Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Der Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten – Der Erbe muss Unterlagen und Gutachten liefern

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Pflichtteilsberechtigter hat Anspruch auf umfassende Information
  • Erbe muss sowohl Unterlagen als auch Wertgutachten zur Verfügung stellen
  • Ein Gutachter muss ausreichend qualifiziert sein

Um den Pflichtteil wird zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten regelmäßig gekämpft.

Der Pflichtteilsberechtigte, der nach dem Erbfall keinerlei Zugriff auf den Nachlass hat, benötigt zur Berechnung und Durchsetzung seines Anspruchs Informationen. Diese Informationen bekommt der Pflichtteilsberechtigte regelmäßig vom Erben.

Nachdem der Erbe aber im Regelfall mit der Zurverfügungstellung von nachlassbezogenen Angaben eher zurückhaltend ist, hat der Gesetzgeber den Pflichtteilsberechtigten mit einem ganzen Strauß von Ansprüchen ausgestattet.

Am Anfang steht ein vom Erben erstelltes Nachlassverzeichnis

Erst einmal hat der Erbe den Pflichtteilsberechtigen nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) durch Vorlage eines ausführlichen  Nachlassverzeichnisses über den Bestand des Nachlasses in Kenntnis zu setzen.

Gefällt dem Pflichtteilsberechtigten das Nachlassverzeichnis nicht oder hat er den Verdacht, dass dieses Verzeichnis nicht vollständig ist, dann kann er beim Erben in einem zweiten Schritt auch ein von einem Notar erstelltes Nachlassverzeichnis anfordern.

Hat sich der Pflichtteilsberechtigte auf diesem Weg einen Überblick über alle Vermögenswerte verschafft, die in den Nachlass fallen und mithin seinen Pflichtteilanspruchs beeinflussen, dann kann er gegen den Erben in einem weiteren Schritt seinen Wertermittlungsanspruch geltend machen, § 2314 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 BGB.

Die zwei Teile des Wertermittlungsanspruchs

Dieser Wertermittlungsanspruch besteht aus zwei Teilen, die vom Pflichtteilsberechtigten nebeneinander geltend gemacht werden können.

Zum einen hat der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben nämlich einen Anspruch auf Vorlage von Unterlagen, die ihm die selber die Wertermittlung seines Pflichtteilanspruchs ermöglichen.

Fällt in den Nachlass zum Beispiel eine Immobilie, dann hat der Erbe alle zum Zwecke der Wertermittlung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Welche Unterlagen schuldet der Erbe?

Dies können im Falle einer Immobilie zum Beispiel sein: Grundbuchauszug, aktuelle Flurkarte, Grundriss- und Schnittzeichnungen, Miet- oder Pachtverträge und Baubeschreibung und Energieausweis und gegebenenfalls die Teilungserklärung (vgl. LG Düsseldorf, Teilurteil v. 09.10.2018, 1 O 379/17).

Bei Fahrzeugen ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und II vorzulegen und erforderlichenfalls auch der Kaufvertrag für das KFZ.

Fallen Unternehmen in den Nachlass, so hat der Erbe regelmäßig Gesellschaftsverträge, Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Geschäftsbücher und Belege für die letzten fünf Jahre vor dem Erbfall vorzulegen.

Kann der Pflichtteilsberechtigte aufgrund der vom Erben zur Verfügung gestellten Unterlagen den Wert des Nachlasses und damit seinen Pflichtteilsanspruch berechnen oder einigen sich die Parteien auf Grundlage der vorliegenden Informationen, dann ist alles gut.

Oft entscheidet ein Sachverständigengutachten den Streit

Besteht hinsichtlich der anzusetzenden Nachlasswerte aber (wie häufig) weiter Dissens, dann kann der Pflichtteilsberechtigte vom Erben weiter für bestimmte Nachlassgegenstände die Vorlage eines von einem Sachverständigen angefertigten Gutachtens anfordern.

Dieser Gutachter muss nicht zwangsläufig öffentlich vereidigt und bei Gericht zugelassen sein. Er muss aber über eine (nachgewiesene) ausreichende Qualifikation verfügen.

Kommen für den zu bewertenden Nachlassgegenstand mehrere Bewertungsmethoden in Frage, dann muss der Sachverständige diese verschiedenen Bewertungsansätze in seinem Gutachten darstellen (OLG München, Urteil vom 15.01.1988, Az.: 14 U 572/87).

 

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Die fünf Rechte des Pflichtteilsberechtigten im Rahmen seines Auskunftsanspruchs gegen den Erben
Das Gutachten beim Pflichtteil – Anspruch auf Wertermittlung
Der Erbe schuldet dem Pflichtteilsberechtigten auch Auskunft über Geschenke, die der Erblasser vor seinem Tod gemacht hat
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht