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Der Pflichtteilsberechtigte kommt in jedem Fall zu seinem Recht

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Nächste Familienangehörige kann der Erblasser in der Regel nicht komplett von seinem Vermögen fernhalten
  • Eine komplette Enterbung ist nur in seltenen im Gesetz definierten Fällen möglich
  • Erblasser kann den gesetzlichen Pflichtteil nicht umgehen

Für eine bestimmte Personengruppe schränkt das Gesetz die Testierfreiheit des Erblassers ein. Grundsätzlich ist es dem Erblasser nämlich unbenommen, in seinem Testament nach freiem Belieben darüber zu entscheiden, wer nach dem Eintritt des Erbfalls sein Vermögen erhalten soll.

Der Erblasser ist bei der Benennung seiner Erben keinen Einschränkungen unterworfen. Er kann sein komplettes Vermögen an seine Kinder, seinen Ehepartner oder sonstige Familienangehörige vermachen. Ebenso gut kann der Erblasser aber in seinem Testament auch anordnen, dass seine Familienmitglieder gar nichts erhalten und die eigenen Kinder ebenso wie der Ehepartner leer ausgehen sollen.

Wenn es dem Erblasser gefällt, kann er in seinem Testament bestimmen, dass sein gesamtes Vermögen an eine Bekannte, an den örtlichen Tierschutzverein oder eine wohltätige Organisation gehen soll.

Der Pflichtteil beschränkt die Rechte des Erblassers

Vollkommen schrankenlos kann der Erblasser bei der Vergabe seines Vermögens aber nicht agieren. Immer dann, wenn er in seinem Testament nächste Familienangehörige von der Erbfolge ausschließt, greift im Erbfall korrigierend das gesetzliche Pflichtteilsrecht ein.

Nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) können nämlich Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) des Erblassers, sein Ehepartner und unter Umständen auch die Eltern des Erblassers im Erbfall einen Teil des Erblasservermögens für sich beanspruchen, selbst wenn sie vom Erblasser in dessen Testament ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Das gesetzliche Pflichtteilsrecht korrigiert mithin eine Entscheidung des Erblassers, nahe Familienangehörige von seinem Nachlass auszuschließen.

Der Pflichtteil besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils der von der Erbfolge ausgeschlossenen Person. Je nach Werthaltigkeit des Nachlasses kann sich der Anspruch auf den Pflichtteil mithin auf eine beachtliche Summe belaufen.

Die Entziehung des Pflichtteils ist nur in den seltensten Fällen möglich

Das Gesetz geht nicht so weit, dass es den engsten Familienangehörigen unter allen Umständen den Anspruch auf den Pflichtteil zubilligt. In extremen Fällen besteht für den Erblasser vielmehr die Möglichkeit, einen an sich Pflichtteilsberechtigten komplett zu enterben und im Testament anzuordnen, dass der oder die Betroffene nicht einmal den Pflichtteil erhalten sollen.

Um einen an sich Pflichtteilsberechtigten aber nicht nur von der Erbfolge auszuschließen, sondern dem Betroffenen auch noch den Pflichtteil entziehen zu können, benötigt der Erblasser einen vom Gesetz akzeptierten Grund. In § 2333 BGB sind genau vier Sachverhalte normiert, die einen Pflichtteilsentzug rechtfertigen können.

Es geht dabei immer um ein schweres Fehlverhalten, dessen sich der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erblasser oder einer dem Erblasser nahe stehenden Person schuldig gemacht haben muss.

Ist einer der im Gesetz angesprochenen Pflichtteilsentziehungsgründe gegeben und ordnet der Erblasser in seinem Testament unter Hinweis auf den vorliegenden Sachverhalt den Entzug des Pflichtteils an, dann bekommt der Betroffene im Erbfall nicht einen Euro aus dem Nachlass.

Pflichtteil kann vom Erblasser grundsätzlich nicht umgangen werden

Liegt aber keiner der in § 2333 BGB aufgezählten Sachverhalte vor, dann gibt es für den Erblasser so gut wie keine Möglichkeit, den Pflichtteil zu umgehen. Selbst Abkömmlinge, die seit Jahrzehnten keinen Kontakt mehr zum Erblasser gepflegt haben, kommen mithin regelmäßig über das gesetzliche Pflichtteilsrecht zu ihrer Beteilung am Vermögen des Erblassers.

An diesem Ergebnis ändert sich auch dann nichts, wenn der Erblasser versucht, durch kreative Testamentsgestaltung die Rechte des Pflichtteilsberechtigten auszuhebeln.

So macht es zum Beispiel keinen Sinn, dem Pflichtteilsberechtigten im Testament mit dem Ziel nur einen minimalen Erbteil zuzuweisen, den Pflichtteilsberechtigten darauf verweisen zu können, man habe ihn ja gar nicht von der Erbfolge ausgeschlossen.

Der Zusatzpflichtteil für den Pflichtteilsberechtigten

In diesen Fällen greift der § 2305 BGB ein und gewährt dem Pflichtteilsberechtigten einen so genannten Zusatzpflichtteil. Ist einem Pflichtteilsberechtigten nämlich vom Erblasser ein Erbteil hinterlassen, der geringer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, so kann der Pflichtteilsberechtigte von seinen Miterben als Pflichtteil den Wert des an der Hälfte fehlenden Teils verlangen.

Ebenso sind Versuche des Erblassers, dem Pflichtteilsberechtigten durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers, durch die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft oder durch eine Teilungsanordnung seinen Erbteil möglichst unbequem und unattraktiv zu gestalten.

Sind die vom Erblasser angeordneten Beschränkungen dem pflichtteilsberechtigten Erben nämlich zu lästig, dann kann er den ihm zugewandten (und belasteten) Erbteil einfach ausschlagen und den – unbelasteten – Pflichtteil in voller Höhe geltend machen, § 2306 BGB.

Schließlich kann der Pflichtteilsberechtigte, dem im Testament ein Vermächtnis zugewandt wurde, nach § 2307 BGB das Vermächtnis ausschlagen und wiederum den vollen Pflichtteil einfordern.

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