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Wer wird bei der Ermittlung des Pflichtteils mitgezählt? Die Feststellung des Erbteils

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Je größer die Anzahl der gesetzlichen Erben, desto geringer ist der Pflichtteil
  • Auch Erben, die ihre Erbschaft ausgeschlagen haben, sind bei den gesetzlichen Erben mitzuzählen
  • Ein Erbe, der auf seinen Erbteil verzichtet hat, wird nicht mitgezählt

Hat sich der Erblasser dazu entschlossen, einen Abkömmling, seinen Ehepartner oder auch die Eltern in einem Testament von der Erbfolge auszuschließen, dann steht diesen Personen nach den gesetzlichen Regeln in §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ein gesetzlich garantiertes Pflichtteilsrecht zu.

Nach § 2303 Abs. 1 S. 2 BGB besteht der Pflichtteil in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Diese etwas verschlungene Formulierung bedeutet für das pflichtteilsberechtigte Kind oder den pflichtteilsberechtigten Ehepartner folgendes:

Er erhält vom Nachlass des Erblassers die Hälfte dessen, was ihm nach der gesetzlichen Erbfolge nach den §§ 1924 ff. BGB zustehen würde.

Um seinen Pflichtteil beziffern zu können muss der Pflichtteilsberechtigte also auf der einen Seite wissen oder in Erfahrung bringen, welchen Wert der Nachlass hat. Hier muss der Pflichtteilsberechtigte an den Erben herantreten und von diesem die notwendigen Informationen einholen.

Die Feststellung des Erbteils

Gleichzeitig muss der Pflichtteilsberechtigte aber auch feststellen, welcher Erbteil ihm nach der gesetzlichen Erbfolge zugestanden wäre. Hierzu enthält § 2310 BGB nähere Regeln.

Dem Grunde nach gilt: Je mehr gesetzliche Erben vorhanden sind, desto geringer fällt der Pflichtteil aus. Ein Erblasser, der fünf Kinder hat und eines der Kinder enterbt, löst bei dem enterbten Kind einen geringeren Pflichtteilsanspruch aus als ein Erblasser, der nur ein Kind hat und dieses in seinem Testament von der Erbfolge ausschließt.

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Beispiel:

Verheirateter Erblasser (Zugewinngemeinschaft) hinterlässt fünf Kinder – Ein Kind wird von der Erbfolge ausgeschlossen.

Der gesetzliche Erbteil eines Kindes beträgt 1/10. Der Pflichtteil besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also in Höhe von 1/20.

Verheirateter Erblasser (Zugewinngemeinschaft) hinterlässt ein Kind – Das Kind wird von der Erbfolge ausgeschlossen.

Der gesetzliche Erbteil des Kindes beträgt ½. Der Pflichtteil besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils, also in Höhe von ¼.

Mit entscheidend für die Höhe des Pflichtteilanspruchs ist also die Frage, wie viele gesetzliche Erben neben dem Pflichtteilsberechtigten existieren.

Wer wird bei der Ermittlung des Erbteils mitgezählt?

§ 2310 BGB enthält nunmehr genaue Regeln, welche Erben bei der Ermittlung des für den Pflichtteil maßgeblichen Erbteils mitzuzählen sind.

Dem Grunde nach sind bei der Ermittlung des Erbteils alle gesetzlichen Erben zu berücksichtigen.

Aber auch Erben, die von der Erbfolge aus verschiedenen Gründen ausgeschieden sind, werden bei der Ermittlung des Erbteils grundsätzlich mitgezählt.

Mitzuzählen sind danach alle Erben, die (neben dem Pflichtteilsberechtigten selber) von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Ebenfalls sind diejenigen Erben mitzuzählen, die ihre Erbschaft ausgeschlagen haben. Schließlich sind auch diejenigen Erben mitzuzählen, die für erbunwürdig erklärt wurden. Die vorgenannten Erben erhöhen also den Erb- und Pflichtteil bei dem einzelnen Pflichtteilsberechtigten nicht.

Ausnahme bei von einem Erben erklärten Erbverzicht

Alleine derjenige Erbe, der mit notariell beurkundeter Erklärung auf seinen Erbteil verzichtet hat, wird nach § 2310 S. 2 BGB bei der Ermittlung des Erbteils für den Pflichtteil nicht mitgezählt.

Ein gesetzlicher Erbe, der einen Erbverzicht erklärt hat, erhöht also für einen Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil. Sinn und Zweck dieser Ausnahme erklärt sich dadurch, dass bei einem Erbverzicht in aller Regel an den Verzichtenden eine Abfindung bezahlt wird. Diese Abfindung schmälert aber den Nachlass und damit auch den Pflichtteil.

Hier soll der Pflichtteilsberechtigte also durch Berücksichtigung des verzichtenden Erben nicht „doppelt bestraft“ werden.

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