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Was darf der Erbe bei der Berechnung des Pflichtteils abziehen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Es kommt auf eine Stichtagsbetrachtung des Vermögen des Erblassers zum Todestag an
  • Der Passivnachlass kann vom Aktivnachlass abgezogen werden
  • Zum Passivnachlass gehören Erblasserschulden und Erbfallschulden

Der Pflichtteil ist eine für den Erben äußerst lästige Angelegenheit.

Pflichtteilsansprüche können nämlich immer dann geltend gemacht werden, wenn der Erblasser einen nahen Familienangehörigen in seinem letzten Willen von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

In diesem Fall steht den Abkömmlingen des Erblassers, seinem Ehepartner und unter Umständen sogar den Eltern ein vom Gesetz garantierter Mindestanspruch an der Erbschaft zu, § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Pflichtteil ist auf die Zahlung von Geld gerichtet, ist in aller Regel vom Erben zu bezahlen und beläuft sich auf den Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils der enterbten Person.

Der Erbe muss sich nach dem Eintritt des Erbfalls also regelmäßig mit dem Pflichtteilsberechtigten auseinandersetzen, um dessen Ansprüche zu klären und am Ende auch zu befriedigen.

Der Bestand und der Wert des Nachlasses bestimmen die Höhe des Pflichtteils

Für die Bestimmung der Höhe des Pflichtteils ist der Wert des Nachlasses ein zentraler Begriff, § 2311 BGB. Um seinen Pflichtteil beziffern zu können, muss der Pflichtteilsberechtigte nämlich zunächst seine (fiktive) gesetzliche Erbquote halbieren. Mit dieser so genannten Pflichtteilsquote ist er dann am Wert des Nachlasses zu beteiligen.

Erbe und Pflichtteilsberechtigter müssen daher zwingend den Wert des Nachlasses bestimmen, um zu einer Lösung zu gelangen.

In zeitlicher Hinsicht ist der Stichtag für die Bewertung des Nachlasses der Tag des Erbfalls. Es kommt also nicht darauf an, was einzelne Nachlassgegenstände am Tag nach oder am Tag vor dem Erbfall Wert waren. Alleine entscheidend ist der Zeitpunkt des Erbfalls.

Wenn sich im Nachlass beispielsweise Aktien oder Wertpapiere befinden, die Kursschwankungen unterliegen, dann kann diese strenge Stichtagsregelung zu durchaus unangenehmen Folgen sowohl für den Erben als auch für den Pflichtteilsberechtigten führen.

Hatten die Aktien nämlich am Tag des Erbfalls kurstechnisch ein Hoch und verloren sie in der Folge an Wert, dann profitiert davon der Pflichtteilsberechtigte. Legten die Aktien erst nach dem Stichtag Erbfall an Wert zu, dann profitiert andersherum der Pflichtteilsberechtigte von diesem Wertzuwachs nicht.

Es gibt einen Aktiv- und einen Passivnachlass

Entscheidend für die Bestimmung des Pflichtteils sind der Bestand und der Wert des Nachlasses.

Der Begriff des Nachlasses wird umgangssprachlich im Sinne von positivem „Vermögen“ beispielsweise in Form von Geld, Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen verstanden.

Für die Pflichtteilsberechnung ist ein solches Verständnis des Begriffes „Nachlass“ aber alleine nicht zielführend.

Zum Nachlass im juristischen Sinn gehören nämlich nicht nur die positiven Vermögenswerte des Erblassers, sondern auch negatives Vermögen, das der Erblasser dem Erben hinterlassen hat.

Beide Vermögensmassen, das positive Vermögen und die hinterlassenen Schulden und Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers müssen bei der Berechnung des Erblassers saldiert werden, um am Ende zu dem vom Erben tatsächlich geschuldeten Pflichtteil zu gelangen.

Ein einfaches Beispiel soll die Problematik verdeutlichen:

Der Erbe hinterlässt folgendes positives Vermögen:
Immobilie im Wert von 1 Mio. Euro
Bankguthaben in Höhe von 500.000 Euro

Der Erblasser hinterlässt folgendes negatives Vermögen:
Bankschulden in Höhe von 200.000 Euro
Offene Mietforderung in Höhe von 10.000 Euro
Kosten für die Beerdigung 10.000 Euro

Pflichtteilsrelevanter Nachlass: 1.280.000 Euro

Sowohl für den Erben als auch für den Pflichtteilsberechtigten gilt demnach, dass sie für die Berechung des Pflichtteils zunächst sowohl den Bestand des Aktiv- wie des Passivnachlasses bestimmen müssen und nachfolgend sowohl Aktiv- wie Passivnachlass bewerten müssen.

Der so ermittelte Wert des Passivnachlasses ist vom Aktivnachlass abzuziehen. Erst so erhält man den in § 2311 BGB angesprochenen „Wert des Nachlasses“.

Woraus besteht der Passivnachlass?

Für den Erben kann es sich durchaus lohnen, bei der Ermittlung des Passivnachlasses gründlich vorzugehen. Je höher der abzugsfähige Passivnachlass, desto weniger Geld muss der Erbe nämlich an den Pflichtteilsberechtigten bezahlen.

So gehören zum berücksichtigungsfähigen Passivbestand des Nachlasses sämtliche Schulden, die der Erblasser dem Erben hinterlassen hat.

Aus welchem Rechtsverhältnis sich die Erblasserschulden ergeben, ist dabei grundsätzlich nicht relevant. Für Schulden, bei denen nicht sicher ist, ob der Erbe sie jemals erfüllen muss, enthält § 2313 BGB eine Sonderregelung.

Neben Erblasserschulden können vom Erben auch so genannte Erbfallschulden nachlasswert- und damit auch pflichtteilsmindernd ins Spiel gebracht werden. Hierzu gehören unter anderem die Kosten der Beerdigung, Kosten einer Nachlassverwaltung oder gegebenenfalls auch Kosten einer Testamentsvollstreckung.

Nicht abzugsfähig ist allerdings ausdrücklich die Erbschaftsteuer, die der Erbe auf seinen Erwerb zu bezahlen hat.

Soweit Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling oder die Eltern des Erblassers sind, bleibt nach § 2311 Abs. 1 S. 2 BGB bei der Berechnung des Nachlasswertes der dem Ehegatten nach § 1932 BGB gebührende so genannte Voraus bei der Feststellung des Nachlasswertes außer Ansatz.

Bei Abkömmlingen und Eltern, die den Pflichtteil gelten machen, zählt also immer nur der Nachlass abzüglich des Voraus als Grundlage für den Pflichtteil.

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