Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht als Gestaltungsmittel zur Regelung der Erbfolge einsetzen

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erbverzicht setzt einvernehmliches Handeln voraus
  • Erbverzicht muss zwingend notariell beurkundet werden
  • Erb- und Pflichtteilsverzicht verschafft dem Erblasser Handlungsspielraum

Verwandte, Ehepartner oder der eingetragene Lebenspartner können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten, § 2346 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Begriff des Erbverzichts wirkt auf den ersten Blick wie ein Widerspruch in sich. Kein Mensch würde doch im Normalfall freiwillig auf etwas verzichten, was ihm von Gesetzes wegen zusteht und was regelmäßig mit einer spürbaren Mehrung des eigenen Vermögens verbunden ist und für das man keine Gegenleistung erbringen muss.

Trotzdem begeben sich immer mehr potentielle Erben und Erblasser zu einem Notar und unterzeichnen dort eine Erklärung, wonach der Erbe doch tatsächlich auf seine Erbansprüche nach dem Tod des Erblassers verzichtet.

Erbverzicht gegen Abfindung

Erklärbar wird dieses Verhalten meist durch weitere in dem, zwingend notariell zu beurkundenden, Erbverzicht enthaltenen Erklärungen. Regelmäßig wird der Erbverzicht vom Erben nämlich nicht ohne Gegenleistung erklärt.

In einem notariellen Erb- und Pflichtteilsverzicht tauchen häufig Regelungen zu einer vom Erblasser noch zu Lebzeiten an den verzichtenden Erben zu zahlenden Abfindung auf.

Der Erbe erhält also dafür, dass er aus freien Stücken aus der Erbfolge aussteigt, eine Zahlung in Höhe von X von Erblasser.

Durch einen solchen Vertrag können beide Seiten, vor allem aber der Erblasser profitieren.

Einigung mit den weichenden Erben

Besonders dann, wenn die Erbschaft zu einem wesentlichen Teil aus einem gewerblichen Unternehmen oder einem landwirtschaftlichen Betrieb besteht und der Erblasser die Weiterführung dieses Betriebes nach seinem Tod durch einen – und nicht alle – Erben vorgesehen hat, macht es Sinn, sich mit den Erben, die mit der Betriebsfortführung nichts zu tun haben sollen, bereits im Vorfeld zu einigen.

Unterlässt der Erblasser in dieser Frage die Einleitung der notwendigen Schritte, muss sich der als Alleinerbe eingesetzte Unternehmenserbe nach dem Erbfall gegebenenfalls mit Pflichtteilsansprüchen auseinandersetzen, die für ihn (und insbesondere das weiterzuführende Unternehmen) zu einem erheblichen Liquiditätsabfluss führen können.

Wurden für diesen Fall im Unternehmen keine Rücklagen gebildet, können – grundsätzlich unvermeidbare – Pflichtteilsansprüche einen Betrieb schnell in gewaltige finanzielle Schieflage bringen.

Erbe bzw. Pflichtteilsberechtigter erhält bereits zu Lebzeiten des Erblassers eine Abfindung

Hat jedoch der Erblasser bereits zu Lebzeiten dafür gesorgt, dass weichende Erben einen Erbverzicht unterzeichnen, ist das Thema Pflichtteil zumindest in Bezug auf den den Verzicht erklärenden Erben erledigt.

Ein umfassender Erbverzicht eröffnet dem Erblasser allerdings nur dann wirtschaftliche Handlungsfreiheit, wenn keine weiteren Pflichtteilsberechtigten vorhanden sind.

Vereinbart der Erblasser nur mit einem (von mehreren) Pflichtteilsberechtigten einen Erbverzicht, dann erhöht sich der Pflichtteil der verbleibenden Pflichtteilsberechtigten, § 2310 Satz 2 BGB. Das Liquiditätsproblem ist im Erbfall dann nur verlagert, aber nicht gelöst.

Welchen Vorteil hat der verzichtende Erbe?

Aber auch der verzichtende Erbe kann von einer Verzichtserklärung profitieren. Er erhält bereits zu Lebzeiten eine Abfindung und muss nicht auf den Eintritt des Erbfalls warten.

Das Risiko, dass er mit einer solchen Abfindungsvereinbarung natürlich immer geht, besteht in einer möglichen Wertsteigerung des Nachlasses.

Lebt der Erblasser nach Abschluss des Erbverzichtsvertrages noch mehrere Jahre und vermehrt er sein Vermögen in dieser Zeit weiter, dann partizipiert der verzichtende Erbe an dieser Vermögenssteigerung grundsätzlich nicht.

Ein Argument für den verzichtenden Erben kann auch die Vermeidung der Teilnahme in einer – vielleicht problematischen – Erbengemeinschaft sein.

Die Auseinandersetzung einer größeren Erbschaft unter mehreren – untereinander zerstrittenen – Erben ist mit das letzte, was man sich freiwillig antun sollte.

Wer diese Situation durch Erklärung eines Erbverzichts und Entgegennahme einer Abfindung vermeiden kann, ist oft nicht schlecht beraten.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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