Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Privates oder notarielles Testament – Gemeinsames Testament oder Erbvertrag – Wie soll man seine Erbfolge regeln?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Am einfachsten: Das private und eigenhändige Testament
  • Mit Kosten verbunden: Das notarielle Testament
  • Vorsicht Bindungswirkung: Das gemeinschaftliche Testament und der Erbvertrag

Wenn man seine letzten Angelegenheiten regeln und als zukünftiger Erblasser sein Vermögen verteilen will, dann stellt einem das deutsche Erbrecht verschiedene Handlungsvarianten zur Verfügung.

Die bequemste – aber mit Sicherheit oft schlechteste – Alternative besteht darin, gar nichts zu tun und sein Erbe damit dem gesetzlichen Erbrecht zu überlassen.

Derjenige Erblasser, der seine Erbfolge und sein Erbe nicht in einem Testament oder Erbvertrag regelt, der setzt für sein Vermögen und die Bestimmung der Erben nach dem Tod alleine auf für das gesetzliche Erbrecht und die dort geregelte so genannte gesetzliche Erbfolge.

Bei der gesetzlichen Erbfolge erbt die Familie

Für die gesetzliche Erbfolge gilt der Grundsatz, dass die Familie bzw. die Verwandten (insb. die Kinder) des Erblassers nach dem Eintritt des Erbfalls das vorhandene Vermögen erben.

Dabei erben bei der gesetzlichen Vermögensnachfolge in erster Linie die Kinder und der Ehepartner des Verstorbenen den Nachlass.

Jeder zukünftige Erblasser, der seine Vermögensnachfolge und sein Erbe aber abweichend von den zuweilen etwas starren gesetzlichen Regelungen gestalten und z.b. bestimmte Erben durch testamentarische Verfügungen begünstigen will, muss sich beim Erbrecht mit den Themen Testament bzw. Erbvertrag auseinander setzen.

Mittels Verfügungen in Testament oder Erbvertrag kann ein Erblasser seinen letzten Willen und damit sein Erbe für die Zeit nach dem Tod zielgenau umsetzen. Es gibt dabei verschiedene Formen von Testamenten.

Die wesentlichen Unterscheidungskriterien dieser verschiedenen Formen von so genannten  letztwilligen Verfügungen sind die entstehenden Kosten und die Bindungswirkung, die mit den einzelnen Testamentsformen verbunden sind.

Das private eigenhändige Testament geht am einfachsten

Es gibt einen ganz einfachen und auch kostengünstigen Weg, die eigene Vermögensnachfolge mithilfe eine Testaments zu regeln und seine Erben (Kinder, Verwandte, Ehefrau, Freunde) zu bedenken: Das private Testament.

Jeder Volljährige kann auf einem Blatt Papier seinen letzten Willen schreiben, Verfügungen treffen, seine Erben einsetzen und damit regeln, was mit seinem Vermögen und dem Nachlass nach dem Tod passieren soll.

Mit einem Testament trifft man eine so genannte letztwillige Verfügung über seinen Nachlass.

Ein privates Testament muss komplett handgeschrieben sein

Wichtig ist, dass ein solches Testament und die dort enthaltenen Verfügungen nach dem Erbrecht nur dann wirksam sind, wenn das Testament komplett handgeschrieben und vor allem auch unterschrieben ist.

Ein solches privates Testament ist mit keinerlei Kosten verbunden.

Mann kann sein Testament nicht von einem anderen schreiben lassen, da ein Testament eine höchstpersönliche Angelegenheit ist.

Keine Bindung des Erblassers beim privaten Einzeltestament

Auch macht es Sinn, sich bei der Formulierung eines Testaments nicht auf Artikel im Internet zu verlassen, sondern fachmännischen Rat einzuholen.

Weiter erzeugt ein privates Einzeltestament auch keinerlei Bindungswirkung.

Wenn es dem Testator gefällt, kann er sein Testament am Tag eins nach Errichtung des Testaments widerrufen und ein neues Testament verfassen und das Erbe ganz anders verteilen und zum Beispiel andere Kinder als Erben benennen.

