Der Verzicht auf den Pflichtteil
- Mit einem Pflichtteilsverzicht die Erbfolge gestalten
- Erblasser muss vor dem Erbfall aktiv werden
- Notar muss den Verzicht auf den Pflichtteil beurkunden
Das Pflichtteilsrecht ist eine vom Gesetz garantierte Mindestbeteiligung an einem Nachlass für nächste Verwandte und den Ehegatten des Erblassers.
Auch wenn der Erblasser sich dazu entschlossen hat, seine Kinder, sonstige Abkömmlinge oder seinen Ehegatten nach seinem Ableben nicht an seinem Vermögen teilhaben zu lassen und sie in seinem Testament enterbt hat, soll diese Personengruppe nach dem Willen des Gesetzgebers nicht komplett leer ausgehen.
Die nächsten Familienmitglieder haben einen Anspruch auf den Pflichtteil
Enterbten nächsten Verwandten und dem enterbten Ehepartner steht im Erbfall regelmäßig ein Geldanspruch gegen den vom Erblasser eingesetzten Erben in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu.
Auch wenn dieser Pflichtteilsanspruch vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist, bedeutet dies nicht, dass der Pflichtteilsberechtigte sein Pflichtteilsrecht verpflichtend wahrnehmen muss.
§ 2346 Abs. 2 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) eröffnet dem Pflichtteilsberechtigten vielmehr die Möglichkeit, auf sein Pflichtteilsrecht gegenüber dem Erblasser - auch schon vor dem Eintritt des Erbfalls - zu verzichten.
Pflichtteil gefährdet die Liquidität von Unternehmenserben
Praktiziert wird ein solcher Pflichtteilsverzicht häufig in Zusammenhang mit der Regelung einer Unternehmensnachfolge.
Das gesetzliche und grundsätzlich nicht ausschließbare Pflichtteilsrecht hindert den Erblasser nämlich oft an der Verwirklichung einer geregelten Übergabe von Unternehmen an die nächste Generation.
Oft kommt sinnvollerweise von verschiedenen gesetzlichen Erben und potentiellen Pflichtteilsberechtigten nur ein Erbe als Unternehmensnachfolger in Frage.
Eine Etablierung dieses einen Angehörigen als Unternehmenserben bedeutet gleichzeitig oft, dass andere gesetzliche Erben enterbt werden müssen … und damit Pflichtteilsansprüche zugunsten dieses Personenkreises begründet werden.
Nach Eintritt des Erbfalls sieht sich dann der Erbe und Unternehmensübernehmer mit nicht unbeträchtlichen finanziellen Forderungen der Pflichtteilsberechtigten konfrontiert und kann diese oft nicht oder nur unter Gefährdung der Liquidität des Unternehmens befriedigen.
Man kann - auch gegen Abfindung - auf seinen Pflichtteil verzichten
Ein vorausschauender Erblasser versucht diese Situation bereits vor Eintritt des Erbfalls zu regeln, indem er mit den weichenden Erben vereinbart, dass diese im Erbfall auf ihren Pflichtteil verzichten.
Dieser Verzicht geschieht natürlich in aller Regel nicht zum Nulltarif.
Der aus seinen Pflichtteil Verzichtende erhält, meist schon zu Lebzeiten des Erblassers, eine Abfindung.
Dabei ist die Höhe der Abfindung grundsätzlich verhandelbar, kann sich aber immer an der Höhe des im Erbfall entstehenden Pflichtteilanspruchs orientieren.
Nachdem der Verzicht auf den gesetzlichen Pflichtteil für den Betroffenen mit durchaus weit reichenden Konsequenzen verbunden ist, schreibt das Gesetz in § 2348 BGB vor, dass ein Pflichtteilsverzicht wirksam nur vor einem Notar beurkundet werden kann.
Eine privatschriftliche Einigung zwischen Erblasser und Pflichtteilsberechtigtem, wonach der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser zusichert, nach Eintritt des Erbfalls seinen Pflichtteil nicht geltend zu machen, ist wegen Formmangels nichtig und damit unwirksam.
Pflichtteilsverzicht ändert die Erbfolge nicht
Ein Pflichtteilsverzicht ändert die gesetzliche Erbfolge nicht.
Ein wirksam erklärter Pflichtteilsverzicht erhöht daher auch nicht die Pflichtteilsquoten von anderen Pflichtteilsberechtigten.
Die zwingend einzuhaltende Formvorschrift in § 2348 BGB gilt nur für den Pflichtteilsverzicht vor Eintritt des Erbfalls.
Ist der Erblasser bereits verstorben, so kann jeder Pflichtteilsberechtigte ohne zum Notar zu gehen wirksam auf die Geltendmachung seines Pflichtteils verzichten bzw. dem Erben die Pflichtteilsforderung erlassen.
Für einen solchen Verzicht bzw. Erlass nach Eintritt des Erbfalls reicht eine mündliche Erklärung am Telefon oder auch nur ein Brief an den Erben.
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