Das Pflichtteilsrecht des Ehegatten
- Wann kann der Ehepartner seinen Pflichtteil fordern?
- Was gilt, wenn ein Scheidungsverfahren anhängig ist?
- Wie hoch ist der Pflichtteil des Ehepartners?
Dem Ehepartner steht gemäß § 2303 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein gesetzliches Pflichtteilsrecht nach dem Tod des Ehegatten ebenso zu wie den Abkömmlingen und den Eltern, wenn der Erblasser seinen Ehegatten durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen hat.
Voraussetzung für das Erb- und Pflichtteilsrecht des Ehegatten ist, dass zum Zeitpunkt des Erbfalls eine wirksame Ehe besteht.
Gemäß § 1933 BGB ist das Erb- und damit auch das Pflichtteilsrecht des Ehegatten dann ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Ist die Ehe gescheitert?
Die Voraussetzungen für die Scheidung einer Ehe liegen dann vor, wenn die Ehe gescheitert ist, § 1565 BGB. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen. Ein Scheitern der Ehe wird vermutet, wenn die Eheleute bereits mindestens ein Jahr getrennt leben.
Neben dem Scheitern der Ehe ist weitere Voraussetzung für den Entfall des gesetzlichen Erb- und Pflichtteilrechts, dass der Erblasser noch vor seinem Tod einen Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt hat oder aber einem entsprechenden Antrag des Ehepartners zugestimmt hat.
Der Scheidungsantrag muss dem Ehepartner zum Zeitpunkt des Erbfalls über das Gericht zugestellt worden sein, um die Rechtswirkungen des § 1933 BGB und den Entfall des Pflichtteilsrechts auszulösen.
Liegt die Zustimmung zum Scheidungsantrag vor?
Die für den Entfall des Erbrechts erforderliche Zustimmung des Erblassers zum Scheidungsantrag des Ehepartners muss in einem anwaltlichen Schriftsatz gegenüber dem Familiengericht oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Familiengerichts erklärt worden sein.
Weiter entfällt ein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des Erbfalls die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Ehe gegeben waren und der Erblasser einen solchen Antrag tatsächlich auch gestellt hatte, § 1933 Satz 2 BGB. Die Gründe, die zu einer Aufhebung (nicht Scheidung) der Ehe führen können, sind in § 1314 BGB abschließend aufgezählt.
Im Wesentlichen geht es bei den Aufhebungsgründen um fehlende Ehemündigkeit, fehlende Geschäftsfähigkeit, Eheverbote unter Verwandten oder Eheschließungen, die durch Täuschung oder Drohung zustande gekommen sind.
Nachlasswert und Pflichtteilsquote bestimmen den Pflichtteil
Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs des Ehegatten wird vom Nachlasswert einerseits und der dem Ehegatten zustehenden gesetzlichen Erbquote andererseits bestimmt.
Nachdem der Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils besteht, ist zunächst dieser Erbteil zu bestimmen. Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der so genannten Zugewinngemeinschaft gelebt, dann erbt der überlebende Ehegatte neben eigenen Kindern des Erblassers ein Viertel des Nachlasses, neben Eltern und Geschwistern des Erblassers beträgt die Erbquote die Hälfte.
Sind weder eigene Kinder noch Eltern oder Geschwister des Erblassers vorhanden, so erbt der überlebende Ehegatte allein.
Wann erbt der überlebende Ehepartner alleine?
Die Pflichtteilsquote beträgt demnach im Fall der Zugewinngemeinschaft für den Ehepartner neben vorhandenen Kindern ⅛, neben Eltern und Geschwistern ¼ und ansonsten ½.
Ist der überlebende Ehepartner vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen worden und erhält der überlebende Ehegatte auch kein Vermächtnis, dann verbleibt es bei seiner oben dargestellten Pflichtteilsquote.
Daneben hat der überlebende Ehepartner das Recht, einen Zugewinnausgleichsanpruch bei den Erben geltend zu machen, soweit zu seinen Gunsten ein solcher Anspruch besteht. Der überlebende Partner kann in diesem Fall hingegen nicht seine Pflichtteilsquote analog zur Erbquote nach § 1371 Abs. 1 BGB pauschal um ein Viertel erhöhen.
Im Falle der Zugewinngemeinschaft verbleibt die Pflichtteilsquote des Ehegatten neben Kindern, Eltern und Geschwistern demnach bei den oben dargstellten Werten.
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