Das notarielle Testament kann Ärger ersparen

Wenn man sich unsicher ist, mit welchen Inhalt man sein Testament schreiben soll und wie ein Testament zu formulieren ist, kann man einen Notar aufsuchen, dort einige Artikel überprüfen lassen und den Notar bitten, ein notarielles Testament zu beurkunden.

Ein solches notarielles Testament ist nicht grundsätzlich besser oder sicherer als ein eigenhändig errichtetes Testament.

Die Rechtsfolgen, die von einem notariellen Testament ausgehen, sind dieselben wie bei einem privaten Testament.

Ein notarielles Testament kostet Geld

Auch beim notariellen Testament trifft der Betroffene eine Verfügung über seinen Nachlass.

Ein notarielles Testament kann dabei vom Erblasser ebenso wie ein privates Testament jederzeit widerrufen werden.

Eine Bindungswirkung geht von einem Artikel in einem notariellen Einzeltestament nicht aus.

Der große Unterschied zum privaten Testament besteht in den Kosten, die mit einem notariellen Testament verbunden sind.

Der Notar stellt Gebühren in Rechnung

Nimmt man bei der Errichtung seines Testaments die Hilfe eines Notars in Anspruch, dann erhält man vom Notar eine Gebührenrechnung.

Je nach Nachlasswert kann diese Rechnung des Notars auch einmal etwas höher ausfallen.

Auch ein notarielles Testament setzt die gesetzliche Vermögensnachfolge außer Kraft.

Das gemeinschaftliche Testament von Eheleuten

Ehegatten (nicht Verlobte!) und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können eine besondere Art eines Testaments errichten: Das gemeinschaftliche Testament.

Dieses Testament kann nach dem geltenden Erbrecht sowohl privatschriftlicher (kostenfrei) als auch in von einem Notar beurkundeter (kostenpflichtig) Form errichtet werden.

Im Vergleich zum Einzeltestament erzeugt ein gemeinsames Testament häufig eine Bindungswirkung in Bezug auf den Testamentsinhalt.

Ein gemeinsames Ehegattentestament bindet die Eheleute

Oft können einzelne erbrechtliche Regelungen zu Lebzeiten beider Eheleute und insbesondere nach dem Ableben des zuerst versterbenden Ehepartners nicht mehr ohne weiteres widerrufen oder geändert werden.

Die Eheleute, die sich für ein gemeinschaftliches Testament entscheiden, haben auf der einen Seite ein gewisses Maß an Gewissheit, dass die gemeinsam festgelegte Erbfolge auch so eintritt, wie im Testament wiedergegeben.

Auf der anderen Seite büßt man durch ein gemeinsames Testament regelmäßig auch einen Teil seiner Testierfreiheit ein.

Ändern sich Jahre oder auch Jahrzehnte nach Errichtung des gemeinsamen Testaments die Umstände oder die Höhe des eigenen Vermögens, kann man oft nicht mehr so flexibel reagieren, wie bei einem Einzeltestament.

Man muss sich dann gegebenenfalls sagen lassen, dass man kein neues Testament errichten kann.

Der Erbvertrag verschafft Sicherheit

Entscheidet man sich dazu, seine Vermögensnachfolge und die Bestimmung der Erben durch einen Erbvertrag zu regeln, dann steht auch oft die Bindungswirkung im Vordergrund.

Ein Erbvertrag muss von einem Notar beurkundet werden und verursacht damit zwangsläufig Kosten.

Die Weitergabe des Vermögens von einem Erblasser an seine Erben oder Vermächtnisnehmer kann in einem Erbvertrag ebenso wie in einem Testament geregelt werden.

Wer sich bei der Regelung seiner Erbfolge binden will und damit auch in Kauf nimmt, zukünftig keine Änderungen mehr an der Erbfolgeregelung vornehmen zu können, sollte sich näher mit der Errichtung eines von einem Notar beurkundeten Erbvertrages beschäftigen.

Ein von einem Notar beurkundeter Erbvertrag kann dabei nicht nur erbrechtliche Pflichten des Erblassers enthalten, sondern auch Pflichten für denjenigen vorsehen, der in dem Erbvertrag als Erbe oder Vermächtnisnehmer bedacht wurde.

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