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Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Pflichtteil

Von: Dr. Georg Weißenfels

Um den Pflichtteil berechnen zu können, muss man zwei Faktoren kennen.
Zum einen muss man wissen, welchen Wert der Nachlass hat, also wie groß das Vermögen des Verstorbenen war.
Weiter muss der Pflichtteilsberechtigte wissen, wie hoch sein Anteil an der Erbschaft als gesetzlicher Erbe gewesen wäre.
Als Pflichtteil erhält man die Hälfte des Betrages, der einem als gesetzlicher Erbe zugestanden hätte.

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Der Pflichtteil garantiert nahen Familienangehörigen eines Verstorbenen eine Mindestbeteiligung am Nachlass, wenn sie im Testament von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind.
Kinder, Enkel, Urenkel, der Ehepartner oder unter Umständen sogar die Eltern bekommen also Geld aus der Erbschaft, selbst wenn der Verstorbene ihnen nichts geben wollte.
In aller Regel hat der Erbe den Pflichtteil zu bezahlen.

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Den Pflichtteil hat derjenige zu ermitteln, der von dem Verstorbenen enterbt worden ist.
Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten aber Auskunft über die Grundlagen für die Ermittlung des Pflichtteils erteilen.
So muss der Erbe insbesondere Angaben zur Zusammensetzung und zum Wert des Nachlasses machen.
Wenn der Pflichtteilsberechtigte alle Fakten kennt, kann er seinen Anspruch ermitteln.

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Das Gesetz legt in § 2317 BGB fest, dass der Anspruch auf den Pflichtteil mit dem Erbfall entsteht.
Das bedeutet, dass der Pflichtteil am Tag nach dem Tod des Erblassers eingefordert werden kann.
In der Praxis vergeht bis zur Auszahlung des Pflichtteils aber einige Zeit, weil der Pflichtteilsberechtigte erst die Grundlagen für seinen Anspruch in Erfahrung bringen muss.
Vor dem Erbfall kann man die Auszahlung des Pflichtteils nicht verlangen.

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Wie viel Prozent der Pflichtteil ausmacht, hängt davon ab, wie hoch der Erbteil des Pflichtteilsberechtigten gewesen wäre.
Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Je mehr gesetzliche Erben vorhanden sind, desto kleiner ist der Pflichtteil.
Maximal beträgt der Pflichtteil 50% des Nachlasswertes.

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Der Pflichtteilsberechtigte muss den Pflichtteil selber berechnen.
Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten aber alle Informationen zur Berechnung des Pflichtteils zur Verfügung stellen.
Der Pflichtteilsberechtigte hat nicht nur einen Zahlungsanspruch gegen den Erben, sondern auch einen umfangreichen Auskunftsanspruch.
Ohne vollständige Auskunft vom Erben kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch nicht berechnen.

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Wenn der Verstorbene vor seinem Tod anderen Personen Geschenke gemacht hat, dann erhöht der Wert dieser Geschenke regelmäßig den Pflichtteil.
Das Gesetz legt in § 2325 BGB allerdings fest, dass Geschenke umso weniger den Pflichtteil erhöhen, je länger sie zurückliegen.
Geschenke, die mehr als zehn Jahre vor dem Tod von dem Erblasser gemacht wurden, erhöhen den Pflichtteil regelmäßig nicht mehr.
Es gibt aber auch Geschenke, die selbst dann den Pflichtteil erhöhen, wenn sie länger als zehn Jahre zurückliegen.

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Der Pflichtteil verjährt in drei Jahren.
Voraussetzung ist allerdings, dass der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall und dem Umstand, dass er enterbt worden ist, Kenntnis hatte oder von diesen Umständen hätte wissen können.
Wenn der Pflichtteilsberechtigte von dem Erbfall und/oder dem Umstand seiner Enterbung keine Kenntnis hatte, kann ein Pflichtteil auch noch nach über einem Jahrzehnt eingefordert werden.

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Man kann einen Pflichtteil nur dann komplett verweigern, wenn sich der Pflichtteilsberechtigte eines groben Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht hat.
Wenn der Pflichtteilsberechtigte zum Beispiel versucht hat, den Erblasser umzubringen, dann kann der Erblasser in seinem Testament anordnen, dass der Betroffene keinen Pflichtteil erhalten soll.
Die Umstände, die eine Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen, sind in § 2333 BGB abschließend aufgezählt.
Es gibt aber einige Strategien, wie man den Pflichtteil zumindest verringern kann.

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Nach dem Gesetz ist der Anspruch auf den Pflichtteil unmittelbar mit dem Eintritt des Erbfalls fällig.
Das bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte am Tag eins nach dem Erbfall vom Erben die Auszahlung des Pflichtteils verlangen kann.
Im Ausnahmefall kann der Erbe nach § 2331 a BGB einen Zahlungsaufschub bei Gericht beantragen und Stundung verlangen.
Normalerweise dauert es einige Zeit bis zur Auszahlung des Pflichtteils, weil der Pflichtteilsberechtigte erst die Grundlagen seines Anspruchs ermitteln muss.

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Der Pflichtteil ist ein Anspruch, der immer auf die Zahlung eines Geldbetrages gerichtet ist.
Im Normalfall muss der Erbe den Pflichtteil bezahlen.
Die Höhe des Pflichtteils entspricht der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Man bekommt als Pflichtteilsberechtigter also die Hälfte von der Summe, die man als gesetzlicher Erbe erhalten hätte.

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Im Normalfall muss man den Pflichtteil bei dem Erben anfordern.
Wenn mehrere Erben vorhanden sind, kann es sich der Pflichtteilsberechtigte aussuchen, bei welchem Erben er den Pflichtteil einfordern will.
Wenn der Verstorbene vor seinem Tod anderen Personen Geschenke gemacht hat, kann dem Pflichtteilsberechtigte nach § 2329 BGB manchmal auch ein Anspruch gegen die Personen, die Geschenke erhalten haben, zustehen.

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Nach dem Tod des Großvaters oder der Großmutter kann einem Enkelkind ein Recht auf den Pflichtteil zustehen.
Voraussetzung ist, dass dem Enkel ein gesetzliches Erbrecht nach dem verstorbenen Großelternteil zusteht.
Dieses gesetzliche Erbrecht besteht dann grundsätzlich nicht, wenn der Elternteil des Enkelkindes, der von dem verstorbenen Großelternteil abstammt, zum Zeitpunkt des Todes des Großelternteils noch lebt.
Weiter muss der Enkel in jedem Fall durch Testament oder Erbvertrag des Großelternteils von der Erbfolge ausgeschlossen worden sein.

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Welcher Pflichtteil einem im konkreten Fall zusteht, hängt vom Vermögen des Verstorbenen und der Anzahl der gesetzlichen Erben ab, die vorhanden sind.
Je höher das Vermögen des Erblassers und je geringer die Anzahl der gesetzlichen Erben, desto höher ist der Pflichtteil.
Andersherum gilt: Je geringer das Vermögen des Erblassers und je höher die Anzahl der gesetzlichen Erben, desto geringer ist der Pflichtteil.
Maximal beträgt der Pflichtteil 50% des kompletten Nachlasswertes.

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Im Gesetz ist genau definiert, wer den Pflichtteil geltend machen kann.
Pflichtteilsberechtigt sind nur die Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), der Ehepartner und unter Umständen die Eltern des Verstorbenen.
Ein Anspruch auf den Pflichtteil setzt weiter voraus, dass der Betroffene vom Verstorbenen durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

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Nach dem Eintritt des Erbfalls muss man seinen Pflichtteil beim Erben geltend machen.
Wenn es mehrere Erben gibt, reicht es aus, wenn man seinen Pflichtteil bei einem Erben einfordert.
Zuerst sollte man den Erben auffordern, Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses zu erteilen.
Nachfolgend kann man dann seinen Pflichtteil beziffern und geltend machen.
Wenn der Erbe nicht freiwillig zahlt, muss man den Pflichtteil mit einer Klage bei Gericht geltend machen.

