Notarkosten und Kosten des Nachlassgerichts

Von: Dr. Georg Weißenfels

Für diverse Amtshandlungen, die im Zusammenhang mit einem Erbfall unter Umständen vorzunehmen sind, werden von den Gerichten und Notaren Gebühren erhoben. Dabei gilt im Grundsatz, dass die Höhe der Gebühren mit dem Wert des Nachlasses steigt. Weiter werden von Gerichten und Notaren Auslagen wie z.B. Schreibgebühren vereinnahmt.

Die von den Gerichten bzw. Notaren in Rechnung gestellten Gebühren richten sich seit dm 01.08.2013 nach dem GNotKG (Gesetz über die Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare).

Im Grundsatz geht das System des GNotKG dabei von einer Wertgebühr aus. Dem Grunde nach gilt: Je höher der Wert der Angelegenheit, die von Gericht oder Notar wahrzunehmen ist, desto höher fallen auch die Gebühren für diese Amtshandlung aus.

Verschiedene Tätigkeiten des Notars oder der Gerichte lösen jedoch nach den Bestimmungen des GNotKG auch unterschiedliche Gebühren aus. So wird für einige Amtshandlungen ein Vielfaches des vollen Gebührensatzes (z.B. 1,5; 2,0 oder 3,0), für andere auch nur ein Bruchteil der vollen Gebühr (z.B. 0,3 oder 0,5) von Notar oder Gericht in Rechnung gestellt.

Nachfolgend sind die Gebührensätze für die wichtigsten erbrechtlichen Handlungen der Notare oder Nachlassgerichte aufgeführt. Mit Hilfe der ebenfalls nachfolgend dargestellten Gebührentabelle lassen sich die Kosten für den eigenen individuellen Fall errechnen. Die Gebühren in der Tabelle sind in Euro angegeben und enthalten lediglich die Gebührensätze von glatten Eurobeträgen. Zwischenwerte sind in der Gebührentabelle nach der Kostenordnung enthalten.

Ist der Nachlass überschuldet und will man die Erbschaft durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht ausschlagen, so entsteht hierfür lediglich eine Gebühr nach KV 21201 Nr. 7 GnotKG i.V.m KV 21200 GNotKG in Höhe von 30 Euro, wenn man die Erklärung von einem Notar erstellen und von diesem beurkunden lässt. Erklärt man die Ausschlagung der Erbschaft hingegen direkt gegenüber dem Nachlassgericht, ist dies kostenfrei.

Die für die Ermittlung der konkreten Gebühren notwendigen Kostentabellen A und B finden Sie hier.

Tätigkeit des Notars oder Nachlassgerichts

Gebührensatz

Beurkundung Testament

1,0 Tabelle B

Beurkundung gemeinschaftliches Testament

2,0 Tabelle B

Beurkundung Erbvertrag

2,0 Tabelle B

Amtliche Verwahrung Testament

75 Euro

Eröffnung eines Testamentes

100 Euro

Beurkundung Widerruf Testament durch Notar

0,5 Tabelle B

Erteilung eines Erbscheins
Abnahme eidesstattliche Versicherung nach § 2356 Abs. 2 BGB für Erteilung Erbschein

1,0 Tabelle B
1,0 Tabelle B

Einziehung eines Erbscheins

0,5 – höchstens 400 Euro Tabelle A

Entgegennahme der Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft durch Gericht

15 Euro

Beurkundung Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft durch Notar

0,5 Tabelle B – mindestens 30 Euro

Beurkundung der Erklärung der Anfechtung der Annahme der Erbschaft durch Notar

0,5 – Tabelle B – mindestens 30 Euro

Beurkundung Erklärung der Anfechtung eines Testamentes durch Notar

0,5 Tabelle B

Entgegennahme eines Nachlassinventars durch Gericht

40 Euro

Notar oder Nachlassgericht nehmen Nachlassinventar auf

2,0 Tabelle B

Gerichtliche Vermittlung der Auseinandersetzung eines Nachlasses

6,0 Tabelle B

Ernennung eines Testamentvollstreckers

0,5 Tabelle A

Sicherung des Nachlasses durch Gericht

0,5 Tabelle A

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