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Eltern, Enkel und Urenkel des Erblassers erhalten in der Regel keinen Pflichtteil, wenn ein Kind des Erblassers vorhanden ist

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Abkömmlinge, der Ehepartner und die Eltern des Erblassers sind pflichtteilsberechtigt
  • Sind Kinder des Erblassers vorhanden, scheiden Eltern und Enkel des Erblassers als Pflichtteilsberechtigte regelmäßig aus
  • Wann kann der Enkel des Erblassers seinen Pflichtteil fordern?

Das Pflichtteilsrecht im deutschen Erbrecht soll den nächsten Verwandten und dem Ehegatten des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass garantieren, dass der Erblasser in seinem Testament angeordnet hat, dass der nächste Verwandte bzw. der Ehegatte von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll.

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Erbersatzanspruch und auf Geld gerichtet. Der Pflichtteilsberechtigte hat nach Eintritt des Erbfalls gegen den Erben einen Zahlungsanspruch in Höhe des Wertes der Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, § 2303 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Weiter Kreis von Pflichtteilsberechtigten

Der Kreis der grundsätzlich pflichtteilsberechtigten Personen ist in § 2303 BGB relativ weit gezogen. So können zunächst Abkömmlinge des Erblassers den Pflichtteil verlangen, wenn sie in Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind. Abkömmlinge sind alle Personen, die von dem Erblasser im Sinne von § 1589 BGB abstammen.

Abkömmlinge sind demnach in erster Linie die Kinder des Erblassers, aber auch die Enkel und Urenkel. Auch adoptierte Kinder des Erblassers haben ein Pflichtteilsrecht.

Neben den Abkömmlingen des Erblassers bestimmt § 2303 BGB auch die Eltern und den Ehepartner des Erblassers als grundsätzlich pflichtteilsberechtigt.

Dutzende von Pflichtteilsberechtigte in einem Erbfall möglich?

Diese große Gruppe an grundsätzlich Pflichtteilsberechtigten könnte für einen Erben im Einzelfall zu katastrophalen Folgen führen.

Folgender Beispielsfall soll die Problematik illustrieren

Ein verheirateter Erblasser hat drei eigene Kinder, fünf Enkel und zwei Urenkel. Gleichzeitig leben die Eltern des Erblassers noch.

In seinem Testament bestimmt der Erblasser die katholische Kirche zu seinem alleinigen Erben. Damit enterbt er seine gesetzlichen Erben.

Nach § 2303 BGB könnten in diesem Fall insgesamt 13 Personen, nämlich alle Kinder, Enkel, Urenkel, die Eltern und der überlebende Ehepartner nach Eintritt des Erbfalls ihren Pflichtteil verlangen.

Von der Erbschaft bliebe in diesem Fall nicht sonderlich viel übrig.

So wichtig das Gesetz den Pflichtteil auch nimmt, ein solches Ergebnis haben selbst die Väter des Bürgerlichen Gesetzbuches als nicht hinnehmbar empfunden.

Eltern und entferntere Abkömmlinge scheiden als Pflichtteilsberechtigte aus

Um eine Vervielfältigung von Pflichtteilsansprüchen zu vermeiden, hat das Gesetz in § 2309 BGB bei Vorhandensein einer Vielzahl von Pflichtteilsberechtigten eine Bremse eingebaut.

Danach können entferntere Abkömmlinge und die Eltern des Erblassers dann keinen Pflichtteil beanspruchen, wenn am Todestag des Erblassers Abkömmlinge vorhanden sind, die näher mit dem Erblasser verwandt sind.

Sind also im Erbfall Kinder des Erblassers vorhanden, dann können Enkel, Urenkel und die Eltern des Erblassers grundsätzlich keinen Pflichtteil fordern. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob der näher mit dem Erblasser verwandte Abkömmling einen ihm zustehenden Pflichtteil überhaupt geltend macht.

Es reicht vollkommen aus, dass der näher verwandte Abkömmling seinen Pflichtteil fordern könnte, um entferntere Abkömmlinge und die Eltern vom Pflichtteil auszuschließen.

Sinn und Zweck der Regelung in § 2309 BGB ist es, den Erben nicht mit einer Vielzahl von Pflichtteilsberechtigten zu konfrontieren. Sind Kinder des Erblassers vorhanden, dann verbleibt es in aller Regel dabei, dass die Kinder und der enterbte Ehepartner ihren Pflichtteil fordern können. Enkel, Urenkel und Eltern scheiden in diesem Fall aus der Gruppe der Personen, die ihren Pflichtteil fordern können, aus.

Wann können entferntere Abkömmlinge doch den Pflichtteil fordern?

§ 2309 BGB bezweckt zum Schutz des Erben eine Vervielfältigung der Pflichtteilslast zu verhindern. Dieser Schutz ist aber dann nicht erforderlich, wenn der näher berechtigte Abkömmling keine eigene Erbberechtigung und damit auch kein Pflichtteilsrecht (mehr) hat.

So können Enkel bzw. Urenkel trotz Vorhandensein von Kindern des Erblassers dann doch wieder pflichtteilsberechtigt sein, wenn das Kind des Erblassers z.B. für erbunwürdig erklärt wurde, § 2344 BGB, oder wenn das Kind des Erblassers wirksam auf sein Erbrecht verzichtet hat, § 2346 BGB.

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