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Kann ich den Pflichtteilsanspruch durch Testament ausschließen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Einen Angehörigen im Testament von der Erbfolge auszuschließen ist einfach
  • Einem Angehörigen seinen Pflichtteil zu entziehen ist hingegen nur selten möglich
  • Gründe für einen Entzug des Pflichtteils müssen im Testament angegeben werden

Erblasser, die sich mit dem Gedanken tragen, ein Testament zu verfassen, müssen sich zuweilen auch mit dem Thema Pflichtteil beschäftigen.

Der Pflichtteil ist ein gesetzlicher Erbersatzanspruch, der Abkömmlingen, dem Ehegatten und unter Umständen auch den Eltern des Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass garantiert, selbst wenn der Erblasser den Betroffenen für den Erbfall gar nicht an seinem Vermögen beteiligen will.

Der Pflichtteil ist in den §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt.

Kinder, Ehepartner und Eltern können den Pflichtteil fordern

Nach den dort vom Gesetzgeber getroffenen Regelungen kann beispielsweise ein Kind oder der Ehepartner des Erblassers mit Eintritt des Erbfalls seinen Pflichtteil fordern, wenn der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten in seinem Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

Der Pflichtteil besteht nach dem Gesetz in Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.

Selbst wenn der Erblasser also in seinem Testament den ausdrücklichen Wunsch geäußert hat, dass ein pflichtteilsberechtigtes Kind oder der pflichtteilsberechtigte Ehepartner nach dem Ableben des Erblassers nichts erhalten sondern vielmehr von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll, so greift das Gesetz hier in die Entscheidungsfreiheit des Erblassers ein und korrigiert eine solche Anordnung zugunsten des Pflichtteilsberechtigten.

Kann der Erblasser im Testament gegensteuern?

In Anbetracht der Tatsache, dass das gesetzliche Pflichtteilsrecht den Erblasser erheblich in seiner Testierfreiheit beschneidet, suchen Erblasser immer wieder nach Möglichkeiten, den Pflichtteil durch entsprechende Anordnungen im Testament auszuhebeln.

Dies gelingt jedoch nur in ganz wenigen, ebenfalls im Gesetz ausdrücklich geregelten Fällen. Nach § 2333 BGB kann der Erblasser nämlich in ganz bestimmten Fällen in seinem Testament anordnen, dass er den Pflichtteilsberechtigten nicht nur von der Erbfolge ausschließt, sondern ihm auch noch den Pflichtteil entzieht und damit wirtschaftlich auf Null setzt.

Der Entzug des Pflichtteils und damit die vollständige Enterbung ist aber nur dann möglich, wenn sich der Pflichtteilsberechtigte eines der in § 2333 Abs. 1 BGB abschließend aufgezählten Vergehen oder Verbrechen schuldig gemacht hat. So ist ein Entzug des Pflichtteils zum Beispiel dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte versucht hat, den Erblasser umzubringen.

Liegt einer der in § 2333 BGB genannten Fälle vor, muss der Pflichtteilsentzug, um wirksam zu sein, vom Erblasser zwingend im Testament bzw. Erbvertrag mit Begründung angegeben sein. Einen automatischen Entzug des Pflichtteils bei Vorliegen der in § 2333 BGB normierten Voraussetzungen gibt es nicht.

Handlungsoptionen für den Erblasser

In den allermeisten Fällen werden die Voraussetzungen für einen Entzug des Pflichtteils nach § 2333 BGB nicht vorliegen. Insbesondere rechtfertigt auch ein nachhaltig gestörtes Verhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem oder eine seit Jahrzehnten vom Pflichtteilsberechtigten verweigerte Kommunikation keinen Entzug des Pflichtteils.

Wenn der Erblasser hier nach Wegen sucht, um den Pflichtteilsberechtigten für den Erbfall so weit wie möglich von seinem Vermögen fernzuhalten, muss er bereits zu Lebzeiten Maßnahmen mit dem Ziel der Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen einleiten.

Welche Möglichkeiten ein Erblasser in diesem Zusammenhang hat, ist an anderer Stelle auf dem Erbrecht-Ratgeber nachzulesen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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