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Kann der Pflichtteil bereits zu Lebzeiten des Erblassers ausbezahlt werden?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Pflichtteil wird erst mit dem Erbfall fällig
  • Möglicher Verzicht auf den Pflichtteil gegen Abfindung
  • Mögliche Schenkung unter Anrechnung auf zukünftigen Pflichtteil

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Erbersatzanspruch, der immer dann eingreift, wenn der Erblasser einen nahen Familienangehörigen in seinem letzten Willen von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

Abkömmlinge des Erblassers, der Ehe- und der eingetragene Lebenspartner und unter Unständen sogar die Eltern des Erblassers haben nach Eintritt des Erbfalls einen Anspruch auf ihren Pflichtteil, wenn der Erblasser sie enterbt hat, § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Pflichtteil ist auf Zahlung von Geld gerichtet. Im Normalfall hat der Erbe den Pflichtteil zu erfüllen.

Der Höhe nach beläuft sich der Pflichtteil auf die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils derjenigen Person, die von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Pflichtteil kann nur in seltenen Fällen komplett entzogen werden

Der Pflichtteil kann nur unter sehr engen in § 2333 BGB normierten Gründen entzogen werden. Im Normalfall hat also jedes Kind und jeder Ehepartner die berechtigte Aussicht auf einen Teil des Erblasservermögens.

Für den Pflichtteilsberechtigten ist nur betrüblich, dass der Anspruch auf den Pflichtteil erst mit dem Erbfall entsteht, § 2317 Abs. 1 BGB. Der Erblasser kann also noch so oft mit der Enterbung gedroht haben und das Verhältnis zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem kann noch so zerrüttet sein. Grundsätzlich muss bis zum Ableben des Erblassers gewartet werden, bevor der Pflichtteil gefordert und realisiert werden kann.

Diese vom Gesetz vorgesehene Regelung zur Fälligkeit des Pflichtteils widerspricht in der Praxis zuweilen den Interessen der Beteiligten.

Interesse an einer lebzeitigen Regulierung des Pflichtteils

Manchmal können es Pflichtteilsberechtigte gar nicht erwarten, bis der Pflichtteil endlich zur Auszahlung kommt und würden die Geldmittel auch ganz gut bereits zu Lebzeiten des Erblassers gebrauchen können.

Der Erblasser wiederum kann bereits zu Lebzeiten ein Interesse daran haben, seine Verhältnisse zu allen in Frage kommenden Erben zu regeln. Ist die Beziehung zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem nachhaltig gestört, mag es dem Erblasser ein Bedürfnis sein, sämtliche in Frage kommenden – zukünftige – Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten noch zu Lebzeiten zu regulieren.

Das Gesetz hilft in einer solchen Situation nicht weiter. Nach der gesetzlichen Regelung muss insbesondere der Pflichtteilsberechtigte bis zum Eintritt des Erbfalls warten, bis er seinen Anspruch beim Erben anmelden kann.

Sind sich Erblasser und Pflichtteilsberechtigter aber einig in ihrem Vorhaben, den Pflichtteil bereits zu Lebzeiten des Erblassers zu regulieren, dann gibt es verschiedene Wege, dieses Ziel zu erreichen.

Notarieller Verzicht auf den Pflichtteil

Zum einen können Erblasser und Pflichtteilsberechtigter gemeinsam einen Notar aufsuchen und dort einen so genannten Pflichtteilsverzicht durch den Pflichtteilsberechtigten beurkunden lassen, § 2348 BGB. Mit Erklärung eines Pflichtteilsverzichts vor einem Notar verliert der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch auf den Pflichtteil im Erbfall.

Im Gegenzug für die Erklärung eines solchen Verzichts können Erblasser und Pflichtteilsberechtigter in den notariellen Vertrag natürlich eine zu Lebzeiten vom Erblasser an den Pflichtteilsberechtigten zu zahlende Abfindung vereinbaren.

Lebzeitige Schenkung unter Anrechnung auf den Pflichtteil

Eine weitere Möglichkeit für Erblasser und Pflichtteilsberechtigten besteht darin, dass der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten noch zu Lebzeiten seinen Pflichtteil ganz oder in Teilen als Schenkung auszahlt und im Rahmen dieser Schenkung anordnet, dass sich der Pflichtteilsberechtigte sich diese Schenkung auf seinen zukünftigen Pflichtteilsanspruch anrechnen lassen muss, § 2315 BGB.

Tritt der Erbfall ein, wird dem Pflichtteilsberechtigten sein Pflichtteil um den Wert der anrechnungspflichtigen Schenkung – gegebenenfalls bis auf Null – gekürzt.

Beide Varianten, der notarielle Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung und die anrechnungspflichtige Schenkung, funktionieren aber ausdrücklich nur dann, wenn der Erblasser mitspielt.

Hat der Erblasser kein Interesse an einer lebzeitigen Lösung, bleibt dem Pflichtteilsberechtigten nichts anderes übrig, als auf das Ableben des Erblassers zu warten.

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