Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Worauf muss ich als Pflichtteilsberechtigter achten?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Pflichtteilsberechtigte benötigt zur Durchsetzung seines Anspruchs Informationen
  • Das Gesetz gewährt dem Pflichtteilsberechtigten einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Erben
  • Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt in drei Jahren

Die Realisierung des Pflichtteilsanspruchs in angemessener Höhe steht und fällt mit den Informationen, die der Pflichtteilsberechtigte über die Werthaltigkeit des Nachlasses bereits hat oder im Zweifel vom Erben erhält.

Da der Pflichtteilsberechtigte keine Rechte am Nachlass selber hat, sondern ihm lediglich eine am Nachlasswert orientierte Geldforderung gegen den Erben zusteht, stellt das Gesetz zahlreiche Hilfsmittel zur Verfügung, mit welchen der Pflichtteilsberechtigte die zur Durchsetzung seiner Pflichtteilsansprüche notwendigen Informationen vom Erben erlangen kann.

So hat der Pflichtteilsberechtigte insbesondere einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Erben.

Der Erbe schuldet auf Anforderung ein Nachlassverzeichnis

Der Erbe muss dem Pflichtteilsberechtigten detailliert Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilen, auf Verlangen ein Bestandsverzeichnis vorlegen und bei den Bedarf den Wert der Nachlassgegenstände durch einen Sachverständigen ermitteln lassen.

Urkunden und Belege (insb. Kontoauszüge) muss der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten nach wohl herrschender Meinung nicht übergeben, es sei denn, zum Nachlass gehört ein Unternehmen.

Der Pflichtteilsberechtigte kann vom Erben allerdings verlangen, dass von einem Notar ein Nachlassverzeichnis aufgenommen wird.

Hat der Pflichtteilsberechtigte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des vom Erben erstellten Inventars, muss dieser die Richtigkeit notfalls durch eine eidesstattliche Versicherung bekräftigen.

Der Erbe muss auch Informationen zu lebzeitigen Schenkungen des Erblassers liefern

Der Auskunftsanspruch bezieht sich dabei ebenfalls auf ausgleichspflichtige Zuwendungen und Schenkungen des Erblassers, die nach § 2325 BGB möglicherweise den Pflichtteil erhöhen.

Zur Auskunft sind nicht nur die Erben sondern grundsätzlich jedermann verpflichtet, der während der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall ein Geschenk vom Erblasser erhalten haben könnte.

In der Praxis erweisen sich all diese Auskunftsansprüche als für den Erben oftmals sehr lästig.

Nachdem im Rahmen der Wertermittlungen unter Umständen auch erhebliche Sachverständigenkosten ausgelöst werden, die zu Lasten des Nachlasses und damit auch anteilig zu Lasten des Pflichtteilsberechtigten gehen, ist hier in jedem Fall Raum für eine einvernehmliche und wirtschaftlich vernünftige Einigung zwischen Erben und Pflichtteilsberechtigtem.

Dabei sollte der Pflichtteilberechtigte nie aus dem Auge verlieren, dass seine Ansprüche binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt verjähren, in welchem er nach Eintritt des Erbfalls von seiner Enterbung erfahren hat.

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