Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Verzicht auf den Pflichtteil – Der Pflichtteilsverzicht

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Pflichtteil belastet den Erben
  • Verzicht auf den Pflichtteil klärt die Fronten
  • Verzicht auf den Pflichtteil muss von einem Notar beurkundet werden

Pflichtteilsrechte können eine vernünftige und interessengerechte Verteilung des Nachlasses erheblich erschweren.

Man ist als Erblasser zwar in seiner Entscheidung frei, wen man als Erben für sein Vermögen einsetzen will.

Das gesetzliche Pflichtteilsrecht für Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel), Eltern, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern kann man jedoch regelmäßig auch durch ein noch so ausgeklügeltes Testament nicht vermeiden. Das Gesetz garantiert dem vorgenannten Personenkreis eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Ob dies der Erblasser will oder nicht.

Der Erbe muss für die Regulierung des Pflichtteils genügend Liquidität haben

Dabei können aus der knappen Anordnung in § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), wonach der Pflichtteilsanspruch „in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils“ besteht, sehr unangenehme Konstellationen erwachsen.

Soll beispielsweise ein zum Nachlass gehörendes Unternehmen von einen einzigen geeigneten Erben fortgeführt werden und machen die anderen – pflichtteilsberechtigten – Erben ihren gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil gegen den Unternehmensfortführer geltend, dann kann der damit verbundene zwangsläufige Abfluss von Liquidität schnell einmal den Bestand des Unternehmens gefährden.

Oder eine allein erbende Ehefrau und Mutter sieht sich zur Befriedigung von Pflichtteilsansprüchen mehrerer Kinder gezwungen, den einzigen Familienwohnsitz zu Geld zu machen.

Vereinbarung über Pflichtteil vermeidet Probleme im Erbfall

Will man Probleme wie die vorstehend Geschilderten vermeiden, bietet sich eine Vereinbarung mit dem Pflichtteilsberechtigten an, wonach dieser auf die Geltendmachung seines Pflichtteils verzichtet. Ein solcher Pflichtteilsverzichtsvertrag ist im Gesetz in § 2346 BGB ausdrücklich geregelt und hat für den Erblasser den Charme, dass er nach Abschluss eines solchen Vertrages losgelöst von jeglichen gesetzlichen Schranken seine Erbfolge regeln kann.

Oft wird man einen Pflichtteilsverzicht nicht zum Nulltarif mit dem Pflichtteilsberechtigten vereinbaren können. Viele Verträge, mit denen auf Pflichtteilsrechte verzichtet wird, sehen daher auch eine Abfindungszahlung zugunsten des weichenden Pflichtteilsberechtigten vor.

Verzicht auf den Pflichtteil gegen Abfindung

Die Einigung auf eine Abfindungszahlung noch zu Lebzeiten des Erblassers verschont den Erben aber vor langwierigen und teuren Auseinandersetzungen mit einem Pflichtteilsgläubiger nach Eintritt des Erbfalls.

Ein Pflichtteilsverzichtvertrag ist natürlich nicht zwangsläufig mit einer Gegenleistung verbunden.

Haben Eltern beispielsweise ihre gemeinsamen Kinder in einem gemeinschaftlichen Testament als Schlusserben nach dem länger lebenden Ehepartner eingesetzt und wollen die Eltern sicher stellen, dass sie sich nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mit Pflichtteilsansprüchen des Nachwuchses herumschlagen müssen, dann werden viele Kinder bereit sein, einen entsprechenden Verzichtsvertrag auch ohne jegliche Gegenleistung abzuschließen.

Sie haben ja ohnehin die Sicherheit, dass sie am Nachlass der Eltern nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten in ihrer Eigenschaft als Erben partizipieren.

Pflichtteilsverzicht muss vom Notar beurkundet werden

Wegen der weitreichenden Bedeutung eines Pflichtteilsverzichtsvertrages bedarf dieser zur Wirksamkeit der notariellen Beurkundung, § 2348 BGB.

Zum Abschluss eines solchen Vertrages kann ein Kind freilich nicht gezwungen werden. Der Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages sollte auch gut überlegt sein, werden von einem solchen Vertrag nach herrschender Meinung nicht nur der Vertragsschließende selber, sondern auch dessen eigene Abkömmlinge erfasst, § 2349 BGB.

Der Pflichtteilsverzicht kann sehr flexibel gehandhabt werden. Er kann betragsmäßig beschränkt werden, sich nur auf bestimmte Nachlassgegenstände (z.B. Unternehmen, Familienwohnsitz) beschränken oder auch unter einer Bedingung erklärt werden.

Ein erklärter Pflichtteilsverzicht hat grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Erbrecht des Pflichtteilsberechtigten.

Hat es der Erblasser also verabsäumt, seinen auf den Pflichtteil verzichtenden Erben durch Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge auszuschließen, so besteht das gesetzliche Erbrecht fort.

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