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Wann kann man ein Testament anfechten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Irrtum des Erblassers kann eine Anfechtung eines Testaments begründen
  • Wurde der Erblasser bei Erstellung seines Testaments getäuscht oder bedroht?
  • Unzufriedenheit mit dem Inhalt des Testaments rechtfertigt keine Anfechtung

Eine Testamentseröffnung muss nicht zwangsläufig zu einem für alle Beteiligten zufrieden stellenden Ergebnis führen.

Insbesondere in den Fällen, in denen man der Mitteilung durch das Nachlassgericht entnehmen muss, dass die Erbfolge so ganz anders ausfällt, als erwartet oder auch vom Erblasser angekündigt, wirft bei vielen Betroffenen die Frage auf, ob man ein Testament auch anfechten kann.

Immer wenn nächste Angehörige oder der Ehegatte von der Erbfolge ausgeschlossen wurden oder das Testament andere von den Beteiligten als ungerecht empfundenen Regelungen enthält, wird nach einem weh gesucht, das Testament zu Fall zu bringen.

Das Gesetz definiert die möglichen Anfechtungsgründe

Tatsächlich sieht das Gesetz für ganz bestimmte Fälle vor, dass ein vom Erblasser zu Papier gebrachter letzter Wille von den Hinterbliebenen angefochten und damit – zumindest partiell – unwirksam gemacht kann.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang aber zu wissen, dass man ein Testament nicht etwa alleine deswegen anfechten kann, weil man es als unfair erachtet oder der Erblasser sich nicht an gemachte Absprachen gehalten hat.

In den allermeisten Fällen hat man als Betroffener vielmehr die in dem Testament niedergeschriebene Entscheidung des Erblassers, wie er sein Vermögen nach seinem Tod verteilen will, zu akzeptieren.

Die vom Gesetz anerkannten Anfechtungsgründe sind abschließend

Nur dann, wenn der vorliegende Sachverhalt einen der im Gesetz in den §§ 2078 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) abschließend aufgeführten Anfechtungsgründe begründet, kann sich der betroffene Hoffnungen auf eine erfolgreiche Testamentsanfechtung machen.

Neben den im Gesetz aufgezählten Anfechtungsgründen gibt es keine weiteren. Erfüllt der vorliegende Sachverhalt mithin keinen der Anfechtungsgründe der §§ 2078 ff. BGB, scheidet eine Anfechtung bereits dem Grunde nach aus.

Folgende Anfechtungsgründe kennt das BGB: Den Erklärungsirrtum, den Inhaltsirrtum, den Motivirrtum sowie die widerrechtliche Drohung und die arglistige Täuschung.

Der Erklärungsirrtum als Anfechtungsgrund

Ein zur Anfechtung berechtigender Erklärungsirrtum liegt immer dann vor, wenn der Erblasser das Testament in der vorliegenden Form gar nicht errichten wollte, § 2078 Abs. 1 Alt. 2 BGB.

Einem Erklärungsirrtum liegt typischerweise ein Verschreiben des Erblassers bei der Abfassung seines Testaments zugrunde.

Ebenso kann man an einen Erklärungsirrtum denken, wenn der Erblasser irrtümlich nicht die aktuelle Version seines Testaments, sondern eine Vorstufe oder einen Entwurf in die amtliche Verwahrung beim Amtsgericht gibt.

Die Beweislast für das Vorliegen eines Erklärungsirrtums liegt bei demjenigen, der das Testament anfechten will.

Der Inhaltsirrtum als Anfechtungsgrund

Weiter kann ein Testament wegen eines so genannten Inhaltsirrtums angefochten werden. Ein Inhaltsirrtum auf Seiten des Erblassers liegt dann vor, wenn der Erblasser (nachweisbar) über den Inhalt seines Testaments im Irrtum war.

Von der Rechtsprechung wurden hier z.B. gemeinschaftliche Testamente wegen des Vorliegens eines Inhaltsirrtums für anfechtbar betrachtet, da der Erblasser sich im Moment der Abfassung des Testaments nicht über die Bindungswirkung, die von einem gemeinschaftlichen Testament ausgeht, im Klaren war.

Der Motivirrtum als Anfechtungsgrund

Ein Motivirrtum liegt beim Erblasser vor, wenn er zur Abfassung des Testaments durch „die irrige Annahme oder Erwartung des Eintritts oder Nichteintritts eines Umstands“ verleitet wurde.

Der Erblasser muss also irrigerweise einen Umstand als gegeben betrachtet haben und dieser Umstand hat ihn dann zur Abfassung seines Testaments verleitet.

Typische Beispiele für einen Motivirrtum ist die Erbeinsetzung eines Kindes im Testament durch den Erblasser in der festen Überzeugung, dass das Kind von dem Erblasser abstammt. Stammt das Kind gar nicht vom Erblasser ab, ist das Testament wegen eines Motivirrtums anfechtbar.

Ein spezieller Fall des Motivirrtums ist in § 2079 BGB geregelt. Danach ist ein Testament dann anfechtbar, wenn der Erblasser unabsichtlich einen zum Zeitpunkt des Erbfalls lebenden Pflichtteilsberechtigten in seinem Testament übergangen hat.

Drohung und Täuschung als Anfechtungsgrund

Schließlich kann ein Testament dann angefochten werden, wenn der Erblasser durch eine widerrechtliche Drohung oder durch eine arglistige Täuschung zur Errichtung seines Testaments gebracht wurde.

Dabei ist es vollkommen belanglos, von wem die Drohung oder Täuschung ausgegangen ist. Wichtig ist nur, dass der Erblasser auch wegen der durch die Drohung bzw. die Täuschung ausgelöste Zwangssituation das Testament in der vorliegenden Form errichtet hat.

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