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Wie lange dauert es, bis der Pflichtteil ausgezahlt wird?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Wenn der Erbe kooperiert, kann der Pflichtteil schnell ausbezahlt werden
  • Wenn der Erbe mauert, kann es Jahre dauern, bis der Pflichtteil reguliert wird
  • Bereits die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs kann Monate in Anspruch nehmen

Wenn man einen Rechtsanwalt mit der Frage konfrontiert, wie lange ein Pflichtteilsberechtigter warten muss, bis er vom Erben seinen Pflichtteil ausbezahlt bekommt, erhält man von dem Juristen in aller Regel die wenig befriedigende Antwort: „Das kommt darauf an.“

Tatsächlich hängt der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Erbfalls und der Auszahlung des Pflichtteils in der Praxis von so vielen Faktoren ab, dass eine belastbare Einschätzung der Zeitachse im konkreten Einzelfall nur schwer möglich ist. In Anbetracht zahlreicher Unwägbarkeiten ist der Zeitpunkt, zu dem der Pflichtteilsberechtigte den Zahlungseingang vom Erben feststellen kann, in jedem Erbfall durchaus sehr unterschiedlich.

Der Pflichtteilsberechtigte muss aktiv werden

Das Gesetz macht es sich bei der Frage, wann der Pflichtteil zu zahlen ist, noch relativ einfach. Ist ein Pflichtteilsberechtigter vom Erblasser in dessen Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen worden, so entsteht der Anspruch auf den Pflichtteil nach § 2317 Abs. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) mit dem Erbfall.

Dies bedeutet, dass der Anspruch auf den Pflichtteil grundsätzlich in dem Moment fällig wird, in dem der Erblasser verstirbt. Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben sofortige Zahlung verlangen.

Der Pflichtteilsberechtigte muss allerdings selber aktiv werden, um zu seinem Recht zu kommen. Die Tatsache, dass § 2317 Abs. 1 BGB das Entstehen des Pflichtteilanspruchs unmittelbar mit dem Erbfall anordnet, bedeutet nicht, dass der Erbe etwa verpflichtet wäre, möglichst zeitnah auf den Pflichtteilsberechtigten zuzugehen und diesem den Pflichtteil auszuzahlen.

Pflichtteil muss beim Erben eingefordert werden

Es ist vielmehr Sache des Pflichtteilsberechtigten, den Schuldner seines Anspruchs zu ermitteln und von diesem dann den Pflichtteil zu fordern.

Damit ist aber auch schon der erste Verzögerungstatbestand auf dem Weg zur Realisierung des Pflichtteils identifiziert. Der Pflichtteilsberechtigte erfährt im Allgemeinen erst mit der Eröffnung des Testaments von der Tatsache, dass der Erblasser ihn von der Erbfolge ausgeschlossen hat. Ebenso weiß der Pflichtteilsberechtigte erst nach Kenntnis des Testamentinhalts, wen er als Erben primär in Anspruch nehmen kann.

Nach Eintritt des Erbfalls vergehen in der Regel einige Tage bis Wochen, bis das Testament vom Nachlassgericht eröffnet wird. Diese Zeit muss der Pflichtteilsberechtigte also in der Praxis in jedem Fall abwarten.

Nach der Testamentseröffnung müssen die Grundlagen des Pflichtteils geklärt werden

Hat der Pflichtteilsberechtigte durch die Testamentseröffnung Kenntnis von seiner Enterbung erhalten und kennt er auch die Erben, die ihm den Pflichtteil schulden, dann ist der Pflichtteilsberechtigte aber noch längst nicht am Ziel. Vielmehr ist es jetzt an ihm, seinen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach zu beziffern.

Um den Pflichtteilsanspruch beim Erben auf Euro und Cent einfordern zu können, benötigt der Pflichtteilsberechtigte Informationen über die Werthaltigkeit des Nachlasses. Sein Pflichtteilsanspruch besteht ja in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils, § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB. Der Pflichtteilsberechtigte benötigt also zwingend Angaben zur Zusammensetzung des Nachlasses und er muss auch in Erfahrung bringen, wie viel die einzelnen Nachlassgegenstände Wert sind.

Das Gesetz greift dem Pflichtteilsberechtigten bei der Ermittlung von Zusammensetzung und Wert des Nachlasses freilich unter die Arme und billigt ihm in § 2314 BGB einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Erben zu. Der Erbe muss auf Anforderung des Pflichtteilsberechtigten umfangreiche Informationen zum Nachlass geben, hierbei auf Wunsch des Pflichtteilsberechtigten gegebenenfalls sogar einen Notar einschalten.

Es liegt auf der Hand, dass dieser, dem eigentlichen Pflichtteilsanspruch vorgeschaltete, Auskunftsanspruch zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Realisierung des Pflichtteilanspruchs führen kann.

Je nachdem, wie komplex der Nachlass ist und abhängig von der Frage, ob der Erbe kooperiert oder seine ganz eigenen Vorstellungen zur Frage der Werthaltigkeit des Nachlasses entwickelt, kann die Ermittlung der Grundlagen des Pflichtteilanspruchs Monate und manchmal auch Jahre dauern.

Muss ein Pflichtteilsstreit vor Gericht ausgetragen werden, so drehen sich solche Auseinandersetzungen nicht selten bevorzugt um den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten und Fragen zur Bewertung des Nachlasses.

Nachdem solche Gerichtsverfahren regelmäßig lange dauern und auch durch mehrere Instanzen getrieben werden können, kann sich der Pflichtteilsberechtigte in Extremfällen auf eine Wartezeit von einigen Jahren einstellen, bevor er seinen Anspruch realisiert hat.

Weitere Verzögerungen können durch unterschiedliche Auffassungen zu immer möglichen Pflichtteilsergänzungsansprüchen oder auch bei Streitfragen rund um Anrechnungsbestimmungen entstehen.

Nachdem es aber auch bei dem erbittertsten Pflichtteilsstreit bei dem in § 2317 Abs. 1 BGB normierten Grundsatz bleibt, wonach der Pflichtteilanspruch unmittelbar mit dem Erbfall fällig wird, spricht nichts dagegen, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erben losgelöst von Bewertungs- und sonstigen Streitigkeiten mit der (bezifferten) Forderung konfrontiert, zumindest einen unstreitigen Teil des Pflichtteils vorab zur Auszahlung zu bringen.

Stundung des Pflichtteilanspruchs?

Eine erhebliche zeitliche Verzögerung muss der Pflichtteilsberechtigte schließlich dann einkalkulieren, wenn der Erbe von seinem Recht nach § 2331a BGB Gebrauch macht und bei Gericht die Stundung des Pflichtteilanspruchs beantragt. Stundung bedeutet, dass die Fälligkeit des Pflichtteilanspruchs nach hinten verschoben wird.

Der Erbe muss – entgegen § 2317 BGB – nicht mehr sofort bezahlen.

Ein solcher Antrag auf Stundung durch den Erben ist immer dann erfolgreich, wenn die sofortige Erfüllung des Pflichtteils für den Erben „eine unbillige Härte“ darstellt. Eine solche Härte wird man zum Beispiel dann annehmen können, wenn der Familienwohnsitz vom Erben verkauft werden muss, nur um Pflichtteilsansprüche zu befriedigen.

Beantragt ein Erbe eine Stundung des Pflichtteilanspruchs, sollte der Pflichtteilsberechtigte immer darauf achten, dass zu seinen Gunsten eine ausreichende Sicherheit durch den Erben (z. B. in Form einer Bürgschaft) gestellt wird.

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