Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Muss der Erbe den Pflichtteil sofort auszahlen oder kann er Stundung verlangen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Pflichtteil ist mit dem Erbfall zur Zahlung fällig
  • Bei unbilliger Härte kann der Erbe Stundung des Pflichtteils verlangen
  • Stundung ist beim Nachlassgericht zu beantragen

Hat der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag nächste Angehörige oder seinen Ehepartner von der Erbfolge ausgeschlossen, dann entstehen für die enterbten Personen kraft Gesetz Pflichtteilsansprüche nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Die enterbten Personen nehmen in diesem Fall zwar aufgrund der Entscheidung des Erblassers nicht als Erben an der Erbschaft teil, sie haben jedoch gegen den Erben einen auf die Zahlung von Geld gerichteten Anspruch.

Der so genannte Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Der Pflichtteil ist für den Erben lästig

Pflichtteilsansprüche sind für den Erben aus verschiedenen Gründen außerordentlich lästig. Sie schmälern seine Erbschaft, werden von Personen geltend gemacht, zu denen der Erbe latent ein gespanntes Verhältnis hat und der Zahlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten wird von umfassenden Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen flankiert.

Der Erbe muss also am Ende der Tage nicht nur viel Geld bezahlen, er muss dem Pflichtteilsberechtigten auch noch die Grundlagen für dessen Anspruch mundgerecht servieren.

Der Pflichtteil ist in der Regel sofort fällig

Eine weitere den Erben regelmäßig überaus belastende Vorschrift enthält § 2317 BGB. Danach entsteht der Pflichtteilsanspruch nämlich unmittelbar mit dem Erbfall. Der Pflichtteilsberechtigte könnte also theoretisch am Tag nach dem Ableben des Erblassers beim Erben vorstellig werden und seinen Zahlungsanspruch einfordern.

Kommt der Erbe dieser Aufforderung nicht nach, hat der Pflichtteilsberechtigte am Tag zwei nach dem Erbfall das Recht, eine Klage gegen den Erben bei Gericht einzureichen und seinen Pflichtteil mit gerichtlicher Hilfe zu realisieren.

In der Praxis wird der Erbe zwar fast nie so überfallartig mit den Pflichtteilsansprüchen konfrontiert, da sich auch der Pflichtteilsberechtigte nach Eintritt des Erbfalls zunächst orientieren und insbesondere die Grundlagen für seinen Pflichtteilsanspruch ermitteln muss.

Erbe muss sich die Mittel zur Bezahlung des Pflichtteils beschaffen

Es verbleibt jedoch dem Grunde nach dabei, dass der Erbe zeitnah nach Eintritt des Erbfalls mit Zahlungsansprüchen des Pflichtteilsberechtigten überzogen wird und in diesem Zusammenhang auch nicht danach gefragt wird, ob der Erbe über ausreichend Barmittel verfügt, um diese Ansprüche auch befriedigen zu können.

Insbesondere in den Fällen, in denen der Nachlass zwar auch durchaus wertvollen Vermögensgegenständen, z.B. Immobilien, besteht, der Erblasser dem Erben aber kaum Bargeld hinterlassen hat, kann der Erbe sehr schnell gezwungen sein, den Nachlass zu Geld zu machen, um den Pflichtteil ausbezahlen zu können.

Anspruch auf Stundung des Pflichtteils

Um zu verhindern, dass der Erbe hier aus Zeitnot wirtschaftlich unvorteilhafte Maßnahmen in Bezug auf den Nachlass treffen muss, gibt § 2331a BGB dem Erben hier einen Anspruch, wonach er die so genannte Stundung des Pflichtteils verlangen kann. Stundung bedeutet, dass die Fälligkeit des Pflichtteilanspruchs entgegen § 2317 BGB nach hinten verlagert wird.

Ist der Stundungsanspruch des Erben begründet, muss er den Pflichtteil nicht sofort bezahlen, der Pflichtteilsberechtigte kann den Pflichtteil nicht sofort fordern.

Voraussetzung für eine Stundung des Pflichtteils

Nach § 2331a BGB kann der Erbe die Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn „die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben wegen der Art der Nachlassgegenstände eine unbillige Härte wäre, insbesondere wenn sie ihn zur Aufgabe des Familienheims oder zur Veräußerung eines Wirtschaftsguts zwingen würde, das für den Erben und seine Familie die wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet.“

 Der Erbe soll also vor Maßnahmen bewahrt werden, die ihn „unbillig hart“ treffen würden. Als Beispiel nennt das Gesetz die Aufgabe des Familienwohnheims oder auch die Veräußerung eines Unternehmens, mit dem der Erbe seine Existenzgrundlage für sich und seine Familie sichert.

Natürlich müssen bei einer Entscheidung über eine Stundung auch die finanziellen Interessen des Pflichtteilsberechtigten ausreichend gewürdigt werden. Ist der Pflichtteilsberechtigte beispielsweise seinerseits in finanzieller Not, so müssen schon auf Seiten des Erben erhebliche Gründe für eine Bewilligung der Stundung sprechen.

Der Antrag auf Stundung ist vom Erben beim Nachlassgericht anzubringen, soweit der Pflichtteilsanspruch an sich unstreitig ist.

Wird die Stundung gewährt, kann der Pflichtteilsberechtigte seinerseits verlangen, dass der Erbe ihm für die Zeit der Stundung für seinen Pflichtteilsanspruch eine Sicherheit, z.B. in Form einer Bürgschaft, stellt, §§ 2331a Abs. 2 i.V.m. 1382 Abs. 3 BGB.

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