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Kosten für den Gutachter beim Pflichtteil bezahlt der Nachlass, also mittelbar der Erbe.
Oft streiten sich Pflichtteilsberechtigter und Erbe über den Wert eines bestimmten Nachlassgegenstandes.
Der Pflichtteilsberechtigte kann dann vom Erben verlangen, dass zu der streitigen Frage ein neutrales Gutachten eingeholt wird.
Die Kosten für dieses Gutachten trägt der Nachlass.
Der Pflichtteilsberechtigte ist an diesen Kosten mittelbar auch beteiligt, weil durch die Gutachterkosten der Nachlass und damit auch der Pflichtteil geringer wird.

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Die Höhe des Pflichtteils hängt von dem Wert der Erbschaft und von der Anzahl der gesetzlichen Erben ab.
Der Pflichtteil beträgt maximal 50% des gesamten Nachlasswertes.
Um die Pflichtteilsquote im konkreten Fall zu ermitteln, muss man alle gesetzlichen Erben ermitteln.
Soweit der Erblasser verheiratet war, spielt auch der Güterstand (z.B. Zugewinngemeinschaft), in dem die Eheleute gelebt haben, bei der Berechnung des Pflichtteils eine Rolle.

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Den Pflichtteil bekommt grundsätzlich nur derjenige nahe Familienangehörige, der von dem Verstorbenen in seinem letzten Willen von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.
Berechtigt, den Pflichtteil zu fordern sind nur die Kinder, Enkel, Urenkel, der Ehepartner des Erblassers und unter Umständen die Eltern des Verstorbenen.
Wenn man zu Lebzeiten des Erblassers bereits auf seinen Pflichtteil verzichtet hat, kann man im Erbfall keinen Pflichtteil fordern.

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Der Pflichtteil setzt grundsätzlich voraus, dass ein naher Familienangehöriger von dem Verstorbenen durch Testament oder Erbvertrag enterbt worden ist.
Es gibt aber auch Fälle, wo der Pflichtteil gefordert werden kann, obwohl gar kein Testament vorliegt und die gesetzliche Erbfolge gilt.
Wenn der Verstorbene nämlich sein Vermögen zu Lebzeiten durch Geschenke an andere Personen geschmälert hat, kann ein so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2329 BGB gegen die Personen bestehen, die die Geschenke erhalten haben.

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Pflichtteil trotz Testament

Der Pflichtteil steht nur engen Familienangehörigen des Verstorbenen zu.
Wenn der Verstorbene einen Abkömmling (Kind, Enkel, Urenkel), seinen Ehepartner oder seine Eltern in seinem Testament enterbt hat, dann kann der Enterbte seinen Pflichtteil fordern.
Nur im Ausnahmefall ist es möglich, den Pflichtteil zu entziehen.
In besonderen Fallkonstellationen gibt es auch einen Pflichtteil ohne Testament.

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Der Pflichtteil ist immer nur auf die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages gerichtet.
Man kann als Pflichtteilsberechtigter also keinen bestimmten Nachlassgegenstand oder auch nur Erinnerungsstücke an den Verstorbenen verlangen.
Die Höhe des Pflichtteils bemisst sich nach dem Wert des Nachlasses auf der einen Seite und der so genannten Pflichtteilsquote andererseits.
Die Pflichtteilsquote entspricht der Hälfte der gesetzlichen Erbquote des Pflichtteilsberechtigten.

