Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wann ist ein Testament unwirksam?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Testament unterliegt strengen Formvorschriften
  • Oft ist die Testierfähigkeit eines Erblassers umstritten
  • Wann ist ein Testament sittenwidrig?

Ein letzter Wille löst nicht immer ungeteilte Freude bei Familienmitgliedern und Verwandten aus.

Der Erblasser kann nämlich für den Fall seines Ablebens durch ein Testament über sein Vermögen grundsätzlich nach freiem Belieben verfügen.

Er muss sich nicht an zu Lebzeiten noch abgegebene mündliche Versprechen halten und sich ebenso wenig von familiären Bindungen leiten lassen.

Die große Frage: Ist das Testament wirksam?

Er kann seine Erbschaft vielmehr dem Grunde nach verteilen, wie er will.

Erfahren Angehörige, Ehepartner oder enge Freunde dann nach Eintreten des Erbfalls im Rahmen der Testamentseröffnung, dass sie vom Erblasser entgegen aller Erwartungen in dem letzten Willen nicht oder nur sehr unzureichend bedacht wurden, dann stellt sich für viele Betroffene die Frage, ob dieses als ungerecht empfundene Testament denn tatsächlich wirksam ist.

In der Tat bieten die gesetzlichen Vorschriften eine Fülle von Ansatzpunkten, mit denen man ein Testament rechtlich zu Fall bringen kann:

Das Testament verstößt gegen Formvorschriften

Das Gesetz sieht in § 2247 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) einige vom Erblasser zwingend einzuhaltende Formvorschriften vor.

Verstößt der Erblasser gegen diese Vorschriften, ist das Testament zur Gänze nichtig.

Ein privates Testament muss danach zwingend vom Erblasser selber in vollem Umfang eigenhändig geschrieben und am Schluss auch eigenhändig unterschrieben sein.

Fehlt die Unterschrift, arbeitet das Testament auch nur partiell mit maschinengeschriebener Schrift oder sind dem Testament Listen beigefügt, die nicht von der abschließenden Unterschrift abgedeckt sind, dann spricht viel dafür, dass das Testament unwirksam ist und die Erbfolge nicht durch diesen letzten Willen, sondern anderweitig, geregelt wird.

Fehlende Testierfähigkeit des Erblassers

Hat der Erblasser alle Formvorschriften beachtet, kann sein letzter Wille trotzdem unwirksam sein, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Niederlegung seines letzten Willens testierunfähig war.

Interessant ist in diesem Zusammenhang insbesondere der § 2229 Abs. 4 BGB.

Danach kann ein Erblasser ein wirksames Testament nicht errichten, wenn er "wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln."

Bestehen also Anhaltspunkte für die Annahme dass dem Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung die notwendige Einsichtsfähigkeit fehlte, die Bedeutung seines Handelns zu verstehen, dann lohnt für den übergangenen Erben gegebenenfalls der Weg zum Anwalt.

Bindung durch zeitlich frühere letztwillige Verfügungen

Der Erblasser ist im Rahmen der Abfassung seines letzten Willens grundsätzlich frei und ungebunden.

Das gilt allerdings dann nicht mehr, wenn er zeitlich früher bereits ein bindendes gemeinschaftliches Ehegattentestament oder einen bindenden Erbvertrag errichtet hat.

Ein gemeinschaftliches Testament und auch ein Erbvertrag können bindende erbrechtliche Anordnungen enthalten, die ein Erblasser auch durch ein an sich wirksames zeitlich späteres Testament nicht mehr beseitigen kann, §§ 2270, 2271 BGB und § 2289 BGB.

Testament muss persönlich errichtet werden und darf nicht fremdbestimmt sein

Ein Testament ist weiter dann unwirksam, wenn der Erblasser seinen letzten Willen nicht höchstpersönlich errichtet hat, § 2064 BGB, und der Erblasser darf auch keinem Dritten maßgeblichen Einfluss auf sein Testament einräumen, § 2065 BGB.

Insbesondere ist es unzulässig, wenn der Erblasser einem Dritten in seinem Testament das Recht einräumt darüber zu befinden, ob sein Testament gelten soll oder nicht.

In Testament werden von Heimbewohnern Beschäftigte von Pflege- oder Altersheimen eingesetzt

Kritisch zu würdigen sind auch immer Testamente, in denen von Bewohnern von Alten- oder Pflegeheimen Beschäftigte dieser Pflegeeinrichtungen erbrechtlich bedacht werden.

Zahlreiche Heimgesetze der Länder bzw. § 14 Bundesheimgesetz enthalten Regelungen, wonach es den Mitarbeitern der Heime untersagt ist, sich Geld oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren zu lassen.

Ein Testament eines Heimbewohners, das entsprechende Anordnungen zugunsten des Pflegepersonals enthält, kann nach § 134 BGB wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam sein.

Testament ist sittenwidrig

In extremen Ausnahmefällen kann ein Testament gegen die guten Sitten verstoßen und aus diesem Grund unwirksam sein.

Diskutiert wird die Sittenwidrigkeit von Testamenten immer wieder z.B. im Zusammenhang mit "Geliebtentestamenten", in denen Familienangehörige zu Gunsten der Partnerin des Erblassers bei der Erbfolge übergangen werden.

Eine Sittenwidrigkeit eines Testaments bedarf aber immer besonderer Umstände, das bloße Übergehen von Familienangehörigen reicht für einen Verstoß gegen die guten Sitten z.B. nie aus.

Insoweit muss die Testierfreiheit des Erblassers respektiert werden.

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