Wann muss kein Pflichtteil bezahlt werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wie kann man den Pflichtteil entziehen?
  • Der Verzicht auf den Pflichtteil
  • Bei Pflichtteilsunwürdigkeit gibt es keinen Pflichtteil

Das Pflichtteilsrecht ist im deutschen Erbrecht eine Art heilige Kuh. Sobald der Erblasser in seinem Testament einen nahen Angehörigen oder auch seinen Ehe- bzw. eingetragenen Lebenspartner von der Erbfolge ausgeschlossen hat, greift das Gesetz ein und generiert für den Enterbten mit dem Pflichtteil einen Erbersatzanspruch.

Es ist erklärter Wille des Gesetzgebers, dass ein Erblasser nicht die Möglichkeit haben soll, seine Abkömmlinge, seinen Ehepartner und unter Umständen auch seine Eltern im Erbfall zur Gänze von seinem Vermögen fernzuhalten. Den enterbten Personen soll wenigstens eine Mindestbeteiligung am Nachlass zukommen. Ob dies der Erblasser will oder nicht.

Recht auf den Pflichtteil kann man kaum umgehen

Sobald ein Erbe also nach erfolgter Testamentseröffnung Post vom Nachlassgericht erhält und er dem Schreiben entnehmen kann, dass der Erblasser seinen Sohn, seine Tochter oder seine Ehefrau von der Erbfolge ausgeschlossen hat, dann kann sich der Erbe auf eine eher ungemütliche Pflichtteilsauseinandersetzung mit der enterbten Person einstellen.

Dieser Grundsatz gilt aber nicht uneingeschränkt. Es gibt einige (seltene) Fälle, in denen der Erbe um die Bezahlung des Pflichtteils herum kommt. Bevor sich der Erbe also daran macht, den Nachlass zu bewerten und die Höhe des gegen ihn gerichteten Pflichtteilanspruchs zu ermitteln, sollte der Erbe der guten Ordnung halber noch folgende Punkte abklären:

Pflichtteil ist wirksam entzogen worden

So schuldet der Erbe zum Beispiel dann keinen Pflichtteil, wenn der Pflichtteil dem Pflichtteilsberechtigten wirksam entzogen worden ist.

Ein solcher Entzug des Pflichtteils kann wirksam nur aus den in § 2333 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) niedergelegten Gründen vorgenommen werden. Der Pflichtteilsberechtigte muss beispielsweise dem Erblasser nach dem Leben getrachtet haben.

Weiter setzt der wirksame Entzug des Pflichtteils voraus, dass der Erblasser in seinem Testament bzw. in seinem Erbvertrag die Entziehung des Pflichtteils unter genauen Angabe der Gründe, die zum Entzug des Pflichtteils führen sollen, angeordnet hat.

Soweit dem letzten Willen hierzu keine oder nur sehr vage Angaben zu entnehmen sind, scheidet ein Pflichtteilsentzug aus.

Auf den Pflichtteil ist wirksam verzichtet worden

Der Erbe muss sich weiter dann nicht näher mit Pflichtteilsansprüchen beschäftigen, wenn der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten des Erblassers eine Erklärung abgegeben hat, wonach er auf seinen Erb- und/oder Pflichtteil verzichtet, § 2346 BGB.

Eine solche Erklärung ist aber nur dann wirksam, wenn die Verzichtserklärung des Pflichtteilsberechtigten von einem Notar beurkundet wurde, § 2348 BGB.

Liegt eine solche notariell beurkundete Erklärung vor, dann kann der Verzichtende keine erbrechtlichen Ansprüche und insbesondere im Falle der Enterbung auch keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Die Pflichtteilsunwürdigkeit beseitigt den Pflichtteil

Auch ohne eine im Testament angeordneten Pflichtteilsentzug und einen notariellen Pflichtteilsverzicht kann sich der Erbe dann erfolgreich gegen Zahlungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten wehren, wenn der Pflichtteilsberechtigte unwürdig ist, den Pflichtteil zu fordern.

Die Gründe, die zu einer solchen Pflichtteilsunwürdigkeit führen, sind abschließend im Gesetz festgelegt, § 2345, 2339 BGB.

Auch bei der Pflichtteilsunwürdigkeit muss sich der Pflichtteilsberechtigte in strafrechtlich relevanter Form gegenüber dem Erblasser verhalten haben. Weitere Gründe als die in § 2339 BGB aufgezählten gibt es für die Pflichtteilsunwürdigkeit nicht.

Lebzeitige Zuwendungen auf Pflichtteil anrechnen

Ein Hoffnungsschimmer für den Erben stellt weiter die Norm des § 2315 BGB dar. Danach hat sich der Pflichtteilsberechtigte das auf seine Pflichtteilsforderung anrechnen zu lassen, was ihm vom Erblasser zu Lebzeiten zugewendet wurde.

Eine solche Anrechnung ist aber nur dann zulässig, wenn der Erblasser bei Vornahme der Zuwendung oder zeitlich davor angeordnet hat, dass die Zuwendung dereinst auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.

Erfolgte diese Anordnung durch den Erblasser zeitlich erst nach Vornahme der Zuwendung oder gar erst in seinem Testament, dann ist diese Anordnung grundsätzlich nicht wirksam.

Die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht

Schließlich bleibt dem Erben noch die Möglichkeit, den Forderungen eines Pflichtteilsberechtigten entgegen zu setzen, dass dieser vom Erblasser nach § 2338 BGB in guter Absicht beschränkt worden ist.

Eine solche Anordnung durch den Erblasser ist nur möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte verschwenderisch oder überschuldet ist und sie ist auch nur dann wirksam, wenn die Beschränkung vom Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag angeordnet wurde.

Liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht nach § 2338 BGB vor, dann kann der Erblasser zum Beispiel anordnen, dass der Pflichtteil nicht an den Pflichtteilsberechtigten ausgezahlt werden, sondern von einem Testamentsvollstrecker für den Pflichtteilsberechtigten verwaltet werden soll.

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