Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Mit welcher Klage kann der Pflichtteil vor Gericht gegen den Erben geltend gemacht werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Pflichtteilsauseinandersetzungen laufen selten harmonisch ab
  • Erbe und Pflichtteilsberechtigter engagieren häufig Anwälte
  • Welche Klage führt für den Pflichtteilsberechtigten zum Ziel?

Über Pflichtteilsansprüche wird zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten nur allzu oft gestritten. Dies liegt sicher zum einen daran, dass es bei der Auseinandersetzung zwischen den Parteien zuweilen um viel Geld geht.

Ausschlaggebend für eine eher unharmonische Erledigung der wechselseitigen Ansprüche ist aber häufig auch die Tatsache, dass sich Erbe und Pflichtteilsberechtigter regelmäßig seit Jahrzehnten kennen, sie als potentielle gesetzliche Erben des Erblassers miteinander verwandt sind und einer von beiden immer mit der Situation klarkommen muss, dass der Erblasser ihn von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat, während auf der anderen Seite der Erbe vom Erblasser in seinem Testament ausdrücklich bedacht wurde.

Bei einem so grundsätzlich frustrierten Pflichtteilsberechtigten und einem – zumindest materiell – deutlich besser gestellten Erben ist es nicht weiter verwunderlich, dass die Parteien oft nicht ohne externe Hilfe in der Lage sind, ihr Verhältnis auseinander zu sortieren.

Pflichtteilsstreit läuft oft über Anwälte

Erbe und vor allem Pflichtteilsberechtigter bedienen sich zum Zweck der Geltendmachung ihrer wechselseitigen Ansprüche in der Regel anwaltlicher Unterstützung. Dies ist auch vollkommen in Ordnung und in keiner Weise ehrenrührig.

Haben beide Seiten das Glück, an erfahrene und besonnene Anwälte zu geraten, denen vorzugsweise daran gelegen ist, nicht noch mehr Öl ins Feuer zu gießen und die Angelegenheit zu einem für beide zufrieden stellenden Ergebnis zu führen, besteht durchaus berechtigte Aussicht auf baldigen Frieden.

Eine vermittelnde und friedensstiftende Lösung gelingt jedoch nicht immer. Überzogene wirtschaftliche Vorstellungen oder einfach der lang gehegte Wunsch „es der Gegenseite einmal so richtig zu zeigen“, führen leider immer wieder und immer öfter dazu, dass die Gerichte bemüht werden müssen, um die Ansprüche zu klären.

Regelmäßig hat dabei der Pflichtteilsberechtigte die aktivere Rolle. Er will schließlich vom Erben seinen Pflichtteil ausbezahlt bekommen und ist hierzu im Vorfeld darauf angewiesen, Informationen zu Bestand und Wert des Nachlasses zu erhalten.

Kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung hat der Pflichtteilsberechtigte verschiedene Möglichkeiten, seine Ziele zu verfolgen.

Zahlungsklage oder Stufenklage erheben?

Verfügt er bereits über sämtliche Informationen, die er zur Bezifferung seines Anspruchs benötigt, dann kann er beim örtlich zuständigen Gericht (zweckmäßig über seinen Anwalt) eine einfache Zahlungsklage einreichen lassen. Mit dieser Klage beantragt er, den Beklagten zur Zahlung einer bestimmten Summe zu verurteilen.

Gewinnt er die Klage, kann er mit Hilfe des Urteils bei einem etwaig immer noch zahlungsunwilligen Erben in der Folge die Zwangsvollstreckung betreiben.

Häufiger wird von einem Pflichtteilsberechtigten jedoch eine so genannte Stufenklage erhoben. Wie der Name schon sagt besteht das Verfahren bei einer Stufenklage aus mehreren Abschnitten. In Stufe 1 macht der Pflichtteilsberechtigte als Kläger zunächst seinen Auskunftsanspruch hinsichtlich Bestand und Werthaltigkeit des Nachlasses geltend, um sich Informationen zu verschaffen.

Muss der Erbe die Richtigkeit seiner Angaben eidesstattlich versichern?

In einer Zwischenstufe 2 kann er bei Gericht gegebenenfalls beantragen, dass der Erbe die Richtigkeit seiner Auskünfte an Eides statt versichern soll. In Stufe 3 kann der Pflichtteilsberechtigte schließlich auf Grundlage der erhaltenen Informationen einen bezifferten Anspruch geltend machen.

Es bleibt dem Pflichtteilsberechtigten auch unbenommen, gegen den Erben eine reine Auskunftsklage über den Nachlass zu erheben. Eine solche Klage ist nicht auf Zahlung eines Geldbetrages, sondern ausschließlich auf den Erhalt von Informationen gerichtet.

Der Pflichtteilsberechtigte muss allerdings berücksichtigen, dass mit einer reinen Auskunftsklage (im Gegensatz zur Zahlungs- und Stufenklage) die Verjährung seines Pflichtteilanspruchs nicht gehemmt wird. Weiter ist eine reine Auskunftsklage (mit anschließender Zahlungsklage) teurer im Vergleich zur Stufenklage.

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