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Wo sollte ein privates Testament verwahrt werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Man kann ein Testament zuhause verwahren
  • Sicherer ist die amtliche Verwahrung bei Gericht
  • Die amtliche Verwahrung bietet die Garantie für die Umsetzung des Testaments

Ein Testament kann schnell und unproblematisch ohne Hilfe Dritter errichtet werden.

Jeder Mensch, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann mit Hilfe eines Blattes Papier und eines Stiftes seine Erbfolge regeln.

Von einem solchen eigenhändig erstellten Testament muss der Erblasser keine andere Person unterrichten und ebenso wenig ist es erforderlich, dass ein Zeuge bei der Errichtung des letzten Willens zugegen ist.

Ein dergestalt privat errichtetes Testament verursacht keine Kosten und kann von seinem Urheber jederzeit geändert, ergänzt oder auch komplett widerrufen werden.

Ein Erblasser, der sein Testament eigenhändig errichtet, bewahrt sich also auch für die Zukunft größtmögliche Flexibilität, was die Regelung seiner Erbfolge angeht.

Wird das Testament im Erbfall auch umgesetzt?

So einfach sich ein privates Testament auch errichten lässt, so wenig hat es der Erblasser in der Hand, was nach Eintritt des Erbfalls mit dem Testament passiert.

Hatte der Erblasser seinen Familienmitgliedern zu Lebzeiten die Errichtung eines Testaments verschwiegen, dann kann es nach Eintritt des Erbfalls durchaus passieren, dass das Testament nach dem Ableben des Erblassers schlicht nicht aufgefunden wird.

Kein Erblasser hat die Gewähr dafür, dass sein Testament von den Hinterbliebenen nach Eintritt des Erbfalls tatsächlich aufgefunden und nachfolgend gemäß der gesetzlichen Verpflichtung auch beim Nachlassgericht abgeliefert wird.

Wird ein Testament aber nach Eintritt des Erbfalls nicht aufgefunden, dann kann es vom Nachlassgericht auch nicht eröffnet werden.

Wird das Testament nicht aufgefunden, gilt die gesetzliche Erbfolge

Soweit in diesem Fall keine andere letztwillige Verfügung existiert, richtet sich die Erbfolge dann nach dem Gesetz, mögen die Anordnungen in dem – nicht aufgefundenen – Testament vom Gesetz auch noch so abweichen.

Die Version des nicht aufgefundenen Testaments ist dabei aber für den Erblasser noch die harmlosere Variante.

Hatte der Erblasser sein eigenhändiges Testament zuhause verwahrt, dann ist er nach Eintritt des Erbfalls darauf angewiesen, dass diejenige Person, die das Testament nach Eintritt des Erbfalls auffindet, das Testament tatsächlich auch beim zuständigen Nachlassgericht abliefert.

Es kommt immer wieder vor, dass ein Testament nach dem Eintritt des Erbfalls schlicht verschwindet oder von der Person, die den letzten Willen auffindet, vorsätzlich vernichtet wird. Solche Vorgänge sind nicht schön und auch strafbar, bleiben im Allgemeinen jedoch unentdeckt und damit sanktionslos.

Was kann der Erblasser machen?

Hat der Erblasser die vorbeschriebenen Risiken erkannt, stehen ihm mehrere Wege offen, um die Umsetzung seines eigenhändigen Testaments für den Sterbefall sicherzustellen.

Eine erste Maßnahme kann darin bestehen, nicht nur ein, sondern mehrere gleich lautende Testamente zu verfassen und diese an verschiedenen Orten zu deponieren. Auf diesem Weg steigt die Wahrscheinlichkeit, dass zumindest ein Testament nach dem Ableben des Erblassers aufgefunden wird.

Freilich sollte der Erblasser zur Vermeidung von Verwirrung zwingend darauf achten, dass der Inhalt der mehreren Testamente tatsächlich deckungsgleich ist und nicht nach dem Eintritt des Erbfalls Diskussionen über die Frage losbrechen, welches von mehreren Testamenten denn jetzt die Erbfolge regelt.

Eine Alternative besteht darin, das privat erstellte Testament einer vertrauenswürdigen Person mit der Bitte zu übergeben, das Testament nach Eintritt des Erbfalls beim Nachlassgericht abzugeben.

In diesem Fall steht und fällt die Umsetzung des letzten Willens mit der auftragsgemäßen Ablieferung des Testaments durch die Vertrauensperson beim Nachlassgericht.

Der Königsweg: Die amtliche Verwahrung des Testaments beim Amtsgericht

Der mit Abstand sicherste Weg für den Ersteller eines eigenhändigen Testaments besteht in der Übergabe des Testaments in die so genannte besondere amtliche Verwahrung bei einem Amtsgericht, in Baden-Württemberg bei den staatlichen Notariaten, § 2248 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Erblasser kann sein Testament demnach offen oder in einem Umschlag zum nächsten Amtsgericht bringen und dort beantragen, man möge das Testament verwahren.

In diesem Fall ist sichergestellt, dass das Testament nach Eintritt des Erbfalls auch tatsächlich eröffnet wird und die Anweisungen des Erblassers umgesetzt werden. Mit der amtlichen Verwahrung ist automatisch auch die Registrierung des Testaments im bei der Bundesnotarkammer geführten Zentralen Testamentsregister verbunden.

Die Kosten für die amtliche Verwahrung eines Testaments betragen 75 Euro

An Kosten fallen für die amtliche Verwahrung 75 Euro für das Amtsgericht (Nr. 12100 KV GNotKG) und 18 Euro für die Registrierung des Testaments beim Zentralen Testamentsregister an.

Ist ein eigenhändiges Testament in die besondere amtliche Verwahrung gegeben worden, dann kann es vom Erblasser selbstverständlich jederzeit von dort zurückgeholt werden.

Besteht also die Absicht, ein in der Verwahrung befindliches Testament abzuändern, zu ergänzen oder sogar zu widerrufen, dann kann der Erblasser dies unproblematisch machen.

Dabei löst – im Gegensatz zum notariellen Testament – die Rückholung des privaten Testaments aus der amtlichen Verwahrung noch nicht die Unwirksamkeit des Testaments aus.

Durch die Rückholung des privaten Testaments aus der amtlichen Verwahrung an sich ändert sich also nichts an der grundsätzlichen Wirksamkeit des Testaments.

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