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Testierunfähige können kein Testament errichten

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Die Frage der Testierfähigkeit wird im Streitfall von den Gerichten entschieden
  • Eine zentrale Rolle bei der Entscheidung spielen psychiatrische Sachverständige
  • Nicht jedes Gutachten hält einer genaueren Prüfung stand

§ 2229 Abs. 4 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmt, dass eine Person im Zustand der Testierunfähigkeit kein wirksames Testament errichten kann.

Testierunfähig ist nach den gesetzlichen Vorgaben, wer wegen „krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen einer Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist“, die Bedeutung des von ihm verfassten Testaments einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Durch diese gesetzliche Vorgabe soll sichergestellt werden, dass nur derjenige, der die Tragweite eines Testaments überhaupt erfassen kann, seinen letzten Willen wirksam verfassen darf.

Nicht jede Geistesschwäche führt zur Unwirksamkeit des Testaments

Es führt jedoch nicht jede geistige Insuffizienz – so der Sammelbegriff für die Tatbestände der „Geistesstörung, der Geistesschwäche oder der Bewusstseinsstörung“ in § 2229 Abs. 4 BGB – zur Unwirksamkeit eines Testaments.

Es muss vielmehr immer hinzukommen, dass dem Testierende aufgrund der vorliegenden Störung entweder die Einsichtsfähigkeit in sein Handeln oder die Handlungsfähigkeit selber fehlte, letzteres beispielsweise weil ihm ein Dritter maßgeblich bei der Abfassung des Testaments die Hand geführt hat.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Testierfähigkeit ist immer der Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Es kann also sehr wohl sein, dass der Testierende im Zeitraum vor oder nach der Errichtung testierfähig war.

Ein unwirksames Testament bleibt unwirksam

Wenn die Testierfähigkeit im entscheidenden Zeitpunkt der Errichtung nicht gegeben war, dann ändert auch eine plötzliche Genesung nichts an der Tatsache des im Zustand der Testierunfähigkeit unwirksam errichteten Testaments.

Es findet insbesondere keine Heilung eines im Zustand der Testierunfähigkeit errichteten Testaments statt.

Fragen der Testierfähigkeit tauchen natürlich regelmäßig in Zusammenhang mit gerichtlichen Erbstreitigkeiten auf.

Diejenigen, die in dem Testament als Erben benannt sind oder sonst irgendeinen wirtschaftlichen Vorteil aus der letztwilligen Verfügung haben, gehen selbstverständlich davon aus, dass der Testator seinen letzten Willen in Vollbesitz seiner geistigen Kräfte und mit voller Einsichtsfähigkeit über sein Handeln zu Papier gebracht hat.

Mehrere Zeugen widersprechen sich im Streit um die Testierfähigkeit fast immer

Derjenige Personenkreis, der in diesem Testament aber enterbt oder nicht ausreichend bedacht wurde, wird nicht müde zu betonen, dass derselbe Erblasser beispielsweise aufgrund einer schweren Persönlichkeitsstörung selbstverständlich nicht in der Lage war, die Tragweite eines Testaments zu erfassen.

In einem Gerichtsverfahren hat derjenige, der den Tatbestand der Testierunfähigkeit zu seinen Gunsten vorträgt, die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit in vollem Umfang darzulegen und zu beweisen.

Wird die Testierunfähigkeit nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, verbleibt es bei der Annahme der Testierfähigkeit und damit der Wirksamkeit des Testaments.

Für die Feststellung der Testierunfähigkeit benötigen Gerichte und Sachverständige Anknüpfungstatsachen

Derjenige, der die Testierunfähigkeit des Erblassers geltend machen will, hat zunächst die Möglichkeit, sämtliche Gesichtpunkte, die eine Testierunfähigkeit nahe legen, vor Gericht vorzutragen.

Wird entsprechender Tatsachenvortrag von der Gegenseite bestritten, kann durch Einvernahmen von Zeugen, wie etwa nahe Angehörige, Ärzte oder Pflegepersonal oder auch den das Testament beurkundenden Notar versucht werden, Licht ins Dunkel zu bringen.

Schließlich werden auch regelmäßig psychiatrische oder medizinische Sachverständige hinzugezogen, um Zweifel an der Einsichts- oder Willensbildungsfähigkeit des Erblassers zu bestätigen oder zu entkräften.

Problematisch ist im Zusammenhang mit der Vernehmung von behandelenden Ärzten oder auch dem beurkundenden Notar immer wieder die Schweigepflicht, denen beide Berufsgruppen unterliegen.

Der Erblasser kann für einen Streit vorbauen

Ist es für den Erblasser bereits absehbar, dass sein Testament mit der Begründung der Testierunfähigkeit angefochten wird, ist es daher empfehlenswert, dass der Erblasser noch zu Lebzeiten diese beiden Berufsgruppen in Bezug auf Fragen zur eigenen Testierfähigkeit von ihrer Schweigepflicht entbindet.

Folgende Krankheitsbilder oder Bewusstseinsstörungen haben die Gerichte in Zusammenhang mit Fragen der Testierunfähigkeit beispielsweise bereits beschäftigt:

  • Manisch-depressives Irresein – BGH WM 1956, 1184
  • Psychotische Wahnvorstellungen – BayObLG FamRZ 1996, 1109
  • Entzugserscheinungen – BayObLGZ 1956, 377
  • Krankhafte Eifersucht – BayObLG Rpfleger 1984, 467
  • Schizophrene Psychosen – BayObLG Rpfleger 1984, 317
  • Demenz/Alzheimer – OLG München ErbR 2008, 85
  • Senile Demenz – BayObLG ZEV 1988, 230
  • Paranoide Wahnvorstellungen BayObLG FamRZ 2000, 71

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