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Ich bin Pflichtteilsberechtigter – Woher bekomme ich Informationen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Pflichtteil steht und fällt mit den Informationen, die dem Berechtigten zur Verfügung stehen
  • Der Erbe muss umfassend Auskunft erteilen
  • Weitere interessante Informationsquellen für den Pflichtteilsberechtigten

Wenn man als naher Angehöriger oder Ehepartner vom Erblasser enterbt wurde, dann steht einem dem Grunde nach ein so genannter Pflichtteilsanspruch zu, § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Man erhält als Pflichtteilsberechtigter die Hälfte dessen, was dem gesetzlichen Erbteil entspricht.

Um seinen Pflichtteilsanspruch berechnen und dann auch gegen den Erben geltend machen zu können, benötigt der Pflichtteilsberechtigte vor allem Informationen. Zwar kann der Pflichtteilsberechtigte noch in aller Regel seine Pflichtteilsquote (Hälfte des gesetzlichen Erbteils) ermitteln. Der andere Parameter, den er zur Bezifferung seines Anspruchs benötigt, nämlich der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls, macht in der Praxis ungleich größere Probleme.

Nachdem der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, hat er nach Eintritt des Erbfalls regelmäßig keinerlei Bezug zum Nachlass und auch keine Zugriffsrechte. Der Pflichtteilsberechtigte wird vom Erben in aller Regel vom Nachlass fern gehalten.

So ist es dem Pflichtteilsberechtigten im Normalfall unmittelbar nach Eintritt des Erbfalls verwehrt, in Bankauszüge, Geschäftsunterlagen und Korrespondenz des Erblassers Einsicht zu nehmen, um auf diesem Weg Informationen über die Werthaltigkeit des Nachlasses und seines Pflichtteilanspruchs zu erhalten.

Auskunftsansprüche für den Pflichtteilsberechtigten

Umso wichtiger sind Auskunftsansprüche, die das Gesetz dem Pflichtteilsberechtigten zubilligt, um die Grundlagen für seinen Anspruch ermitteln zu können.

Je nach Art seines Anspruchs kann der Pflichtteilsberechtigte dabei Auskunftsansprüche vor allem gegen den Erben richten. Im Zweifel ist aber auch diejenige Person, die vom Erblasser zu dessen Lebzeiten eine ergänzungspflichtige Schenkung erhalten hat, dem Pflichtteilsberechtigten zur Auskunft verpflichtet. Schließlich findet der Pflichtteilsberechtigte auch im staatlichen Grundbuchamt und im Nachlassgericht wertvolle Informationsquellen.

Auskunftsansprüche gegen den Erben

Die zentrale und für den Pflichtteilsberechtigten wichtigste Norm zur Erlangung von Auskünften findet sich in § 2314 BGB.

Danach kann der Pflichtteilsberechtigte, soweit er nicht Erbe ist, vom Erben Auskunft über den Bestand des Nachlasses verlangen. Gleichzeitig kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben fordern, dass dieser den Wert der einzelnen Nachlassgegenstände ermittelt und ihm diesen mitteilt.

Im Idealfall soll der Pflichtteilsberechtigte durch den Auskunftsanspruch in § 2314 BGB in die Lage versetzt werden, seinen Pflichtteil zu beziffern.

Auskunftsanspruch wegen ausgleichspflichtiger Vorempfänge

Der Pflichtteilsanspruch kann durch so genannte ausgleichspflichtige Vorempfänge nach den §§ 2050 bis 2053 BGB bzw. durch eigene Leistungen des Pflichtteilsberechtigten an den Erblasser im Sinne von § 2057a BGB in seiner Höhe beeinflusst werden.

Um hier belastbare Fakten zu erhalten, kann sich der Pflichtteilsberechtigte entweder in direkter oder in entsprechender Anwendung des § 2057 BGB an den oder die Erben wenden und von ihnen Auskunft über ausgleichspflichtige Leistungen und Vorempfänge verlangen.

Auskunft vom Beschenkten

Soweit der Erbe selber für vom Erblasser gemachte Schenkungen nicht ergänzungspflichtig ist, kommt ein direkter Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten in Frage, § 2329 BGB.

Zur Vorbereitung eines solchen Anspruchs steht dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Beschenkten selber ein Auskunftsanspruch zu, mit dem er Art und Wert des Geschenks abfragen kann.

Auskunft vom Grundbuchamt

Nach § 12 GBO (Grundbuchordnung) ist jedermann die Einsicht in das Grundbuchs zu gestatten, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann.

Ein Pflichtteilsberechtigter, der Grundstücksgeschäfte des Erblassers nachvollziehen will, um seinen Anspruch beziffern zu können, wird ein solches berechtigtes Interesse regelmäßig vorweisen können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten beschränkt sich dabei nicht nur auf die bloßen Grundbuchblätter, sondern der Pflichtteilsberechtigte kann auch Einsicht in die den einzelnen Immobilientransaktionen zugrunde liegenden Verträge fordern.

Auskunft vom Nachlassgericht

Einsicht in die beim Nachlassgericht geführte Nachlassakte kann man nach § 13 Abs. 2 FamFG nehmen, wenn man ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen.

Auch hier wird man dem Pflichtteilsberechtigten regelmäßig zubilligen müssen, über Einsichtnahme in die Nachlassakte für ihn relevante Fakten wie zum Beispiel ein vom Erben erstelltes Nachlassverzeichnis einsehen zu dürfen.

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