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Wenn man sein Vermögen bereits zu Lebzeiten auf andere Personen überträgt, kann man den Pflichtteil im Erbfall reduzieren.
Wenn man als zukünftiger Erblasser heiratet, Kinder bekommt oder adoptiert, dann erweitert man damit den Kreis der gesetzlichen Erben und verringert so Pflichtteilsrechte.
Auch eine Änderung des Güterstandes von Eheleuten kann zu einer Reduzierung von Pflichtteilsrechten führen.
Im Einzelfall kann man auch darüber nachdenken, ausländisches Recht zu nutzen, um den Pflichtteil zu reduzieren.

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Wenn man enterbt wurde, muss man seinen Pflichtteil beim Erben nicht geltend machen. Man kann nach einem Erbfall einfach auf seinen Pflichtteil verzichten.
Manchmal verlangt ein naher Familienangehöriger, dass man auf den Pflichtteil verzichtet. Auf einen solchen Wunsch kann man eingehen, man muss es aber nicht.
Regelmäßig bekommt man für den Verzicht auf den Pflichtteil eine Gegenleistung in Geld.
Wenn man auf seinen Pflichtteil verzichtet, ohne die ganze Wahrheit über das Vermögen des Erblassers zu kennen, dann ist der Verzicht auf den Pflichtteil manchmal anfechtbar.
Für einen wirksamen Verzicht auf den Pflichtteil vor dem Eintritt des Erbfalls muss man einen Notar aufsuchen und den Verzicht dort beurkunden lassen.

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Man muss keinen Anwalt beauftragen, um seinen Pflichtteil bei dem Erben einzufordern.
Erst wenn der Erbe nicht freiwillig zahlt und man seinen Pflichtteil vor Gericht einklagen muss, bracht man einen Anwalt.
Auch wenn man keinen Anwalt braucht, um seinen Pflichtteil geltend zu machen, ist es immer empfehlenswert, einen Anwalt zu beauftragen.
Oft versucht der Erbe nämlich, den Pflichtteil möglichst klein zu rechnen.
Gegen solche Bemühungen hilft am besten ein im Erbrecht kompetenter Anwalt.

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Theoretisch kann man den Pflichtteil auch noch nach Jahren oder sogar Jahrzehnten einklagen.
Man muss nur damit rechnen, dass der Erbe nach Ablauf von in der Regel drei Jahren gegen eine Klage die Verjährung einwendet.
Wenn der Pflichtteil verjährt ist, dann wird eine Klage wegen Verjährung abgewiesen.
Damit die Verjährungsfrist beginnt, muss man wissen, dass der Erblasser verstorben ist und dass man vom Erblasser enterbt wurde.

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Manchmal hat der Erbe nicht genügend Geld, um den Pflichtteil auf einmal zu bezahlen.
In diesen Fällen kann der Erbe mit dem Pflichtteilsberechtigten verhandeln, ob er einverstanden ist, dass der Pflichtteil in Raten bezahlt wird.
Wenn der Pflichtteilsberechtigte mit einer Ratenzahlung nicht einverstanden ist, kann der Erbe bei Gericht einen Antrag auf Stundung stellen. Dieser Antrag ist dann erfolgreich, wenn die sofortige Zahlung für den Erben eine „unbillige Härte“ wäre.
Nur in wenigen Fällen liegen die Voraussetzungen für eine Stundung vor.

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Der Erbe kann den Pflichtteil jederzeit freiwillig auszahlen.
Der Erbe muss nicht warten, bis der Pflichtteilsberechtigte auf ihn zukommt und den Pflichtteil fordert.
Der Erbe kann auch ein Interesse daran haben, den Pflichtteil freiwillig auszuzahlen, weil er sich damit unter Umständen die Zahlung von Zinsen auf den Pflichtteil spart.
Wenn der Erbe den Pflichtteil freiwillig auszahlt, bedeutet das nicht, dass der Pflichtteilsberechtigte mit der Zahlung einverstanden sein muss.
Wenn der Pflichtteilsberechtigte die Zahlung eines höheren Betrages fordert, muss sich der Erbe mit dieser Forderung auseinander setzen.

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