Erblasser hat sein Vermögen verschenkt – Wie wirkt sich das auf den Erbfall aus?
- Erben kann man nur das, was beim Tod des Erblassers noch vorhanden ist
- Schenkungen des Erblassers können den Pflichtteil beeinflussen
- Erbe ausschlagen und Pflichtteil fordern
Niemand kann einem zukünftigen Erblasser vorschreiben, was er zu Lebzeiten mit seinem Vermögen anstellt.
Solange der zukünftige Erblasser geschäftsfähig ist, ist es ihm unbenommen, sein Vermögen ganz oder in Teilen auf Dritte zu übertragen. Tatsächlich kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass potentielle Erblasser alles tun, um ihr Vermögen noch zu Lebzeiten nach Kräften zu schmälern.
Dabei wird das Vermögen unter mehreren in Frage kommenden gesetzlichen Erben vom Erblasser häufig sehr ungleich verteilt. So erhält der in Ungnade gefallene Sohn zuweilen nicht einen Euro, während die Lieblingstochter vom Erblasser mit umfangreichen Geldmitteln ausgestattet wird.
Vermögen kann vom Erblasser aber zu Lebzeiten nicht nur innerhalb der Familie verteilt werden. Oft müssen die gesetzlichen Erben nach dem Erbfall feststellen, dass auch dritte familienfremde Personen durchaus überdurchschnittlich am Vermögen des Erblassers partizipiert haben.
Was passiert im Erbfall?
Wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten aktiv die Minderung seines Vermögens betrieben hat, stehen die Familienangehörigen im Erbfall oft vor einem Scherbenhaufen.
Sind die Familienangehörigen kraft gesetzlicher Erbfolge oder durch ein vom Erblasser verfasstes Testament als Erben eingesetzt, dann müssen sie nach einer ersten Sichtung des noch vorhandenen Nachlasses und einem damit verbundenen Kassensturz feststellen, dass sie von der Erbschaft nicht besonders viel haben.
Der Nachlass wird grundsätzlich zum Stichtag „Todestag“ bewertet. Erben kann man nur das, was zu diesem Stichtag noch vorhanden ist. Hat der Erblasser aber sein Vermögen noch zu Lebzeiten großzügig auf die Seite geräumt und auf Dritte übertragen, dann gibt es für den oder die Erben schlicht nichts zu holen.
Erbschaft ausschlagen und Pflichtteil fordern
Erben, die nach dem Eintritt des Erbfalls einen im Wert deutlich geschmälerten Nachlass auffinden, können ihre Position unter Umständen dadurch verbessern, in dem sie das Erbe ausschlagen und nach § 2306 BGB den Pflichtteil fordern.
Vorraussetzung für einen solchen Schachzug ist allerdings, dass der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat und den (dem Grunde nach pflichtteilsberechtigten) Erben dort durch die Einsetzung eines Nacherben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder eine Teilungsanordnung beschränkt oder mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert hat.
Nahe Familienangehörige können nach dem Erbfall reagieren
Nahe Familienangehörige, wie zum Beispiel die Kinder oder der Ehepartner des Erblassers, haben bei einem Nachlass, den der Erblasser zu Lebzeiten durch Schenkungen reduziert oder sogar entwertet hat, die Möglichkeit zu reagieren.
Dies gilt zum einen für die Fälle, in denen der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat und dort ausdrücklich angeordnet hat, dass ein bestimmter Familienangehöriger von der Erbfolge ausgeschlossen ist. Zum anderen haben nahe Familienangehörige selbst im Falle der gesetzlichen Erbfolge gegebenenfalls die Möglichkeit, auf lebzeitige Schenkungen des Erblassers zu reagieren.
Ist von einer ausdrücklichen Enterbung ein Abkömmling des Erblassers (Kind, Enkel oder Urenkel) oder der Ehepartner betroffen, dann gibt es für diesen von der Enterbung Betroffenen selbst dann Hoffnung, wenn der Erblasser sein Vermögen bereits zu Lebzeiten merklich geschmälert oder sogar auf Null gesetzt hat.
