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Schenkungen und Pflichtteil – Worauf müssen der Erbe und der Pflichtteilsberechtigte achten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Schenkungen des Erblassers können den Pflichtteil nach oben wie nach unten beeinflussen
  • Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch erhöht den Pflichtteil
  • Pflichtteilsberechtigter muss sich eigene Geschenke unter Umständen anrechnen lassen

Das Pflichtteilsrecht gehört mit zu den umstrittensten Themen bei der Abwicklung eines Erbfalls.

Immer dann, wenn der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag einen nahen Familienangehörigen von der Erbfolge ausgeschlossen hat, steht ein Streit um den Pflichtteil ins Haus.

Nach § 2303 BGB kann der Enterbte nämlich vom Erben eine Mindestbeteiligung am Nachlass einfordern. Dem Pflichtteilsberechtigten steht regelmäßig der Wert der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils als Forderung gegen den Erben zu.

Bis nach einem Erbfall geklärt ist, wie hoch die Forderung des Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben ist, vergeht in der Regel ein gewisser Zeitraum.

Erbe schuldet Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses

In der Praxis fordert der Pflichtteilsberechtigte zunächst den Erben auf, ihm über den Bestand und den Wert des kompletten Nachlasses Auskunft zu erteilen. Ist diese Auskunft erteilt, dann kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch beziffern und nötigenfalls auch durchsetzen.

Geht es in dem Pflichtteilsstreit nur um den zum Todestag des Erblassers vorhandenen Nachlass und dessen Bewertung, dann ist die Angelegenheit meist – gegebenenfalls unter Mithilfe von Sachverständigen – noch relativ schnell in den Griff zu bekommen.

Richtig spannend wird es allerdings dann, wenn die Höhe der Pflichtteilsforderung durch Zuwendungen des Erblassers, die in der Vergangenheit liegen, beeinflusst wird.

Schenkungen des Erblassers beeinflussen den Pflichtteil

Dabei können Schenkungen des Erblassers den Pflichtteil sowohl nach oben wie auch nach unten beeinflussen.

Zunächst einmal regelt § 2315 BGB, dass sich der Pflichtteilsberechtigte lebzeitige Zuwendungen des Erblassers auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss, wenn der Erblasser diese Anrechnung im Zeitpunkt der Zuwendung angeordnet hat.

Hat der Pflichtteilsberechtigte zu Lebzeiten des Erblassers beispielsweise bereits eine Immobilie im Wert von 500.000 Euro erhalten und beträgt sein Pflichtteilsanspruch rein rechnerisch 400.000 Euro, dann geht der Pflichtteilsberechtigte komplett leer aus.

Hatte der Erblasser eine Anrechnung auf den Pflichtteil angeordnet?

Voraussetzung für eine solche Anrechnung ist, wie gesagt, dass der Erblasser die Anrechnung explizit angeordnet hat. Oft fehlt es in der Praxis an einer solchen Anordnung durch den Erblasser.

Auf der anderen Seite kann der Pflichtteilsberechtigte von lebzeitigen Schenkungen des Erblassers an Dritte profitieren. § 2325 BGB begründet zugunsten des Pflichtteilsberechtigten einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Nach einem in § 2325 BGB festgelegten Schema erhöhen nämlich Schenkungen des Erblassers den pflichtteilsrelevanten Nachlasswert und damit den Pflichtteil.

Ist der Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls beispielsweise 1 Mio. Euro und hat der Erblasser ergänzungspflichtige Schenkungen in Höhe von 500.000 Euro vorgenommen, dann berechnet sich der Pflichtteil aus einem Gesamtnachlasswert in Höhe von 1,5 Mio. Euro.

Ergänzungspflichtig sind grundsätzlich Schenkungen, die der Erblasser während der letzten Zehn Jahre vor seinem Versterben vorgenommen hat. Unter Umständen können aber auch noch länger zurückliegende Schenkungen für die Pflichtteilsergänzung von Interesse sein.

Schenkungen müssen auf die Pflichtteilsergänzung angerechnet werden

Besonders interessant ist schließlich die Konstellation, in der es auf der einen Seite ergänzungspflichtige Schenkungen nach § 2325 BGB gibt, der Pflichtteilsberechtigte selber aber ebenfalls Schenkungen vom Erblasser erhalten hat.

Hier ordnet § 2327 BGB an, dass sich der Pflichtteilsberechtigte seine eigenen Schenkungen auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen muss.

Bei dieser vom Gesetz angeordneten Anrechnung kommt es ausdrücklich nicht darauf an, ob sich der Erblasser selber zur Frage der Anrechnung geäußert hat. Auch ohne eine entsprechende Anordnung durch den Erblasser müssen daher Geschenke auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch angerechnet werden.

Über § 2327 BGB kann mithin auch ein namhafter Pflichtteilsergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten merklich zusammenschmelzen, soweit der Pflichtteilsberechtigte selber bereits lebzeitige Geschenke vom Erblasser erhalten hat.

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