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Was muss sich der Pflichtteilsberechtigte auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Erblasser kann eine Anrechnung von lebzeitigen Zuwednungen auf den Pflichtteil anordnen
  • Auch ohne eine Anordnung sind Kinder und Enkel unter Umständen zur Ausgleichung von lebzeitigen Zuwendungen verpflichtet
  • Vermächtnis und Pflichtteil - Was bekommt der Pflichtteilsberechtigte?

Der Pflichtteil nach den §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) soll Abkömmlingen, Ehegatten und gegebenenfalls den Eltern eines Erblassers eine Mindestbeteiligung am Nachlass auch für den Fall garantieren, dass der Erblasser den Pflichtteilsberechtigten in seinem letzten Willen von der Erbfolge ausgeschlossen hat.

Nächste Angehörige und der Ehegatte sollen also auch gegen den erklärten Willen des Erblassers nach dessen Ableben an seinem Vermögen partizipieren.

Man kann diese Entscheidung des Gesetzgebers gut finden oder nicht. An dem Pflichtteilsrecht kann jedoch regelmäßig weder der Erblasser noch der mit dem Pflichtteil belastete Erbe etwas rütteln. Nur in extremen und in § 2333 BGB aufgezählten Ausnahmefällen ist der Erblasser berechtigt, einem Pflichtteilsberechtigten sogar den Pflichtteil zu entziehen und den Betroffenen damit zur Gänze zu enterben.

Können Erblasser und Erbe jedoch in der Regel nichts dagegen machen, dass Pflichtteilsberechtigte ihre Ansprüche nach dem Erbfall anmelden, so ist es umso wichtiger, dass exakt geklärt wird, in welcher Höhe im Einzelfall Pflichtteilsansprüche berechtigt sind.

Nachlasswert und Pflichtteilsquote ergibt die Höhe des Pflichtteils

Dabei geht es nicht alleine um die Frage, wie hoch der Pflichtteil ist. Dies ist in § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB abschließend geklärt. Pflichtteilsansprüche können danach in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils gefordert werden. Nach Ermittlung des (fiktiven) gesetzlichen Erbteils und des Nachlasswertes sind alle Beteiligten dem Grunde nach in der Lage, den Pflichtteil in Euro und Cent zu beziffern.

Wesentlich spannender und oft auch streitträchtiger ist aber im Zusammenhang mit Pflichtteilsansprüchen oft die Ermittlung der Beträge, die sich der Pflichtteilsberechtigte von seinem Anspruch abziehen lassen muss.

Der Pflichtteil soll ja nach dem Willen des Gesetzgebers dem Pflichtteilsberechtigten eine Mindestbeteiligung am Erblasservermögen verschaffen. Hat der Pflichtteilsberechtigte aber bereits zu Lebzeiten Zuwendungen vom Erblasser erhalten oder wurde er im Testament zwar enterbt, aber anderweitig mit geldwerten Leistungen bedacht, dann kann der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch nicht oder zumindest nicht mehr in voller Höhe geltend machen.

Folgende Konstellationen können dazu führen, dass sich der Pflichtteilsberechtigte Abzüge von seinem Anspruch gefallen lassen muss:

Pflichtteilsberechtigter hat zu Lebzeiten des Erblassers Zuwendungen erhalten

Nach § 2315 BGB muss sich der Pflichtteilsberechtigte lebzeitige Zuwendungen des Erblassers von seinem Pflichtteil abziehen lassen, wenn der Erblasser im Zeitpunkt der Zuwendung bestimmt hat, dass eine Anrechnung auf den Pflichtteil erfolgen soll.

Anrechnungspflichtig ist jede vom Erblasser gemachte Schenkung oder auch beispielsweise die Übernahme von Schulden des Pflichtteilsberechtigten durch den Erblasser.

Einzige Voraussetzung: Der Erblasser muss die Anrechnung auf den Pflichtteil mit der Zuwendung (und nicht zeitlich später) angeordnet haben.

Ist die anrechnungspflichtige Zuwendung hoch genug, kann der Pflichtteilsanspruch zur Gänze entfallen.

Pflichtteil von Abkömmlingen: Ausgleichungspflicht unter Kindern und Enkeln

Nach § 2316 BGB kann es zu einer wertmäßigen Minderung des Pflichtteilanspruchs kommen, wenn

  • mehrere Abkömmlinge (Kinder, Enkel, Urenkel) vorhanden sind und
  • ein Abkömmling zu Lebzeiten vom Erblasser eine Zuwendung in Form einer Ausstattung (§ 1624 BGB) oder eines ausgleichspflichtigen Zuschusses (§ 2050 BGB) erhalten hat, und
  • der Erblasser bei der Zuwendung nicht angeordnet hat, dass sie im Rahmen der Erbfolge unberücksichtigt bleiben soll.

Hat ein Pflichtteilsberechtigter demnach zu Lebzeiten des Erblassers bereits im vorgenannten Sinn eine Ausstattung oder einen Zuschuss erhalten, dann schmälert dies seinen Pflichtteilsanspruch. Es kommt hier ausdrücklich nicht darauf an, ob der Erblasser eine Ausgleichungspflicht für den Erbfall ausdrücklich angeordnet hat.

§ 2316 BGB gilt auch für den Fall, dass bei mehreren vorhandenen Abkömmlingen ein Abkömmling für den Erblasser besondere Leistungen "durch Mitarbeit im Haushalt, Beruf oder Geschäft des Erblassers während längerer Zeit, durch erhebliche Geldleistungen oder in anderer Weise" erbracht hat, §§ 2316, 2057a BGB.

Liegen diese Voraussetzungen bei einem Abkömmling vor, kann sich der Pflichtteil bei einem anderen Abkömmling betragsmäßig nach unten bewegen.

Pflichtteilsberechtigter soll Vermächtnis erhalten

Hat der Erblasser in seinem Testament oder Erbvertrag vorgesehen, dass der Pflichtteilsberechtigte zwar von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll, er aber ein Vermächtnis erhält, so muss sich der Pflichtteilsberechtigte dieses Vermächtnis auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen.

Der Pflichtteilsberechtigte kann nach § 2307 BGB das Vermächtnis zwar ausschlagen und dann seinen kompletten und ungeschmälerten Pflichtteil verlangen. Macht er das aber nicht, so steht ihm über den Wert des Vermächtnisses hinaus nur ein Restpflichtteil zu.

Im Ergebnis (Vermächtnis + Restpflichtteil) soll der Pflichtteilsberechtigte den Wert seines kompletten Pflichtteil erhalten.

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