Wenn nämlich ein Abkömmling des Erblassers, der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner und unter Umständen auch die Eltern des Erblassers in einem letzten Willen von der Erbfolge ausgeschlossen wurden, dann steht dem Betroffenen ein Anspruch auf den Pflichtteil nach §§ 2303 ff. BGB zu.
Dieser Pflichtteil ist ein auf Geld gerichteter Anspruch. Er besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils der von der Enterbung betroffenen Person.
Um den Pflichtteil beziffern zu können, ist der Nachlass zu bewerten. Und auch beim Pflichtteil gilt grundsätzlich das gleiche wie beim Erbe: Wenn kein Nachlass mehr vorhanden ist, ist der Wert des Pflichtteils grundsätzlich „Null“.
Schenkungen des Erblassers können den Pflichtteil beeinflussen
Der Pflichtteilsberechtigte muss sich aber im Gegensatz zum Erben nicht darauf beschränken, den Nachlass ausschließlich zum Stichtag „Todestag“ zu taxieren.
Der Pflichtteilsberechtigte hat vielmehr unter Umständen die Möglichkeit, die Vergangenheit aufzurollen. Insbesondere Schenkungen des Erblassers, die er während der letzten zehn Jahre vor seinem Tod vorgenommen hat, sind für den Pflichtteilsberechtigten von allergrößtem Interesse.
Solche Schenkungen führen nämlich nach einem in § 2325 BGB beschriebenen Modus zu einem so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der Pflichtteilsberechtigte muss sich also nicht darauf verweisen lassen, dass der Nachlass – aufgrund der erfolgten Schenkungen – leider nicht mehr sonderlich werthaltig ist.
Fiktiver Nachlass führt zu einem höheren Pflichtteil
Vielmehr kann der Pflichtteilsberechtigte das Recht, seinen Pflichtteil nicht nur alleine auf Grundlage des aktuellen Nachlasswertes zu berechnen, sondern die in den vergangenen Jahren vom Erblasser vorgenommenen Schenkungen auch in die Berechnung des Pflichtteils mit einfließen zu lassen.
Und es kommt für den Pflichtteilsberechtigten sogar noch besser:
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkungen nach § 2325 BGB richtet sich immer gegen den Erben. Eine Verteidigungsstrategie des Erben gegen den Pflichtteil kann der Vortrag sein, dass der noch vorhandene Nachlass wertlos ist und eine Auszahlung des Pflichtteils daher leider nicht möglich ist.
In solchen Fällen hilft dem Pflichtteilsberechtigten gegebenenfalls der Anspruch nach § 2329 BGB gegen diejenige Person, die vom Erblasser beschenkt worden ist.
Anspruch gegen die Person, die vom Erblasser beschenkt wurde
Ist kein Nachlass vorhanden oder ist der Nachlass überschuldet, dann kann sich der Pflichtteilsberechtigte nach § 2329 BGB vertrauensvoll an diejenige Person wenden, die vom Erblasser zu dessen Lebzeiten ein Geschenk erhalten hat und von dieser Person das Geschenk herausverlangen, bis sein Pflichtteilsanspruch in voller Höhe befriedigt ist.
Aufpassen muss der Pflichtteilsberechtigte mit einem solchen Anspruch nach § 2329 BGB hinsichtlich der Verjährung. Der Anspruch nach § 2329 BGB verjährt nach § 2332 Abs. 1 BGB – abweichend zum originären Pflichtteilsanspruch – mit einer Frist von drei Jahren bereits beginnend mit dem Erbfall.
Liefert sich der Pflichtteilsberechtigte daher nach Eintritt des Erbfalls zunächst mit dem Erben ein längeres Scharmützel über den Pflichtteil und muss er dann feststellen, dass beim Erben nichts zu holen ist, dann kann es für einen Anspruch nach § 2329 BGB gegen den Beschenkten eventuell schon zu spät sein.
Sowohl für den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB als auch für den gegen den Beschenkten gerichteten Anspruch nach § 2329 BGB gilt, dass diese Ansprüche nicht nur von dem ausdrücklich durch Testament Enterbten geltend gemacht werden können, sondern auch vom gesetzlichen Erben, der feststellen muss, dass der Erblasser den Nachlass zu Lebzeiten ganz oder teilweise durch Schenkungen entwertet hat.
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