Was passiert, wenn man kein Testament verfasst?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Gesetzliche Erbfolge enthält oft Überraschungen
  • Erblasser kann die Abwicklung des Nachlasses durch ein Testament deutlich erleichtern
  • Eine Erbengemeinschaft mit gesetzlichen Erben bedeutet oft Krieg

Nur eine Minderheit unter den Deutschen besitzt ein Testament.

Viele Menschen scheuen davor zurück, ihre letzten Angelegenheiten in einem Testament oder Erbvertrag zu regeln.

Die Gründe für diese Verweigerungshaltung sind vielschichtig.

Unter 50-Jährige haben regelmäßig andere Dinge zu tun, als sich mit der eigenen Sterblichkeit und den Folgen des eigenen Ablebens zu beschäftigen.

Ist das letzte Lebensdrittel aber erst angebrochen, dann ist es vielen Menschen eher unangenehm, sich mit dem Tabuthema Tod zu beschäftigen. Oder man beruhigt sich selber mit der Erkenntnis, dass ja zumindest das Gesetz für die Regelung der eigenen Erbfolge sorgen wird.

Die gesetzliche Erbfolge als letzter Ausweg

Tatsächlich bleibt in Deutschland kein Nachlass ungeklärt. Wenn keine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages existiert, dann greifen die §§ 1922 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und legen fest, wer Erbe und damit Rechtsnachfolger des Erblassers wird.

Die gesetzliche Erbfolge ist aber in fast allen Erbfällen immer nur die zweitbeste Lösung. Jeder, der kein Testament verfasst und alleine auf die gesetzliche Erbfolge setzt, sollte sich darüber im Klaren sein, dass die gesetzliche Erbfolge oft mit Nachteilen verbunden ist und manchmal sogar zu absolut unerwünschten Ergebnissen führt.

Deutlich wird die Untauglichkeit der gesetzlichen Erbfolge zum Beispiel, wenn es kinderlose Eheleute unterlassen, ein Testament zu errichten.

Es hält sich in diesen Fällen das hartnäckige Gerücht, dass ein Testament alleine deswegen überflüssig ist, weil nach dem Ableben eines Partners der jeweilige Ehepartner „ohnehin alles erhält“.

Ehepartner erben unter Umständen neben Geschwistern des Erblassers

Diese Annahme ist ausdrücklich unzutreffend. Verstirbt ein kinderlos gebliebener Ehepartner, dann wird der überlebende Partner zwar Erbe. Aber eben nicht alleiniger Erbe.

Sind nämlich die Eltern des verstorbenen Ehepartners noch am Leben oder existieren Geschwister bzw. Nichten oder Neffen, dann findet sich der überlebende Ehepartner mit diesen Familienangehörigen des Verstorbenen kraft gesetzlicher Erbfolge in einer Erbengemeinschaft wieder.

Der überlebende Ehepartner wird in diesem Fall regelmäßig Erbe zu ¾, Eltern oder Geschwister des Verstorbenen erben ¼. Oft ist so eine Aufteilung aber unter den Eheleuten absolut unerwünscht.

Geht man nur davon aus, dass in den Nachlass beispielsweise auch der Wohnsitz des Ehepaares fällt, dann muss sich der überlebende Ehepartner nach dem Eintritt des Erbfalls gegebenenfalls mit Forderungen seiner Miterben auseinandersetzen, den Familienwohnsitz zu veräußern.

Erbengemeinschaft muss sich einig sein

Sämtliche wichtigen Entscheidungen rund um den Nachlass kann der überlebende Ehepartner grundsätzlich nur noch im Einvernehmen mit der Verwandtschaft seines verstorbenen Partners treffen.

War das Verhältnis zwischen überlebendem Ehepartner und der Verwandtschaft des Verstorbenen bereits zu Lebzeiten des Erblassers eher getrübt, dann kann man für die Zeit nach dem Erbfall mit Sicherheit von einer Eskalation ausgehen.

Ohnehin gehört die Bildung (und nachfolgender Auflösung) einer Erbengemeinschaft kraft gesetzlicher Erbfolge oft zu den für alle Beteiligten unangenehmsten und anstregendsten Aufgaben, die mit einem Erbfall verbunden sind.

Sobald es nämlich mehrere (gesetzliche) Erben gibt und diese Erben durchaus sehr unterschiedliche Interessen haben, wird die anstehende Nachlassauseinandersetzung oft turbulenter, als sich dies die Beteiligten wünschen können.

Noch fataler sind oft die Fälle, in denen sich auch nur einer der mehreren gesetzlichen Erben dazu entschließt, gänzlich inaktiv zu bleiben. Welche Vorschläge diesem einen Erben von seinen Miterben auch immer unterbreitet werden, er verweigert schlicht jegliche Kooperation.

Mit einem Testament kann man Probleme nachhaltig vermeiden

All diese Probleme und unerwünschten Begleiterscheinungen eines Erbfalls lassen sich wesentlich besser beherrschen, wenn der Erblasser in seinem Testament klare Regelungen getroffen hat.

Nur mit Hilfe eines Testaments oder Erbvertrages kann der Erblasser die Frage, wer Erbe wird und wie sein Nachlass verteilt werden soll, fundiert regeln.

Durch die testamentarische Anordnung von Vermächtnissen, Teilungsanordnungen oder auch einer Testamentsvollstreckung kann jeder potentielle Erblasser viel dazu beitragen, dass die Nachlassauseinandersetzung nach dem Eintritt des Erbfalls friedlich und in geregelten Bahnen abläuft.

Überlässt man hingegen alles der gesetzlichen Erbfolge, ist Chaos und Streit oft vorprogrammiert.

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