Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Schutz des pflichtteilsberechtigten Erben vor einem übermäßigen Pflichtteilsergänzungsanspruch

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Pflichtteilsergänzungsanspruch kann den Wert der Erbschaft übersteigen
  • Erbe muss sich überlegen, ob er das Erbe nicht besser ausschlägt
  • Der pflichtteilsberechtigte Erbe wird vom Gesetz geschützt

Manchmal entwickelt sich eine Erbschaft für den Erben so ganz anders, als vorausgesehen.

Immer dann, wenn sich der Erblasser nämlich zu Lebzeiten dazu entschlossen hatte, einen nahen Familienangehörigen in einem Testament oder Erbvertrag von der Erbfolge auszuschließen, dann stehen mit dem Eintritt des Erbfalls so genannte Pflichtteilsansprüche im Raum.

Der Pflichtteil nach den §§ 2303 ff. BGB ist ein gesetzlich garantierter Erbersatzanspruch, der auf Geld gerichtet ist und in aller Regel vom Erben zu regulieren ist.

Pflichtteil entspricht dem Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils

Der Pflichtteil beträgt wertmäßig die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils der von der Enterbung betroffenen Person.

Bestehen nach einem Erbfall berechtigterweise Pflichtteilsansprüche, dann muss sich der Erbe gedanklich darauf einstellen, dass er einen Teil seines Erbes an den Pflichtteilsberechtigten abgeben muss.

Das Pflichtteilsrecht soll eine Mindestbeteiligung des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass sicherstellen geht dabei durchaus trickreich vor.

Schenkungen des Erblassers beeinflussen die Höhe des Pflichtteils

Für den Pflichtteil ist nämlich nicht nur das Vermögen des Erblassers relevant, das am Todestag dem Erblasser gehörte.

Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 2325 BGB festgelegt, dass der Pflichtteil auch von Schenkungen des Erblassers beeinflusst wird, die dieser insbesondere in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall vorgenommen hat.

Man spricht in diesem Zusammenhang von einem Pflichtteilergänzungsanspruch.

Schenkungen des Erblassers werden zur Ermittlung dieses Pflichtteilergänzungsanspruchs nach einer bestimmten Verfahrensweise fiktiv dem Nachlass hinzugerechnet. Aus diesem fiktiv aufgebesserten Nachlass bemisst sich dann die Höhe des Pflichtteilanspruchs.

Pflichtteilsergänzung kann das Erbe aufzehren

Für den Erben kann es in Zusammenhang mit dem Pflichtteilergänzungsanspruch durchaus ein böses Erwachen geben.

Hat der Erblasser nämlich den Löwenanteil an seinem Vermögen zu Lebzeiten verschenkt, dann kann alleine der Pflichtteilsergänzungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten durchaus höher sein, als der Wert der zum Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhandene Nachlass.

Wird der Erbe mit einem solchen Szenario konfrontiert, dann muss er in sehr kurzer Zeit sehr weitreichende Entscheidungen treffen.

Ist der Erbe selber pflichtteilsberechtigt?

Die entscheidende Frage bei absehbar überproportional hohen Pflichtteilsergänzungsansprüchen ist, ob der betroffene Erbe selber zum Kreis der potentiell Pflichtteilsberechtigten gehört oder nicht.

Ist der Erbe selber nicht pflichtteilsberechtigt und rechnet er mit den Nachlasswert übersteigenden Pflichtteilsergänzungsansprüchen, dann muss er sich gut überlegen, ob er die ihm angetragene Erbschaft nicht besser binnen einer Frist von sechs Wochen ausschlägt.

Pflichtteils- und auch Pflichtteilsergänzungsansprüche sind Nachlassverbindlichkeiten, für die der Erbe gerade zu stehen hat. Übersteigen diese Pflichtteilsergänzungsansprüche den Wert der Erbschaft, dann macht es eigentlich keinen Sinn, die Erbschaft anzunehmen. Das Erbe ist in diesem Fall überschuldet.

Grundlegend anders ist die Situation, wenn der Erbe selber ein naher Familienangehöriger des Erblassers war und der Erbe selber zum Kreis der potentiell Pflichtteilsberechtigten (z.B. Abkömmling oder Ehepartner) gehört.

Auch in diesem Fall muss der Erbe einen gegen ihn gerichteten Pflichtteil- und Pflichtteilergänzungsanspruch regulieren.

Schutz des pflichtteilsberechtigten Erben

Zu Gunsten des Erben sieht § 2328 BGB in Bezug auf den Pflichtteilergänzungsanspruch aber einen gewissen Schutz vor:

Ist der Erbe selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil mit Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils gebühren würde.

Der Erbe kann sich mit Hilfe der Regelung in § 2328 BGB gegen einen Pflichtteilsergänzungsanspruch verteidigen. Dem Erben muss wertmäßig zumindest sein eigener Pflichtteil einschließlich eines etwaigen eigenen Ergänzungsanspruchs verbleiben.

In Höhe dieses Anspruchs kann sich der Erbe vorab aus dem vorhandenen Nachlass befriedigen und gleichzeitig die Regulierung des Pflichtteilanspruchs verweigern.

Dem Pflichtteilsberechtigten, der mit solche einem (berechtigten) Verhalten des Erben konfrontiert wird, bleibt regelmäßig nichts anderes übrig, als nach § 2329 BGB sein Glück bei demjenigen zu versuchen, der vom Erblasser beschenkt wurde.

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