Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Pflichtteil bei Schenkung – Verjährungsfalle im Gesetz!

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Pflichtteil verjährt in drei Jahren
  • Verjährungsbeginn für den Ergänzungsanspruch nach § 2329 BGB ist der Erbfall
  • Unterschiedlicher Lauf von Verjährungsfristen im Pflichtteilsrecht

Der Pflichtteil soll dafür sorgen, dass nächste Familienangehörige ihren Anteil am Vermögen des Erblassers erhalten, selbst wenn sie vom Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen worden sind.

Im Allgemeinen hat der Pflichtteilsberechtigte auch genügend Zeit, um seinen Anspruch zu verfolgen und nötigenfalls vor Gericht durchzusetzen.

Der reguläre Pflichtteilsanspruch verjährt nämlich nach § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) in drei Jahren.

Beginn der Verjährung regelmäßig am Ende eines Jahres

Diese Drei-Jahres-Frist beginnt nach § 199 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist und der Pflichtteilsberechtigte von seinem Recht erfahren hat, bzw. ohne grobe Fahrlässigkeit hätte Kenntnis erlangen müssen.

Innerhalb dieser drei Jahre kann der Pflichtteilsberechtigte mithin den Erben vor Gericht verklagen und damit seine Rechte sichern.

Versäumt der Pflichtteilsberechtigte aber die Verjährungsfrist, dann ist der Erbe fein heraus. Er kann die Erfüllung des Pflichtteils schlicht verweigern.

Im Allgemeinen reicht es aus, wenn man sich als Pflichtteilsberechtigter als Verjährungsende den 31.12. des Jahres notiert, dass drei Jahre nach dem Erbfall liegt.

Lag der Erbfall mithin beispielsweise im Jahr 2017, so endet die Verjährungsfrist in der Regel Ende 2020. Verstarb der Erblasser in 2015, so sollte man sich als Pflichtteilsberechtigter verjährungstechnisch den Schluss des Jahres 2018 merken.

Abweichende Regel bei der Pflichtteilsergänzung

Es gibt allerdings einen Anspruch des Pflichtteilsberechtigten, der abweichend von dieser Regel verjährt.

Hat der Erblasser nämlich zu Lebzeiten Dritten großzügig Geschenke gemacht, dann beeinflussen diese Geschenke unter Umständen den Pflichtteilsanspruch.

Nach § 2325 BGB steht dem Pflichtteilsberechtigten nämlich gegebenenfalls ein so genannter Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen den Erben zu.

Die Schenkungen des Erblassers werden hier fiktiv dem noch existierenden Nachlass hinzugerechnet und erhöhen den Wert des Pflichtteilanspruchs.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich regelmäßig gegen den Erben.

Unter bestimmten Umständen muss sich der Pflichtteilsberechtigte in Sachen Pflichtteilsergänzung aber anstatt an den Erben an den Beschenkten selber halten, § 2329 BGB.

Möglicher Ergänzungsanspruch gegen den Beschenkten

Immer dann, wenn der Erbe selber nicht zur Pflichtteilsergänzung verpflichtet ist, kann sich der Pflichtteilsberechtigte an den Beschenkten selber halten und die Herausgabe der Geschenke fordern, die der Erblasser gemacht hat.

Ein Anspruch nach § 2329 BGB ist insbesondere immer dann gegeben, wenn entweder gar kein Nachlass mehr vorhanden oder der Nachlass überschuldet ist.

Soweit ein Anspruch nach § 2329 BGB in Frage kommt, muss man in Sachen Verjährung allerdings nachhaltig aufpassen.

Beginn der Verjährung mit dem Erbfall

Der Anspruch nach § 2329 BGB verjährt nämlich nicht nach den normalen, oben dargestellten, Regeln. Vielmehr bestimmt § 2332 BGB, dass die Verjährung des  Anspruchs nach § 2329 BGB mit dem Erbfall beginnt.

Die im Pflichtteilsrecht lieb gewonnene Gewohnheit, sich für die Verjährung den 31.12.20XX zu notieren, muss man beim Anspruch nach § 2329 BGB mithin vergessen.

Beim Anspruch nach § 2329 BGB markiert der Erbfall selber den maßgeblichen Verjährungsbeginn der zu beachtenden Drei-Jahres-Frist.

In aller Regel verjähren der reguläre Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB und der Anspruch nach § 2329 BGB mithin zu absolut unterschiedlichen Zeitpunkten.

Wer dies nicht beachtet, läuft Gefahr, seinen Anspruch nach § 2329 BGB nicht mehr realisieren zu können.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Wann verjährt der Pflichtteil?
Verjährung beim Pflichtteil – Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?
Anspruch auf Pflichtteil? Vorsicht Verjährung!
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht