Was kann der Erbe gegen den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten einwenden?
- Im Normalfall muss der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft erteilen
- Wann kann der Erbe Verjährung einwenden?
- Was gilt bei einem überschuldeten Nachlass?
Nach § 2314 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten umfassend zur Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses verpflichtet.
Der Pflichtteilsberechtigte ist auf diese Informationen dringend angewiesen, um seinen Anspruch beziffern und durchsetzen zu können.
Es gibt vor diesem Hintergrund für den Erben denkbar wenige Möglichkeiten, sich dem Auskunfts- und Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach § 2314 BGB zu entziehen. In aller Regel ist der Erbe zur Vermeidung von Ärger gut beraten, den Ansprüchen des Pflichtteilberechtigten umfangreich, innerhalb angemessener Zeit und vor allem wahrheitsgemäß nachzukommen.
In folgenden Fällen kann dem Erben aber das Recht zustehen, den vom Pflichtteilsberechtigten geltend gemachten Auskunftsanspruch abzuwehren:
Auskunftsanspruch ist bereits erfüllt
Hat der Erbe dem Erben über Bestand und Wert des Nachlasses bereits umfassend Auskunft erteilt, dann erlischt der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten.
Die bloße Unterstellung des Pflichtteilsberechtigten, die erteilte Auskunft wäre ganz oder in Teilen unzutreffend, verpflichtet den Erben nicht, dem Pflichtteilsberechtigten nochmals (die gleichen) Informationen zu kommen zu lassen.
Hat der Erbe ein Zurückbehaltungsrecht?
In Pflichtteilsauseinandersetzungen ist oft nicht nur der Pflichtteilsberechtigte auf Informationen angewiesen. Auch der Pflichtteilsberechtigte selber schuldet dem Erben gegebenenfalls Auskunft, so zum Beispiel über möglicherweise ausgleichpflichtige Vorempfänge, § 2315 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
Dem Erben ist es aber regelmäßig verwehrt, gegen den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten den eigenen Auskunftsanspruch einredeweise geltend zu machen. Er ist demnach selbst für den Fall zur Auskunft verpflichtet, dass der Pflichtteilsberechtigte die erbetenen Informationen selber eher zögerlich zur Verfügung stellt.
Wann verjährt der Auskunftsanspruch?
Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten verjährt ebenso wie sein Hauptanspruch auf Zahlung des Pflichtteils innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, §§ 195, 199 BGB.
Lässt sich der Pflichtteilsberechtigte also länger als drei Jahre mit seinem Auskunftsbegehren Zeit, kann der Erbe den Anspruch mit Hinweis auf die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung abwehren.
Wann ist der Auskunftsanspruch rechtsmissbräuchlich?
In seltenen Fällen kann der Erbe den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten mit Hinweis auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten abwehren.
Insbesondere in den Fällen, in denen die Pflichtteilsrechte von einem Miterben geltend gemacht werden und der Miterbe sich unschwer die begehrten Informationen selber beschaffen könnte, ist der Erbe nicht verpflichtet, dem Auskunftsanspruch nachzukommen.
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