Was passiert bei der Testamentseröffnung?
- Testamentseröffnung dient der Information aller Beteiligten
- Nachlassgericht teilt Erben, Enterbten, Vermächtnisnehmern und anderen Beteiligten den Inhalt des Testaments mit
- Testamentseröffnung setzt Lauf der Ausschlagungsfrist in Gang
Die Testamentseröffnung dient der Kundgabe des Inhalts des Testaments an sämtliche Beteiligten.
Sofern der Erblasser ein oder mehrere Testamente hinterlassen hat, wird der Inhalt dieser Schriftstücke den Beteiligten durch das Nachlassgericht zur Kenntnis gebracht. Dieser Vorgang wird als Testamentseröffnung bezeichnet.
Durch die Eröffnung eines Testaments ist nichts darüber ausgesagt, ob und in welchem Umfang das Testament wirksam ist. Insbesondere in den Fällen, in denen der Erblasser mehr als nur ein Testament hinterlassen hat, wird häufig nur ein Testament tatsächlich die Erbfolge regeln.
Bei der Testamentseröffnung werden vom Gericht keine Entscheidungen getroffen
Das Nachlassgericht hat allerdings im Rahmen der Testamentseröffnung nicht die Aufgabe, über das Rangverhältnis mehrerer vorliegender Testamente eine wertende Entscheidung zu treffen.
Welches Testament für die Erbfolge maßgeblich ist, entscheidet sich in der Praxis oft im Rahmen eines der Testamentseröffnung nachfolgenden Erbscheinverfahrens.
Hier haben sämtliche Beteiligten ausreichend die Gelegenheit, ihre Auffassung zur Wirksamkeit oder auch zum Rangverhältnis aller vorliegender Testamente vorzutragen.
Alle Testamente müssen beim Nachlassgericht abgeliefert werden
Dabei hat jedermann, der in Besitz eines Testamentes des Erblassers ist, die Pflicht, dieses Schriftstück unverzüglich nach dem Tod des Erblassers bei dem Nachlassgericht abzugeben.
Zuständiges Nachlassgericht ist dabei in aller Regel das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte.
Wer ein Testament absichtlich nicht bei Gericht abliefert, macht sich strafbar und setzt sich unter Umständen Schadensersatzansprüchen aus. Erfährt das Gericht, dass ein Beteiligter ein Testament zurückhält, so können des weiteren empfindliche Zwangsgelder festgesetzt werden.
Ist das zuständige Gericht also in Besitz eines Testamentes, sei es weil dieses abgeliefert wurde oder weil es sich ohnehin in amtlicher Verwahrung befand, so hat das Gericht, ohne dass von Betroffenen ein Antrag gestellt werden müsste, das Testament zu eröffnen, § 348 FamFG (Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
Diese Testamentseröffnung erfolgt regelmäßig durch das Nachlassgericht ohne Hinzuziehung von Erben oder sonstigen Beteiligten.
Beteiligte erhalten eine Kopie des Testaments
Wer durch das Testament in seinen Rechten betroffen ist, erhält automatisch ein vom Nachlassgericht anzufertigendes Eröffnungsprotokoll nebst einer Kopie des Testaments.
Nach § 348 Absatz 2 FamFG kann das Nachlassgericht alternativ zu dem vorbeschriebenen internen Vorgehen zur Eröffnung des Testaments auch einen offiziellen Termin bestimmen. Zu diesem Termin werden dann alle Beteiligten, dies sind die gesetzlichen Erben sowie die sonst in ihren Rechten durch das Testament Betroffenen, geladen.
Gleichwohl es ratsam ist, diesen Termin wahrzunehmen, um gegebenenfalls mit den ebenfalls Betroffenen ersten Kontakt aufnehmen zu können, besteht keine Pflicht zum Erscheinen.
Erscheint ein Betroffener nicht zur Testamentseröffnung, wird er vom Nachlassgericht jedenfalls über den ihn betreffenden Teil des Testamentes in Kenntnis gesetzt.
Inhalt des Testaments wird in der Regel schriftlich bekanntgegeben
Wird ausnahmsweise vom Gericht ein Termin anberaumt, dann wird das Testament in Anwesenheit der Beteiligten eröffnet und ihnen verkündet. Die Eröffnung eines Testamentes wird dann in nicht öffentlicher Sitzung durch den Rechtspfleger des zuständigen Nachlassgerichts vollzogen.
Auf Verlangen wird jedem Beteiligten das Testament in diesem Eröffnungstermin zur Einsichtnahme vorgelegt. Über den Termin wird vom Nachlassgericht eine Niederschrift angefertigt.
Schließlich kann sich jeder, der ein Interesse daran hat, in dem Eröffnungstermin eine beglaubigte Abschrift des Testaments vom Gericht aushändigen lassen.
Eine solche Abschrift des Testamentes kann unter Umständen bei nachfolgenden Verhandlungen mit Banken oder Versicherungen hilfreich sein und in Zusammenhang mit dem Eröffnungsprotokoll den Erben in den Verhandlungen als Berechtigten legitimieren.
In aller Regel bestehen die Kreditinstitute jedoch auf der Vorlage eines Erbscheins.
Für die Testamentseröffnung wird vom Nachlassgericht eine Gebühr gemäß KV.12101 zum GNotKG in Höhe von 100 Euro erhoben.
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