Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Verjährung beim Pflichtteil – Wann beginnt die Verjährungsfrist zu laufen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Pflichtteil verjährt grundsätzlich in drei Jahren
  • Lauf der Verjährungsfrist beginnt mit Erbfall und Kenntnis des Pflichtteilsberechtigten von den näheren Umständen
  • Ohne Kenntnis kann man auch noch nach Jahrzehnten seinen Pflichtteil fordern

Wenn der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag einen nahen Familienangehörigen von der Erbfolge ausgeschlossen hat, dann stehen fast immer Pflichtteilsansprüche im Raum.

Abkömmlingen (Kinder, Enkel), dem Ehepartner des Erblassers und unter Umständen sogar den Eltern des Erblassers stehen im Falle ihrer Enterbung nach § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein vom Gesetz garantierter Anspruch auf den so genannten Pflichtteil zu.

Dieser Pflichtteil ist ein auf Zahlung von Geld gerichteter Anspruch. Regelmäßig hat der Erbe den Pflichtteil zu bezahlen.

Der Höhe nach orientiert sich der Pflichtteil an der gesetzlichen Erbquote des Enterbten einerseits und dem Wert des Nachlasses auf der anderen Seite. Der Pflichtteil besteht in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

Verjährungsfrist für den Pflichtteil beträgt drei Jahre

Im Normalfall hat der Pflichtteilsberechtigte nach dem Eintritt des Erbfalls genügend Zeit, seinen Anspruch beim Erben anzumelden und durchzusetzen. Die Verjährungsfrist für den Pflichtteilanspruch beträgt nämlich ganze drei Jahre.

Verjährung bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch zwar noch fordern kann, der Erbe aber nicht mehr dazu gezwungen werden kann, den Anspruch auch zu erfüllen. Im Streitfall tut man daher gut daran, seinen Pflichtteil noch in unverjährter Zeit bei Gericht geltend zu machen.

Im Einzelfall kann es sich aber sowohl für den Erben als auch für den Pflichtteilsberechtigten lohnen, die für den Pflichtteil geltende Verjährungsfrist einer genaueren Untersuchung zu unterziehen.

Insbesondere die Frage, wann nämlich die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen beginnt, kann im Einzelfall zu höchst erstaunlichen Ergebnissen führen.

Pflichtteilsansprüche unterliegen seit dem 01.01.2010 grundsätzlich der Regelverjährung von drei Jahren, § 195 BGB.

Wann beginnen die drei Jahre zu laufen?

Diese dreijährige Verjährungsfrist beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem

  1. der Anspruch entstanden ist und
  2. der Pflichtteilsberechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Pflichtteilsschuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Das bedeutet dass zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen, damit die dreijährige Verjährungsfrist für den Pflichtteil zu laufen beginnt.

Zum einen muss der Pflichtteilsanspruch entstanden sein. Der Anspruch auf den Pflichtteil entsteht nach § 2317 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall. Sobald der Erblasser also verstorben ist, ist die erste Voraussetzung für den Lauf der Verjährungsfrist eingetreten.

Die zweite Bedingung für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist ist aber zuweilen wesentlich schwieriger festzustellen. Der Pflichtteilsberechtigte muss nämlich von den genaueren Umständen seines Anspruchs Kenntnis haben oder Kenntnis erlangen müssen.

Pflichtteilsberechtigter muss Kenntnis von den Umständen haben

Das bedeutet, dass der Pflichtteilsberechtigte vom Tod des Erblassers ebenso Kenntnis haben muss wie von dem Umstand, dass der Erblasser ihn in seinem letzten Willen von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

Ist dem Pflichtteilsberechtigten beispielsweise gar nicht bewusst, dass er mit dem Erblasser verwandt ist und musste er dies auch nicht wissen oder taucht beispielsweise erst Jahre nach dem Erbfall ein gültiges Testament des Erblassers auf, in dem er einen Pflichtteilsberechtigten von der Erbfolge ausschließt, dann beginnt die Verjährungsfrist für den Pflichtteil gegebenenfalls erst Jahre oder auch Jahrzehnte nach dem Erbfall zu laufen.

Pflichtteilsansprüche können so gegebenenfalls auch noch Jahrzehnte nach dem Erbfall angemeldet und durchgesetzt werden.

Eine zeitliche Schranke sieht für Pflichtteilsansprüche insoweit lediglich § 199 Abs. 3a BGB vor. Danach verjährt ein Pflichtteilsanspruch unabhängig von der Kenntnis der Umstände durch den Pflichtteilsberechtigten nach 30 Jahren, gerechnet vom Eintritt des Erbfalls.

30 Jahre nach dem Tod des Erblassers ist also endgültig Schluss.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Wann verjährt der Pflichtteil?
Anspruch auf Pflichtteil? Vorsicht Verjährung!
Erbin bittet Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteil vorerst nicht geltend zu machen - Jahre später beruft sich die Erbin auf Verjährung
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht