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Die eigenen Eltern als Pflichtteilsberechtigte - Pflichtteil der Eltern

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Bei kinderlosen Erblassern kommen die Eltern als Pflichtteilsberechtigte in Frage
  • Existieren Kinder oder Enkel des Erblassers, können die Eltern regelmäßig keinen Pflichtteil fordern
  • Eltern des Erblassers können freiwillig auf ihren Pflichtteil verzichten

§ 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und § 10 Abs. 6 LPartG (Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft) begründen im deutschen Erbrecht das Pflichtteilsrecht.

Sind nahe Verwandte oder der Ehegatte bzw. der eingetragene Lebenspartner durch Testament bzw. Erbvertrag vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen worden, so sollen sie eine gesetzlich garantierte Mindestbeteiligung am Nachlass erhalten.

Nach § 2303 Abs. 2 BGB gehören zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten ausdrücklich auch die Eltern des Erblassers. Neben den leiblichen Eltern sind dabei auch die Adoptiveltern berechtigt, den Pflichtteil zu fordern. Bei der Minderjährigenadoption erlischt hingegen das Erb- und damit auch das Pflichtteilsrecht der leiblichen Eltern, § 1755 BGB.

Pflichtteil der Eltern bei kinderlosen Paaren

In der Praxis wird das Pflichtteilsrecht für Eltern häufig dann relevant, wenn sich kinderlose Ehepaare oder kinderlose nichteheliche Lebenspartner durch Testament gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und ein Partner verstirbt. In diesem Fall steht den Eltern des verstorbenen Ehe-/Lebenspartners im Erbfall ein Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu.

Eltern erben nach der gesetzlichen Erbfolge neben einem vorhandenen Ehegatten bzw. Lebenspartnern nach §§ 1925,1931 BGB zur Hälfte. Der gesetzliche Erbteil der Eltern beträgt demnach ½. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, beträgt für den vorgenannten Beispielsfall (kinderlose Ehe/Lebenspartnerschaft – Partner als Alleinerbe) also ¼ des Nachlasswertes.

Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls sowohl Mutter als auch Vater des Erblassers, so erhalten sie je die Hälfte des gesetzlichen Pflichtteils.

Einschränkung des Pflichtteils der Eltern

Im Normalfall wird das Pflichtteilsrecht der Eltern allerdings durch die gesetzliche Vorschrift in § 2309 BGB stark eingeschränkt. Danach sind die Eltern dann nicht pflichtteilsberechtigt, wenn ein Abkömmling des Erblassers selber den Pflichtteil verlangen kann oder „das ihm Hinterlassene annimmt“.

Immer dann, wenn ein Kind, Enkel oder Urenkel (usw.) des Erblassers, der die Eltern im Falle der gesetzlichen Erbfolge als Erben ausschließen würde, § 1930 BGB, vorhanden ist und dieser Abkömmling seinerseits den Pflichtteil verlangen kann (es ist nicht entscheidend, ob der Pflichtteil von dem Abkömmling tatsächlich geltend gemacht wird), fallen die Eltern als Pflichtteilsberechtigte aus.

Das Gleiche gilt, wenn der näher verwandte Abkömmling zwar den Pflichtteil nicht verlangen kann, aber eine Zuwendung vom Erblasser erhalten und diese tatsächlich auch angenommen hat.

Was steht im Testament des Erblassers?

Hat der Erblasser demnach einem Abkömmling (Kind, Enkel, Urenkel usw.) durch Testament bzw. Erbvertrag etwas hinterlassen (Erbschaft oder Vermächtnis) oder hat der Erblasser den Abkömmling seinerseits durch letztwillige Verfügung enterbt und ihn damit zum potentiellen Pflichtteilsgläubiger gemacht, dann verlieren Eltern ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht.

Bereits dann, wenn Kinder bei Tod eines Elternteils aus Rücksicht auf den überlebenden Elternteil ihr Pflichtteilsrecht nicht ausüben, besteht das Pflichtteilsrecht nach § 2309 BGB für die Eltern des Erblassers nicht mehr.

Bei Vorhandensein von Abkömmlingen des Erblassers kommt ein Pflichtteilsrecht der Eltern insbesondere und allenfalls dann in Betracht, wenn dem Abkömmling der Pflichtteil wirksam entzogen wurde, §§ 2333 ff. BGB, oder der Abkömmling pflichtteilsunwürdig, § 2345 BGB, ist.

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