Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Kann man zwischen Erbe und Pflichtteil wählen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Grundsatz: Wer das Erbe ausschlägt bekommt auch keinen Pflichtteil
  • Ausnahme: Ist das Erbe belastet, kann man den unbelasteten Pflichtteil verlangen
  • Ehepartner haben unter Umständen ebenfalls ein Wahlrecht zwischen Erbe und Pflichtteil

Erbe und Pflichtteil sind zwei grundverschiedene Dinge und haben nichts miteinander zu tun.

Der Erbe wird Rechtsnachfolger des Erblassers und erhält das komplette Vermögen des Verstorbenen. Ein Pflichtteil kann hingegen grundsätzlich nur dann von engen Familienangehörigen, wie zum Beispiel den Kindern oder auch dem Ehepartner des Erblassers, gefordert werden, wenn sie vom Erblasser in dessen letzten Willen von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Im Regelfall besteht für einen Erben auch weder Bedürfnis noch Veranlassung, anstelle der Erbschaft auf den Pflichtteil zu spekulieren. Der Pflichtteil besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Jeder gesetzliche Erbe, aber auch regelmäßig der in einem Testament eingesetzte Erbe, erhält mehr von dem Erblasservermögen, als es ihm der Pflichtteil verschaffen könnte.

Unabhängig von solchen wirtschaftlichen Erwägungen gilt darüber hinaus der rechtliche Grundsatz: Ein Erbe kann nicht auf seinen Erbteil verzichten und an dessen Stelle den Pflichtteil fordern. Schlägt ein Erbe seine Erbschaft aus, dann bekommt er regelmäßig auch keinen Pflichtteil.

Von diesem Grundsatz gibt es aber zwei markante und durchaus praxisrelevante Ausnahmen:

Erbe ist mit Einschränkungen versehen

Wenn der Erblasser es in seinem Testament nicht dabei belassen hat, einem Erben einen Erbteil zuzuweisen, sondern das Erbe durch die Anordnung von Einschränkungen unattraktiv gemacht hat, dann kann sich der Erbe von der Erbschaft lösen und alternativ den – unbelasteten – Pflichtteil wählen.

Das Gesetz zählt dabei eine Reihe von Fällen auf, die einen – grundsätzlich pflichtteilsberechtigten – Erben dazu berechtigen, sein Erbe auszuschlagen und den Pflichtteil zu fordern.

So kommt eine Erbausschlagung zugunsten des Pflichtteils in folgenden Fällen in Betracht:

  • Erbe ist nur Vorerbe
  • Erbe ist lediglich Nacherbe
  • Erblasser hat einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, oder
  • Erblasser hat eine Teilungsanordnung, ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet.

In all diesen Fällen kann der Erbe, unabhängig von dem Wert und der Höhe seines Erbteils, die Erbschaft ausschlagen und nachfolgend den Pflichtteil fordern.

Ehegatte kann zwischen Pflichtteil und Zugewinn und Erbe wählen

Weiter steht dem im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten nach dem Tod seines Partners ein Wahlrecht zwischen Pflichtteil und Erbschaft zu.

Ihren Grund hat dieses Wahlrecht in dem Zusammenspiel zwischen ehelichem Güterrecht und dem Erbrecht des Ehegatten.

Grundsätzlich wird nämlich der Zugewinnausgleichsanspruch bei Tod eines Ehepartners dadurch verwirklicht, indem sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht, § 1371 Abs. 1 BGB.

Nach § 1371 Abs. 3 BGB kann der überlebende Ehegatte aber auch die ihm angetragene Erbschaft ausschlagen und statt dessen zum einen den von den Eheleuten während der Ehe erzielten Zugewinn konkret berechnen und zum anderen zusätzlich den Pflichtteil fordern.

Eheleute, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, haben also beim Tod des ersten Ehepartners immer die Möglichkeit, zwischen Erbe und Pflichtteil (nebst Zugewinn) zu wählen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Erbe ausschlagen und Pflichtteil geltend machen - Geht das?
Führt die Ausschlagung der Erbschaft grundsätzlich zum Recht auf Pflichtteil?
Vorsicht bei der Ausschlagung der belasteten Erbschaft nach § 2306 BGB - Möglicher Verlust des Pflichtteilsrechtes!
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht