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Der Pflichtteilsanspruch ist auf Zahlung von Geld gerichtet

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben die Zahlung einer bestimmten Geldsumme fordern
  • Erbe und Pflichtteilsberechtigter können sich auch anderweitig einigen
  • Erbe hat unter Umständen einen Anspruch auf Stundung des Pflichtteils

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Diese Formulierung findet sich in § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und beschreibt in juristischer Sprache, dass der Pflichtteilsberechtigte von demjenigen, der von dem Erblasser mit der Zahlung des Pflichtteils belastet wurde, „nur“ einen Geldbetrag verlangen kann.

Dies schließt gleichzeitig aus, dass der Pflichtteilsberechtigte einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf einen oder mehrere Nachlassgegenstände hat. Es mag die emotionale Bindung zu gewissen Nachlassgegenständen auch noch so ausgeprägt sein, der Pflichtteilsberechtigte erhält lediglich Geld und kann vom Erben nicht verlangen, dass dieser ihm anstatt eines Geldbetrages einen bestimmten Nachlassgegenstand zu Eigentum überlässt.

Erbe kann dem Pflichtteilsberechtigten anstatt Geld auch einen anderen Vermögenswert anbieten

Selbstverständlich haben aber Pflichtteilsberechtigter und Erbe jederzeit die Möglichkeit, sich vertraglich über die Ablösung des Pflichtteilsanspruchs zu verständigen. Gerade wenn der Erbe „knapp bei Kasse“ ist und sich auch im Nachlass nur bescheidene Barmittel befinden, wird der Erbe einem entsprechenden Angebot des Pflichtteilsberechtigten nicht abgeneigt sein.

Beiden Seiten steht es demnach frei, einen Vertrag zu schließen, wonach der Pflichtteilsberechtigte zur (ganzen oder auch nur teilweisen) Abgeltung seiner Forderungen beispielsweise das KFZ des Erblassers oder dessen Eigentumswohnung vom Erben erhält.

Steuerlich ändert sich für den Pflichtteilsberechtigten durch eine solche Ablösungsvereinbarung grundsätzlich nichts. Zu versteuern ist jedenfalls der so genannte Nennbetrag des Pflichtteilsanspruchs. Erbschaftsteuerpflichtig ist und bleibt die auf Zahlung von Geld gerichtete Kapitalforderung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Erbschaftsteuerrecht beachten!

Wenn man mit dem Gedanken spielt, den Pflichtteilsanspruch durch eine Sachleistung abzugelten, sollte man zwingend fachkundigen Rat bei einem auf das Erbschaftsteuerrecht spezialisierten Anwalt oder Steuerberater suchen. Zu klären ist in diesen Fällen immer, ob durch einen – auch partiellen – Verzicht auf den Pflichtteil gegen entsprechende Abfindung Steuern vermieden werden können.

Ebenfalls sollte abgeklärt werden, ob die Ablösung des Pflichtteils nicht beim Erben zu einem steuerpflichtigen Vorgang nach dem EStG (Einkommenssteuergesetz) führt.

So sehr es den Pflichtteilsberechtigten im konkreten Fall auch verdrießen mag, dass er „enterbt“ und damit auf den Pflichtteil gesetzt wurde, so kann man der Stellung des Pflichtteilsberechtigten durchaus auch positive Seiten abgewinnen.

Der Pflichtteilsberechtigte erhält zwar nur die Hälfte seines gesetzlichen Erbteils, muss sich dafür aber im Gegenzug nicht mit der Abwicklung einer Erbengemeinschaft herumschlagen und sich ebenfalls nicht über die Frage den Kopf zerbrechen, wo denn das Geld für die Zahlung des Pflichtteils herkommen soll.

Erbe muss sich darum kümmern, die Mittel für den Pflichtteil aufzutreiben

Dem Pflichtteilsberechtigten kann es also zunächst einmal herzlich egal sein, ob sich einzelne Nachlassgegenstände überhaupt oder nur sehr schwer veräußern lassen.

Wenn zum Nachlass Unternehmen oder von den Erben selbst genutzte Wohnimmobilien gehören, so bezieht sich das Pflichtteilsrecht natürlich auch auf diese Werte und kann die Erben dazu zwingen, Unternehmensteile oder Immobilien zu „versilbern“, um den grundsätzlich mit Erbfall fällig werdenden Pflichtteilsanspruch mit Geld befriedigen zu können.

Einen Aufschub im Hinblick auf die Zahlung des Pflichtteils kann der Erbe nur unter den engen Voraussetzungen des § 2331 a BGB erlangen, wenn die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs für ihn eine „unbillige Härte“ darstellen würde.

Eine solche Stundung hat der Erbe beim zuständigen Nachlassgericht zu beantragen, wobei das Gericht im Rahmen seiner Entscheidung immer auch die berechtigten Interessen des Pflichtteilsberechtigten zu berücksichtigen hat.

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