Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Pflichtteilsberechtigte kann für jeden Nachlassgegenstand ein Wertgutachten anfordern
  • Den Sachverständigen bestimmt der Erbe
  • Die Kosten für das Gutachten trägt der Nachlass

Wenn der Erblasser einen seiner nächsten Familienangehörigen in seinem letzten Willen von der Erbfolge ausgeschlossen hat, dann steht dem so Enterbten regelmäßig ein Anspruch auf seinen Pflichtteil zu.

Abkömmlinge des Erblassers, der Ehe- und eingetragene Lebenspartner und unter Umständen sogar die Eltern können im Fall der Enterbung eine Mindestbeteiligung am Nachlass fordern.

Nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) beläuft sich der Pflichtteilsanspruch auf die Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils der von der Enterbung betroffenen Person.

Um seinen Pflichtteil beziffern und beim Erben einfordern zu können, benötigt der Pflichtteilsberechtigte Informationen.

Dabei kann der Pflichtteilsberechtigte die so genannte Pflichtteilsquote, mit der er am Nachlass zu beteiligen ist, noch unschwer selber feststellen. Er muss hierzu lediglich bestimmen, wie hoch seine gesetzliche Erbquote wäre und diese gesetzliche Erbquote halbieren.

Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Mit der sich so ergebenden Pflichtteilsquote ist der Pflichtteilsberechtigte am Nachlasswert zu beteiligen. Und hier beginnen regelmäßig die Probleme für den Pflichtteilsberechtigten.

Er ist nämlich nach dem Eintritt des Erbfalls vom Nachlass komplett abgeschnitten. Er hat – im Gegensatz zum Erben – keinen Zugriff auf den Nachlass und tut sich entsprechend schwer, den Wert des Nachlasses zu bestimmen.

Um dem Pflichtteilsberechtigten in dieser Situation zu helfen, gewährt ihm das Gesetz über den reinen Zahlungsanspruch hinaus zwei wichtige Hilfsansprüche.

Zum einen hat er nämlich gegen den Erben einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten also dezidiert über sämtliche Vermögensgegenstände informieren, die ehedem im Eigentum des Erblassers standen.

Der Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten

Die genaue Kenntnis über die Zusammensetzung des Nachlasses ist aber für den Pflichtteilsberechtigten alleine nicht ausreichend, um seinen Pflichtteil geltend machen zu können. Vielmehr muss er auch wissen, welchen Wert die einzelnen Nachlassgegenstände haben.

Soweit in den Nachlass Barvermögen oder Wertpapiere fallen, fällt die Bezifferung des Wertes nicht sonderlich schwer. Solches Vermögen ist zum Todestag wertmäßig zu beziffern und kann dann der Berechnung des Pflichtteils zugrunde gelegt werden.

Wesentlich komplizierter wird es aber, wenn sich im Nachlass beispielsweise Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen befinden. Dann sind weder der Erbe noch der Pflichtteilsberechtigte ad hoc in der Lage, den Wert dieser Vermögensgegenstände zu beziffern.

Den beiden Parteien ist es in dieser Situation natürlich unbenommen, sich zusammenzusetzen und sich auf den Wert dieser Nachlassgegenstände zu einigen. Nachdem die Luft zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten aber in der Praxis ohnehin etwas „dick“ ist, scheitern solche einvernehmlichen Lösungen in aller Regel.

Der Nachlass trägt die Kosten für das Gutachten

Hier kommt dann ein eigener Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben ins Spiel.

Nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte nämlich vom Erben fordern, dass auf Kosten des Nachlasses der Wert sämtlicher Nachlassgegenstände ermittelt wird.

Der Erbe hat dem Pflichtteilsberechtigten zu diesem Zweck zunächst vollständige Unterlagen und Quittungen zu überlassen, damit der Pflichtteilsberechtigte in die Lage versetzt wird, den Wert des Nachlasses selber zu ermitteln.

Erbe muss Sachverständigen engagieren

Reichen diese Informationen aber nicht aus, dann kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass ein unabhängiger und unparteiischer Sachverständiger vom Erben auf Kosten des Nachlasses mit der Wertermittlung beauftragt wird.

Dabei macht es in der Praxis für den Erben regelmäßig keinen Sinn den Versuch zu unternehmen, durch eine vermeintlich „geschickte“ Auswahl der Person des Sachverständigen das Ergebnis der Wertermittlung zu seinen Gunsten zu beeinflussen.

Der einzuschaltende Sachverständige muss zwar, so die Rechtsprechung, nicht zwingend ein bei Gericht zugelassener und vereidigter Gutachter sein. Er muss aber in jedem Fall unparteiisch und auch entsprechend qualifiziert sein.

Das Gutachten ist nicht verbindlich

Sollte der Erbe an diesem Punkt versuchen, den Pflichtteilsberechtigten mit einem getürkten Sachverständigengutachten zu beeindrucken, läuft er Gefahr, dass der Pflichtteilsberechtigte die Wertangaben in dem Gutachten schlicht nicht anerkennt und in einem gerichtlichen Verfahren auf die Einholung eines erneuten – und wiederum Kosten auslösenden – Gutachtens besteht.

Das Recht, ein solches zweites – gerichtliches – Gutachten zu verlangen, steht dem Pflichtteilsberechtigten auch zu.

Das im Rahmen des § 2314 BGB vom Erben präsentierte Gutachten ist nämlich ausdrücklich nicht verbindlich. Es soll nur als Anhaltspunkt für die Parteien dienen und mithelfen, einen ausufernden Streit zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem zu vermeiden.

Diesen Zweck kann das vom Erben in Auftrag gegebene Wertgutachten in aller Regel aber nur dann erfüllen, wenn es halbwegs realistische Angaben enthält.

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