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Vermächtnisanspruch oder Pflichtteilsrecht geerbt? Wann droht hier die Verjährung?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Vermächtnis und Pflichtteil verjähren in drei Jahren
  • Für Verjährung kommt es auf Kenntnis des ursprünglichen Anspruchinhabers an
  • Hemmung der Verjährung hilft dem Erben des Anspruchs

Es kommt vor, dass nach einem Erbfall Ansprüche bestehen, die von den Anspruchsinhabern nicht unmittelbar geltend gemacht werden.

Hat ein Erblasser beispielsweise in seinem Testament ein Vermächtnis ausgesetzt, dann muss der begünstigte Vermächtnisnehmer sein Vermächtnis seinen Vermächtnisanspruch nicht zwingend geltend machen.

Das Gleiche gilt für den Pflichtteilsanspruch. Hat der Erblasser einen nahen Familienangehörigen von der Erbfolge ausgeschlossen, hat der Enterbte nach dem Eintritt des Erbfalls dem Grunde nach einen Anspruch auf seinen Pflichtteil. Der Pflichtteilsberechtigte ist aber nicht gezwungen, seinen Anspruch beim Erben auch tatsächlich einzufordern.

Unerfüllter Vermächtnis- oder Pflichtteilsanspruch im Nachlass

Spannend werden solche existierenden aber nicht erfüllten Vermächtnis- bzw. Pflichtteilsansprüche immer dann, wenn der berechtigte Vermächtnisnehmer bzw. der Pflichtteilsberechtigte selber verstirbt.

Dem Grunde nach gilt hier, dass der oder die Erben des Vermächtnisnehmers bzw. des Pflichtteilsberechtigten in die Fußstapfen des verstorbenen Anspruchsinhabers treten.

Ein Anspruch aus Vermächtnis bzw. auf den Pflichtteil ist mithin vererblich. Die Erben des ehemaligen Anspruchsinhabers können also diese erbrechtlichen Ansprüche als Rechtsnachfolger ebenso einfordern, wie jeden anderen Anspruch auch, der in den Nachlass fällt.

Durch Zeitablauf droht Verjährung eines Anspruchs

Der Anspruch aus einem Vermächtnis bzw. der Anspruch auf den Pflichtteil unterliegt der Verjährung. Das bedeutet, dass der (ursprüngliche) Vermächtnisnehmer bzw. der Pflichtteilsberechtigte nur einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung haben, um ihren Anspruch beim Erben durchzusetzen.

Für erbrechtliche Ansprüche – so auch für den Anspruch aus einem Vermächtnis oder auf den Pflichtteil – gilt nach § 195 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) grundsätzlich die so genannte Regelverjährung von drei Jahren.

Hat der ursprüngliche Vermächtnisnehmer bzw. Pflichtteilsberechtigte diese dreijährige Verjährungsfrist verstreichen lassen, dann kann auch sein Erbe nichts mehr machen.

Ein verjährter Anspruch bleibt auch dann verjährt, nachdem er vererbt wurde.

Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des BGH für den Verjährungsbeginn, soweit dieser kenntnisabhängig ist, für Beginn und Lauf der Verjährung im Falle des Gläubigerwechsels (wie vorliegend durch Erbschaft) zunächst auf den Kenntnisstand des ursprünglichen Gläubigers (Vermächtnisnehmers bzw. Pflichtteilsberechtigten) an (BGH, Urteil vom 30. April 2014, Az.: IV ZR 30/13).

Gesetzliche Ablaufhemmung hilft dem Erben

Hat der Erbe des ursprünglichen Vermächtnisnehmers bzw. Pflichtteilsberechtigten aber einen unverjährten Vermächtnis- bzw. Pflichtteilsanspruch im Nachlass vorgefunden, dann verhilft ihm eine gesetzlich angeordnete Ablaufhemmung zu ein wenig mehr Luft.

Nach § 211 S.1 BGB gilt nämlich folgendes:

Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann.

Danach hat der Erbe des ursprünglichen Vermächtnisnehmers bzw. Pflichtteilsberechtigten nach Annahme der Erbschaft sechs Monate Zeit sich zu überlegen, ob er den geerbten Vermächtnis- bzw. Pflichtteilsanspruch geltend machen will.

Während dieser Überlegensfrist von sechs Monaten nach Annahme der Erbschaft droht seinem Anspruch jedenfalls nicht die Verjährung, vorausgesetzt, der Anspruch war zum Zeitpunkt der Annahme des Erbes nicht schon verjährt.

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