Pflichtteil bei Schenkung – Verjährungsfalle im Gesetz!
- Pflichtteil verjährt in drei Jahren
- Verjährungsbeginn für den Ergänzungsanspruch nach § 2329 BGB ist der Erbfall
- Unterschiedlicher Lauf von Verjährungsfristen im Pflichtteilsrecht
Der Pflichtteil soll dafür sorgen, dass nächste Familienangehörige ihren Anteil am Vermögen des Erblassers erhalten, selbst wenn sie vom Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind.
Im Allgemeinen hat der Pflichtteilsberechtigte auch genügend Zeit, um seinen Anspruch zu verfolgen und nötigenfalls vor Gericht durchzusetzen.
Der reguläre Pflichtteilsanspruch verjährt nämlich nach § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in drei Jahren.
Beginn der Verjährung regelmäßig am Ende eines Jahres
Diese Drei-Jahres-Frist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist und der Pflichtteilsberechtigte von seinem Recht erfahren hat, bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen.
Innerhalb dieser drei Jahre kann der Pflichtteilsberechtigte mithin den Erben vor Gericht verklagen und damit seine Rechte sichern.
Versäumt der Pflichtteilsberechtigte aber die Verjährungsfrist, dann ist der Erbe fein heraus. Er kann die Erfüllung des Pflichtteils schlicht verweigern.
Im Allgemeinen reicht es aus, wenn man sich als Pflichtteilsberechtigter als Verjährungsende den 31.12. des Jahres notiert, dass drei Jahre nach dem Erbfall liegt.
Lag der Erbfall mithin beispielsweise im Jahr 2017, so endet die Verjährungsfrist in der Regel Ende 2020. Verstarb der Erblasser in 2015, so sollte man sich als Pflichtteilsberechtigter verjährungstechnisch den Schluss des Jahres 2018 merken.
Abweichende Regel bei der Pflichtteilsergänzung
Es gibt allerdings einen Anspruch des Pflichtteilsberechtigten, der abweichend von dieser Regel verjährt.
Hat der Erblasser nämlich zu Lebzeiten Dritten großzügig Geschenke gemacht, dann beeinflussen diese Geschenke unter Umständen den Pflichtteilsanspruch.
Nach § 2325 BGB steht dem Pflichtteilsberechtigten nämlich gegebenenfalls ein so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben zu.
Die Schenkungen des Erblassers werden hier fiktiv dem noch existierenden Nachlass hinzugerechnet und erhöhen den Wert des Pflichtteilanspruchs.
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich regelmäßig gegen den Erben.
Unter bestimmten Umständen muss sich der Pflichtteilsberechtigte in Sachen Pflichtteilsergänzung aber anstatt an den Erben an den Beschenkten selber halten, § 2329 BGB.
Möglicher Ergänzungsanspruch gegen den Beschenkten
Immer dann, wenn der Erbe selber nicht zur Pflichtteilsergänzung verpflichtet ist, kann sich der Pflichtteilsberechtigte an den Beschenkten selber halten und die Herausgabe der Geschenke fordern, die der Erblasser gemacht hat.
Ein Anspruch nach § 2329 BGB ist insbesondere immer dann gegeben, wenn entweder gar kein Nachlass mehr vorhanden oder der Nachlass überschuldet ist.
Soweit ein Anspruch nach § 2329 BGB in Frage kommt, muss man in Sachen Verjährung allerdings nachhaltig aufpassen.
Beginn der Verjährung mit dem Erbfall
Der Anspruch nach § 2329 BGB verjährt nämlich nicht nach den normalen, oben dargestellten, Regeln. Vielmehr bestimmt § 2332 BGB, dass die Verjährung des Anspruchs nach § 2329 BGB mit dem Erbfall beginnt.
Die im Pflichtteilsrecht lieb gewonnene Gewohnheit, sich für die Verjährung den 31.12.20XX zu notieren, muss man beim Anspruch nach § 2329 BGB mithin vergessen.
Beim Anspruch nach § 2329 BGB markiert der Erbfall selber den maßgeblichen Verjährungsbeginn der zu beachtenden Drei-Jahres-Frist.
In aller Regel verjähren der reguläre Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB und der Anspruch nach § 2329 BGB mithin zu absolut unterschiedlichen Zeitpunkten.
Wer dies nicht beachtet, läuft Gefahr, seinen Anspruch nach § 2329 BGB nicht mehr realisieren zu können.
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