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Pflichtteil für Geschwister - Wenn ein Kind von der Erbfolge ausgeschlossen wird

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Enterbte Kinder des Erblassers können fast immer den Pflichtteil fordern
  • Eine komplette Enterbung ist nur in seltenen Fällen möglich
  • Der Pflichtteil ist auf die Zahlung von Geld gerichtet

Die Beziehung von Eltern zu ihren Kindern entwickeln sich in vielen Fällen durchaus sehr unterschiedlich.

Während das Verhältnis zu dem einen Kind ein Leben lang vertraut und herzlich ist, haben sich Eltern und ein anderes Kind aus welchen Gründen auch immer nahezu nichts zu sagen.

Die Qualität der Beziehung von Kindern zu ihren Eltern bestimmt oft auch die von den Eltern vorgesehene Erbfolge. Nicht selten ist es den Eltern geradezu ein Bedürfnis, ihren Missfallen über das Verhalten eines Kindes durch entsprechende erbrechtliche Regelungen zum Ausdruck zu bringen.

Eltern können ihre Erbfolge in einem Testament regeln

Eltern entschließen sich in solchen Fällen meist, ihre Erbfolge abweichend von den gesetzlichen Normen in einem Testament oder Erbvertrag zu regeln. Sieht das Gesetz in § 1924 Abs. 4 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) noch vor, dass Kinder zu gleichen erben, dann spricht ein von den Eltern hinterlassenes Testament in diesem entscheidenden Punkt meist eine ganz andere Sprache.

Die Formulierungen, die Eltern in solchen Fällen in ihrem letzten Willen gebrauchen, sind ebenso vielfältig, wie sie alle zu demselben Ergebnis führen. Gleich ob im Testament angeordnet wird, dass ein Kind "nichts erhalten soll", "auf den Pflichtteil gesetzt" oder "als Erbe ausgeschlossen wird".

Das betroffene Kind wird mit solchen oder ähnlichen Anordnungen im Testament jedenfalls von der Erbfolge ausgeschlossen. Das Kind wird nicht Erbe und hat auf keinen einzigen zum Nachlass gehörenden Vermögensgegenstand einen Anspruch.

Enterbung löst regelmäßig Pflichtteilsrechte aus

Wenngleich Eltern mit einer derart krassen Ungleichbehandlung ihrer Kinder regelmäßig diejenigen Personen, die sie in ihrem Testament als Erben benennen, in aller Regel etwas Gutes tun wollen, so kommen auf die Erben ausgelöst durch die im Testament angeordnete Enterbung des Kindes doch ungemütliche Zeiten zu.

Die Enterbung eines Kindes in einem Testament oder Erbvetrag löst nämlich zugunsten des betroffenen Kindes automatisch einen so genannten Pflichtteilsanspruch aus. Die Eltern können diesen Pflichtteilsanspruch auch nicht mit dem Hinweis abwehren, dass sie ihr Vermögen schließlich auf Ihre Kinder (unter Ausschluss des einen enterbten Kindes) übertragen haben.

Wenn nicht der extrem seltene Fall des § 2333 BGB vorliegt, in dem auch ein Pflichtteil in einem Testament entzogen werden kann, kommen weder die Eltern noch die Erben an dem sehr unangenehmen Thema "Pflichtteil" vorbei.

Der Pflichtteil ist gleichsam die Kröte, die die Eltern kraft Gesetz schlucken müssen, wenn sie ein Kind von der eigenen Erbfolge ausschließen wollen.

Erben müssen Pflichtteil bezahlen

Ausbaden müssen die Pflichtteilsansprüche regelmäßig der oder die Erben, § 2303 Abs. 1 BGB. Dabei geht es oft nicht nur darum, dass die Erben dem pflichtteilsberechtigten aber von der Erbfolge ausgeschlossenen Kind abhängig vom Nachlasswert einen ordentlichen Euro-Betrag bezahlen müssen.

Als sehr viel belastender wird häufig die zwangsläufige Auseinandersetzung zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem empfunden. Letzterer kann, nachdem er sich in der Erbsache ohnehin zurückgesetzt fühlt, dem Erben nämlich mit umfangreichen Auskunftsansprüchen zu Fragen der Zusammensetzung und der Bewertung des Nachlasses durchaus nachhaltig zusetzen, § 2314 BGB.

§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB formuliert in diesem Zusammenhang noch recht unschuldig, dass der Pflichtteil "in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils" besteht. Bis diese gesetzliche Vorgabe aber im konkreten Einzelfall mit Leben respektive mit Euros erfüllt ist, kann einige Zeit vergehen.

Eltern, die sich zur Enterbung eines Kindes entschlossen haben und ihren Erben die Auseinandersetzung mit dem Pflichtteilsberechtigten ersparen wollen, können versuchen, mit dem zu enterbenden Kind noch vor Eintritt des Erbfalls einen notariellen Pflichtteilsverzicht zu vereinbaren. Liegt - gegebenenfalls gegen Zahlung einer Abfindung - eine solche notariell beurkundete Erklärung vor, sind die Erben jeglicher Pflichtteilssorgen ledig.

Pflichtteil ist auf sofortige Zahlung von Geld gerichtet

Liegt jedoch im Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls kein wirksamer Pflichtteilsverzicht des enterbten Kindes vor, dann darf der Erbe einen Teil seiner Erbschaft schon einmal für die Befriedigung des Pflichtteilanspruchs reservieren.

Der Anspruch auf Pflichtteil ist dabei grundsätzlich immer auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet. Der Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten gegen dessen Willen also nicht mit anderen Vermögenswerten "abfinden". Eine solche Lösung setzt immer eine einvernehmliche Verständigung zwischen Erbe und Pflichtteilsberechtigtem voraus.

Wenn der Erbe nicht über ausreichend Barmittel verfügt, um den Pflichtteil zu bezahlen und helfen in diesem Punkt auch im Nachlass befindliche Gelder nicht weiter, dann bleibt dem Erben nichts anderes übrig, als von ihm geerbte Nachlasswerte zu versilbern und sich auf diesem Weg die benötigten Mittel zu verschaffen.

Nur in Ausnahmefällen kann der Erbe hier über das Gericht und eine in § 2331 a BGB vorgesehene Stundung erreichen, dass der gegen ihn gerichtete Pflichtteilsanspruch nicht sofort erfüllt werden muss.

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