Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Was passiert, wenn man kein Testament verfasst?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Gesetzliche Erbfolge enthält oft Überraschungen
  • Erblasser kann die Abwicklung des Nachlasses durch ein Testament deutlich erleichtern
  • Eine Erbengemeinschaft mit gesetzlichen Erben bedeutet oft Krieg

Nur eine Minderheit unter den Deutschen besitzt ein Testament.

Viele Menschen scheuen davor zurück, ihre letzten Angelegenheiten in einem Testament oder Erbvertrag zu regeln.

Die Gründe für diese Verweigerungshaltung sind vielschichtig.

Unter 50-Jährige haben regelmäßig andere Dinge zu tun, als sich mit der eigenen Sterblichkeit und den Folgen des eigenen Ablebens zu beschäftigen.

Ist das letzte Lebensdrittel aber erst angebrochen, dann ist es vielen Menschen eher unangenehm, sich mit dem Tabuthema Tod zu beschäftigen. Oder man beruhigt sich selber mit der Erkenntnis, dass ja zumindest das Gesetz für die Regelung der eigenen Erbfolge sorgen wird.

Die gesetzliche Erbfolge als letzter Ausweg

Tatsächlich bleibt in Deutschland kein Nachlass ungeklärt. Wenn keine letztwillige Verfügung in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages existiert, dann greifen die §§ 1922 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und legen fest, wer Erbe und damit Rechtsnachfolger des Erblassers wird.

Die gesetzliche Erbfolge ist aber in fast allen Erbfällen immer nur die zweitbeste Lösung.

Jeder, der kein Testament verfasst und alleine auf die gesetzliche Erbfolge setzt, sollte sich darüber im Klaren sein, dass die gesetzliche Erbfolge oft mit Nachteilen verbunden ist und manchmal sogar zu absolut unerwünschten Ergebnissen führt.

Deutlich wird die Untauglichkeit der gesetzlichen Erbfolge zum Beispiel, wenn es kinderlose Eheleute unterlassen, ein Testament zu errichten.

Es hält sich in diesen Fällen das hartnäckige Gerücht, dass ein Testament alleine deswegen überflüssig ist, weil nach dem Ableben eines Partners der jeweilige Ehepartner „ohnehin alles erhält“.

Ehepartner erben unter Umständen neben Geschwistern des Erblassers

Diese Annahme ist ausdrücklich unzutreffend. Verstirbt ein kinderlos gebliebener Ehepartner, dann wird der überlebende Partner zwar Erbe. Aber eben nicht alleiniger Erbe.

Sind nämlich die Eltern des verstorbenen Ehepartners noch am Leben oder existieren Geschwister bzw. Nichten oder Neffen, dann findet sich der überlebende Ehepartner mit diesen Familienangehörigen des Verstorbenen kraft gesetzlicher Erbfolge in einer Erbengemeinschaft wieder.

Der überlebende Ehepartner wird in diesem Fall regelmäßig Erbe zu ¾, Eltern oder Geschwister des Verstorbenen erben ¼. Oft ist so eine Aufteilung aber unter den Eheleuten absolut unerwünscht.

Geht man nur davon aus, dass in den Nachlass beispielsweise auch der Wohnsitz des Ehepaares fällt, dann muss sich der überlebende Ehepartner nach dem Eintritt des Erbfalls gegebenenfalls mit Forderungen seiner Miterben auseinandersetzen, den Familienwohnsitz zu veräußern.

Erbengemeinschaft muss sich einig sein

Sämtliche wichtigen Entscheidungen rund um den Nachlass kann der überlebende Ehepartner grundsätzlich nur noch im Einvernehmen mit der Verwandtschaft seines verstorbenen Partners treffen.

War das Verhältnis zwischen überlebendem Ehepartner und der Verwandtschaft des Verstorbenen bereits zu Lebzeiten des Erblassers eher getrübt, dann kann man für die Zeit nach dem Erbfall mit Sicherheit von einer Eskalation ausgehen.

Ohnehin gehört die Bildung (und nachfolgender Auflösung) einer Erbengemeinschaft kraft gesetzlicher Erbfolge oft zu den für alle Beteiligten unangenehmsten und anstrengendsten Aufgaben, die mit einem Erbfall verbunden sind.

Sobald es nämlich mehrere (gesetzliche) Erben gibt und diese Erben durchaus sehr unterschiedliche Interessen haben, wird die anstehende Nachlassauseinandersetzung oft turbulenter, als sich dies die Beteiligten wünschen können.

Noch fataler sind oft die Fälle, in denen sich auch nur einer der mehreren gesetzlichen Erben dazu entschließt, gänzlich inaktiv zu bleiben. Welche Vorschläge diesem einen Erben von seinen Miterben auch immer unterbreitet werden, er verweigert schlicht jegliche Kooperation.

Mit einem Testament kann man Probleme nachhaltig vermeiden

All diese Probleme und unerwünschten Begleiterscheinungen eines Erbfalls lassen sich wesentlich besser beherrschen, wenn der Erblasser in seinem Testament klare Regelungen getroffen hat.

Nur mit Hilfe eines Testaments oder Erbvertrages kann der Erblasser die Frage, wer Erbe wird und wie sein Nachlass verteilt werden soll, fundiert regeln.

Durch die testamentarische Anordnung von Vermächtnissen, Teilungsanordnungen oder auch einer Testamentsvollstreckung kann jeder potentielle Erblasser viel dazu beitragen, dass die Nachlassauseinandersetzung nach dem Eintritt des Erbfalls friedlich und in geregelten Bahnen abläuft.

Überlässt man hingegen alles der gesetzlichen Erbfolge, ist Chaos und Streit oft vorprogrammiert.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Ein Testament schadet nie!
Wann sollte man in jedem Fall ein Testament verfassen?
Die wichtigsten Regelungen in einem Testament
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht