Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Pflichtteil - Zentrale Eckpunkte des Pflichtteilsrechts

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Pflichtteil steht nahen Familienangehörigen und dem Ehepartner des Erblassers zu
  • Die Testierfreiheit des Erblassers wird durch den Pflichtteil eingeschränkt
  • Für den Pflichtteil können auch zurückliegende Schenkungen des Erblassers relevant sein

Der Pflichtteil ist eine spezifische Besonderheit im deutschen Erbrecht.

Der Pflichtteil soll nächsten Verwandten und dem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner eine Mindestbeteiligung am Nachlass sichern, selbst wenn sich der Erblasser dazu entschlossen hat, dass seine Erbschaft gänzlich andere Wege nehmen soll.

Mit dem in den §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) normierten Pflichtteilsrecht nimmt der Gesetzgeber demnach dem Erblasser ein Stück weit seine Entscheidungsgewalt über sein Vermögen.

Dem Erblasser ist es von Gesetzes wegen grundsätzlich verwehrt, sein Vermögen nach seinem Tod zur Gänze an seinen nächsten Familienangehörigen und seinem Ehepartner vorbei zu schleusen. Die dem Grunde nach bestehende Testierfreiheit des Erblassers wird durch das Pflichtteilsrecht nicht unerheblich eingeschränkt.

Das Gesetz enthält nur 36 Paragrafen zum Pflichtteilsrecht

In den gerade einmal 36 Paragrafen im BGB zum Pflichtteilsrecht wird detailliert geklärt, wer einen Anspruch auf den Pflichtteil geltend machen kann, wie sich die Höhe des Pflichtteilsanspruchs im Einzelfall berechnet, wer den Pflichtteil zu bezahlen hat und unter welchen Umständen der Pflichtteil sogar zur Gänze entzogen werden kann.

Die wesentlichen Eckpunkte des Pflichtteilsrecht sollen nachfolgend dargestellt werden. Einzelheiten zu den jeweiligen Eckpunkten können auf dem Erbrecht-Ratgeber in den weiteren Kapiteln zum Pflichtteil nachgelesen werden.

Wer kann den Pflichtteil geltend machen?

Berechtigt den Pflichtteil zu fordern sind Abkömmlinge des Erblassers (Kinder, Enkel, Urenkel) sowie die Eltern, die Ehegatten und die eingetragenen Lebenspartner des Erblassers. Voraussetzung für ein Pflichtteilsrecht der vorgenannten Personen ist, dass sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen, dass sie "enterbt" wurden.

Enkel, Urenkel und Eltern des Erblassers können dann keinen Pflichtteil beanspruchen, wenn ein Kind des Erblassers den Pflichtteil verlangen kann oder vom Erblasser etwas erhalten hat, was wertmäßig dem Pflichtteil des Kindes entspricht, § 2309 BGB.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, § 2303 BGB. Um den Pflichtteil wertmäßig beziffern zu können, muss man also zunächst den Euro-Wert der kompletten Erbschaft ermitteln und gleichzeitig feststellen, wie hoch der gesetzliche Erbteil des (enterbten) Pflichtteilsberechtigten gewesen wäre.

BeispieI:

In Zugewinngemeinschaft verheirateter Erblasser, ein Sohn

Wert der Erbschaft 1 Mio.

Gesetzlicher Erbteil des einzigen Sohnes: 1/2

Sohn in Testament von der Erbfolge ausgeschlossen

Pflichtteil Sohn: 250.000

Der Pflichtteil kann durch lebzeitige Zuwendungen des Erblassers gemindert werden

Der Pflichtteil soll dafür sorgen, dass ein naher Angehöriger oder Ehepartner angemessen am Nachlass beteiligt wird. Hat der Pflichtteilsberechtigte allerdings schon zu Lebzeiten des Erblassers Vermögenswerte von diesem bekommen, kann dies seinen Pflichtteilsanspruch nach den §§ 2315 ff. BGB schmälern.

Schenkungen des Erblassers an Dritte können den Pflichtteil erhöhen

Der Pflichtteil soll eine Mindestbeteiligung am Nachlass garantieren. Um zu verhindern, dass der Erblasser noch zu Lebzeiten sein Vermögen ganz oder in Teilen an Dritte verschenkt und auf diesem Weg den Pflichtteilsanspruch wirtschaftlich entwertet, kennt das Gesetz in § 2325 BGB einen so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Relevant sind hierbei Schenkungen des Erblassers während der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall. Bei Schenkungen unter Eheleuten gilt diese 10-Jahres-Grenze allerdings de facto nicht.

Gerade Kinder als Pflichtteilsberechtigte sollten daher auch bei Schenkungen der Eltern, die länger als zehn Jahre zurück liegen, im Zweifel etwas genauer hinschauen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Wie hoch ist mein Pflichtteil? Worauf muss der Pflichtteilsberechtigte achten?
Wann muss der Pflichtteilsanspruch ausbezahlt werden? Stundungsmöglichkeiten für den zahlungspflichtigen Erben - Verjährung des Pflichtteilsanspruchs
Pflichtteil einfordern – Welche Voraussetzungen müssen für das Pflichtteilsrecht vorliegen?
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht