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Pflichtteil berechnen - Der Nachlasswert als Grundlage für den Pflichtteil

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Für den Pflichtteil ist der Wert des Erblasservermögens zum Todestag entscheidend
  • Schulden des Erblassers werden vom vorhandenen Aktivvermögen abgezogen
  • Lebzeitige Schenkungen des Erblassers an Dritte können den Wert des Pflichtteils nach oben treiben

Nach § 2311 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist wirtschaftliche Grundlage des Pflichtteils der Bestand und der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls.

Um den Pflichtteil berechnen zu können, muss man also auf der einen Seite ermitteln, welcher gesetzliche Erbteil dem Pflichtteilsberechtigten zusteht und diesen Erbteil halbieren. Als zweiter Punkt ist dann der Wert des Nachlasses zu ermitteln. Dabei geht es aber nicht nur darum, den Aktivbestand des Erblasservermögens festzustellen.

Man kann sich also nicht darauf beschränken, die aktuellen Bankguthaben, Wertpapierdepots, Firmenbeteiligungen und den Immobilienbesitz des Erblassers zum Zweck der Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs aufzusummieren.

Der "Wert des Nachlasses" wird neben dem Aktivvermögen ebenso von den Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers bestimmt. Diese mindern den Nachlasswert und sind vom positiven Vermögen in Abzug zu bringen.

Das Aktivvermögen des Erblassers

Zum Aktivvermögen des Erblassers gehören sämtliche geldwerten Rechtspositionen, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in seinem Eigentum standen. Hierzu zählen sämtliche mobilen wie immobilen Wertgegenstände des Erblassers ebenso wie etwa Forderungen, die zwar bestehen, aber vom Erblasser zu Lebzeiten noch nicht geltend gemacht worden sind.

Nicht zum Erblasservermögen zählen lediglich (wenige) nicht vererbliche Rechtspositionen, wie zum Beispiel das Namensrecht des Erblassers. Ebenfalls darf der Wert einer vom Erblasser abgeschlossenen Lebensversicherung dann nicht zum Aktivvermögen gezählt werden, wenn der Erblasser in der Lebensversicherung einen so genannten Bezugsberechtigten benannt hat. In diesem Fall fällt der Wert der Versicherung nicht in den Nachlass.

Auch Erbschaften oder Vermächtnisse, die dem Erblasser zustehen, aber noch nicht realisiert worden sind, fließen auf der Habenseite in den Wert des Nachlasses und damit in die Berechnung des Pflichtteils ein.

Das Passivvermögen des Erblassers

Von dem so ermittelten Wert des Aktivvermögens sind mindernd Verbindlichkeiten, mit denen der Nachlass belastet ist, abzuziehen.

Zu diesen Verbindlichkeiten gehören zunächst einmal alle Schulden des Erblassers, die er seinen Erben hinterlassen hat, § 1967 BGB.

Nicht bezahlte Steuern oder vom Erblasser nicht vollständig erfüllte Verträge mindern den Nachlasswert. So gehören beispielsweise jedes noch nicht zur Gänze zurückgezahlte Bankdarlehen und jeder laufende und vom Erblasser abgeschlossene Leasingvertrag und die sich aus diesen Verträgen ergebenden Zahlungsverpflichtungen zu den Verbindlichkeiten, die bei der Ermittlung des Nachlasswertes mindernd zu berücksichtigen sind.

Abzuziehen sind weiter die so genannten Erbfallschulden, die der Erbe aus Anlass des Erbfalls zu übernehmen hat.

Hierzu zählen beispielsweise die Kosten der Beerdigung und ein etwaiger Zugewinnausgleichanspruch des überlebenden Ehegatten des Erblassers.

Nicht abzugsfähig sind hingegen Pflichtteilsansprüche selber oder vom Erben auszuzahlende Vermächtnisse. Würde man hier Auswirkungen auf den Pflichtteil zulassen, könnte der Erblasser den Pflichtteil durch entsprechende Anordnungen in seinem Testament komplett entwerten.

Nicht abgezogen werden darf schließlich die Erbschaftsteuer, mit der der Erbe (und gerade nicht der Nachlass) belastet wird.

Wertermittlung des Nachlasses

Hat man den Bestand des Nachlasses nach den vorstehend geschilderten Regeln ermittelt, ist der Wert der einzelnen Gegenstände und Forderungen als Grundlage für den Pflichtteilsanspruch zu ermitteln.

Grundsätzlich ist dabei vom Verkehrswert der Vermögensgegenstände zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers auszugehen. Soweit erforderlich, so § 2311 Abs. 2 S. 1 BGB, ist der Wert durch eine Schätzung zu ermitteln.

Vorgaben des Erblassers zur Wertbestimmung eines bestimmten Nachlassgegenstandes oder auch des Nachlasses insgesamt sind rechtlicht nicht maßgeblich und irrelevant.

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