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Kann man mit dem Rechtsanwalt ein Erfolgshonorar vereinbaren?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erfolgshonorar ist unter bestimmten Umständen zulässig
  • Anwalt muss Mandanten umfassend aufklären
  • Gerade in Beratungshilfefällen ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars möglich

Erbrechtliche Streitigkeiten können richtig ins Geld gehen. Die Materie an sich ist schwierig und oft drehen sich die Auseinandersetzungen um beträchtliche Vermögenswerte.

Spätestens wenn sich im Nachlass diverse Immobilien und ein ordentliches Wertpapierdepot befinden, dann erreichen Anwaltsrechnungen bei einem über drei Instanzen geführten Rechtsstreit in einer erbrechtlichen Angelegenheit nach Empfinden eines Normalverdieners schwindelerregende Dimensionen.

Die Höhe der Anwaltshonorare können die beteiligten Juristen dabei nicht nach Gutdünken festlegen, sondern die Entlohnung von Anwälten richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Im Grundsatz sieht dieses Gesetz vor, dass der Anwalt umso mehr an einem Fall verdienen soll, je höher die Werte sind, um die gestritten wird. Es kommt also bei der Anwaltsvergütung regelmäßig nicht darauf an, wie groß der Arbeitsaufwand ist, den ein Anwalt in die Bearbeitung des Falles investieren muss.

Gerade dann, wenn ein Betroffener nicht über ausreichende Mittel verfügte, um einen Erbrechtsstreit um namhafte Vermögenswerte zu führen, wurde in der Vergangenheit darüber nachgedacht, den Anwalt nicht nach den fixen Gebührensätzen des RVG, sondern lediglich im Erfolgsfall zu entlohnen.

Bis zum 30.06.2008 war eine solche Form der Bezahlung eines Anwalts allerdings nach deutschem Recht ausdrücklich verboten.

Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Dezember 2006 war der Gesetzgeber allerdings aufgerufen, bis zum 01.07.2008 eine Regelung zu schaffen, die die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zwischen Mandant und Anwalt in begründeten Ausnahmefällen zulässt.

Wann ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars zulässig?

Der Gesetzgeber hat auf diese Vorgaben mit der Einführung eines § 4a RVG reagiert. Danach darf man im Einzelfall seit dem 01.07.2008 mit seinem Anwalt ein Erfolgshonorar vereinbaren, wenn man „aufgrund seiner (schlechten) wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde“.

Das Gesetz sieht dabei in § 4a RVG ausdrücklich vor, dass man auch für den Fall des Misserfolgs bei einem gerichtlichen Verfahren mit dem Anwalt vereinbaren kann, dass eine geringere als die gesetzliche oder sogar gar keine Vergütung zu bezahlen ist, wenn nur für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

Wie sich ein „angemessener Zuschlag“ im Erfolgsfall gestaltet, ist grundsätzlich zwischen Anwalt und Mandant frei verhandelbar und wird oft von der (schwer vorhersehbaren) Erfolgswahrscheinlichkeit des jeweiligen Verfahrens abhängig gemacht. So existieren im englischen Recht Richtwerte, wonach bei einer Erfolgswahrscheinlichkeit von beispielsweise 95% ein Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung in Höhe von 5 % zu gewähren ist, bei 75% Erfolgswahrscheinlichkeit ein Zuschlag von 33% und bei nur 50% Erfolgswahrscheinlichkeit ein Zuschlag von 100% vereinbart werden kann.

In der Vereinbarung, die zwischen Anwalt und Mandant getroffen werden muss, müssen nach § 4a Abs. 2 RVG zwingend die voraussichtliche gesetzliche Vergütung und gegebenenfalls die erfolgsunabhängige vertragliche Vergütung, zu der der Anwalt zur Übernahme des Mandats bereit wäre, sowie schließlich angegeben werden, welche Vergütung unter welchen Bedingungen verdient sein soll (die eigentlichen Bedingungen des Erfolgshonorars). Durch diese recht komplizierten gesetzlichen Vorgaben soll für den betroffenen Ratsuchenden ein Höchstmaß an Transparenz geschaffen werden.

Weiter sind in die Vereinbarung die Gründe aufzunehmen, die zur Vereinbarung und zur Bemessung des Erfolgshonorars geführt haben. Gleichfalls darf in der Vereinbarung der Hinweis nicht fehlen, dass auch bei Vereinbarung eines Erfolgshonorars mit dem eigenen Anwalt vom Auftraggeber gegebenenfalls noch Gerichtskosten, Verwaltungskosten und – im Unterliegensfall – Kosten anderer Beteiligter und der Gegenseite zu tragen sind.

Gesetzesänderung 2014: Neue Möglichkeiten für ein Erfolgshonorar

Durch das zum 01.01.2014 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts sind Anwälte und ihre Mandanten in bestimmten Fällen bei der Vereinbarung eines Erfolgshonorars flexibler geworden.

Gerade für Mandanten, die sich einen Anwalt bisher aus finanziellen Gründen nicht leisten konnten und auf die Beantragung von Beratungshilfe angewiesen sind, eröffnen sich vollkommen neue Perspektiven.

Beratungshilfeangelegenheiten waren (und sind) bei Anwälten nicht sonderlich beliebt. Von den sehr übersichtlichen Beträgen, die ein Anwalt über ein Beratungshilfemandat einnimmt, kann er nämlich grundsätzlich nicht leben.

Erfahrene Anwälte, die über eine ausreichende Auslastung verfügten, haben daher bisher um solche Beratungshilfemandate eher einen Bogen gemacht.

Dies könnte sich durch die Anfang 2014 in Kraft  getretene Gesetzesänderung aber ändern:

Für Beratungshilfemandate hat der Anwalt nämlich neuerdings die Möglichkeit, für seinen Mandanten pro bono – das bedeutet unentgeltlich – tätig zu werden. Im Gegenzug kann der Anwalt auf Basis eines Erfolgshonorars nach § 4a RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) für seinen Mandanten tätig werden.

Ist der Anwalt erfolgreich, profitieren beide Seiten von dieser neu geschaffenen Möglichkeit für ein Erfolgshonorar.

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