Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Was verdient der Anwalt in einer erbrechtlichen Angelegenheit?

Von: Dr. Georg Weißenfels

Mandate in erbrechtlichen Angelegenheiten sind bei Anwälten durchaus beliebt. Wenngleich sich viele Streitfälle rund um eine Erbschaft nicht ad hoc und in kürzester Zeit lösen lassen, so verspricht doch zumindest ein regelmäßig auskömmlicher Gegenstandswert dafür, dass sich das Mandat auch betriebswirtschaftlich für den Anwalt lohnt.

Wie hoch die Anwaltsrechnung am Ende der Tage ausfallen wird und welches Honorar der Anwalt beanspruchen kann, hängt maßgeblich immer von Art und Umfang der vom Anwalt für seinen Mandanten entfalteten Tätigkeiten ab.

Gibt es eine Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant?

Bei der Ermittlung der dem Anwalt zustehenden Vergütung gibt es eine ganz entscheidende Weichenstellung. Es muss nämlich geklärt werden, ob der Anwalt die Angelegenheit auf Grundlage der gesetzlichen Vergütungsbestimmungen im RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) oder auf Grundlage einer zu treffenden Vereinbarung abrechnet. Beides ist möglich und beide Wege sind auch zulässig.

Bereits bei einem mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine bloßen Auskunft gibt § 34 RVG dem Anwalt mit auf den Weg, dass er auf den Abschluss einer Gebührenvereinbarung hinwirken soll. Dies ist dem Anwalt insbesondere dann angeraten, wenn die Angelegenheit umfangreich, rechtlich schwierig oder einfach nur zeitintensiv ist. Verzichtet der Anwalt auf eine Gebührenvereinbarung, dann kann er für eine bloße Beratung auch maximal 250 Euro zzgl. Umsatzsteuer verlangen.

Gehen die Aktivitäten des Anwalts über eine bloße Beratung hinaus, nimmt der Anwalt also zum Beispiel für seinen Mandanten mit der Gegenseite oder sonstigen Dritten Kontakt auf, dann sieht § 3a RVG vor, dass auch für die Vergütung dieser Tätigkeiten eine Vereinbarung zwischen Anwalt und Mandant getroffen werden kann.

Was in einer solchen Vergütungsvereinbarung steht, bleibt den Parteien des Anwaltsvertrages überlassen. Die Parteien können, was häufig gemacht wird, eine Honorierung des Anwalts auf Stundenbasis vereinbaren, eine Pauschalsumme als Honorar ausloben oder auch eine Erhöhung des gesetzlichen Vergütung um einen Faktor X beschließen. Unter bestimmten Umständen ist auch eine Honorierung des Anwalts auf Erfolgsbasis möglich.

Zentrale Wirksamkeitsvoraussetzung einer Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG ist, dass die Vereinbarung in Textform abgefasst ist. Eine nur mündlich besprochene Vereinbarung ist demnach unwirksam.

Anwalt muss keine Honorarvereinbarung abschließen

Der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung ist für den Anwalt kein Muss. Es gibt sehr wohl auch Fälle, bei denen die Abrechnung der Angelegenheit nach dem Gegenstandswert und den gesetzlichen Gebühren des RVG für den Anwalt sehr lukrativ sein kann.

Wenn zum Beispiel an den Anwalt eine Erbstreitigkeit über einen zweistelligen Millionenbetrag herangetragen wird, dann verspricht eine Abrechnung nach dem Gegenstandswert ein mehr als auskömmliches Honorar.

Ein Anwalt ist ausdrücklich nicht dazu verpflichtet, mit seinem Mandanten eine Honorarvereinbarung abzuschließen. Kommt ein Anwaltsauftrag zustande, dann kann der Anwalt sein Honorar grundsätzlich nach den Bestimmungen des RVG berechnen.

Der Anwalt wird außergerichtlich für den Mandanten tätig

Wurde zwischen Anwalt und Mandant keine Vereinbarung über das Honorar abgeschlossen und wird der Anwalt über eine bloße Beratung nach § 34 RVG hinaus tätig, so richtet sich sein Vergütungsanspruch nach den gesetzlichen Bestimmungen des RVG.

In diesem Fall erhält der Anwalt nach Nr. 2300 VV (Vergütungsverzeichnis zum RVG) eine 0,5 bis 2,5-Gebühr aus dem jeweiligen Gegenstandswert. In aller Regel wird eine 1,3-Gebühr abgerechnet. Will der Anwalt über diese Mittelgebühr von 1,3 hinausgehen, muss er nachweisen, dass der Fall besonders schwierig und umfangreich gewesen ist.

Wirkt der Anwalt an einer außergerichtlichen Einigung zwischen seinem Mandanten und Dritten mit, so verdient er zusätzlich eine so genannte Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV.

Mittels (im Internet abrufbarem) Vergütungsverzeichnis und Gebührentabelle lässt sich für den Mandanten also die Vergütung des Anwalts in diesen Fällen recht genau feststellen. Noch einfacher sind zu diesem Zweck im Internet verfügbare RVG-Gebührenrechner.

Der Anwalt zieht für den Mandanten vor Gericht

Kann eine außergerichtliche Lösung nicht erzielt werden und muss ein Prozess geführt werden, dann berechnen sich die gesetzlichen Gebühren des Anwalts wiederum nach dem RVG.

Im Klagefall fallen regelmäßig eine 1,3 Prozessgebühr (VV 3100) und eine 1,2 Terminsgebühr (VV 3104), jeweils abhängig vom Gegenstandswert, an.

Wird der Rechtsstreit vor Gericht durch Abschluss eines Vergleichs beendet, fällt für den Anwalt eine zusätzliche 1,0 Vergleichsgebühr an.

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