Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Kann der Erblasser seinem Kind den Pflichtteil entziehen, wenn sich das Kind nicht um den Erblasser kümmert?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Der Pflichtteil kann nur in besonderen Fällen entzogen werden
  • Kontaktabbruch oder Desinteresse rechtfertigt regelmäßig keinen Pflichtteilsentzug
  • Seelische Misshandlung oder Beleidigungen der Eltern sind kritisch

Das Erbrecht in Deutschland ist vom Grundsatz der Testierfreiheit beherrscht.

Jeder Mensch kann danach in seinem Testament bestimmen, was mit seinem Vermögen nach dem Eintritt des Erbfalls geschehen soll.

Man hat demnach das Recht, in seinem Testament einzelne Familienmitglieder, Verwandte oder Freunde ganz, in Teilen oder auch gar nicht zu bedenken.

Grundsätzlich kann der Erblasser testieren, wie er will

Der so genannte Erblasserwille geht vor und man muss sich nicht vorschreiben lassen, an wen man sein Vermögen nach dem eigenen Ableben weitergeben soll.

Die Testierfreiheit des Erblassers erfährt jedoch eine wichtige Einschränkung:

Das Recht auf den Pflichtteil für die nächsten Familienmitglieder und Verwandten.

Pflichtteil garantiert eine Mindestbeteiligung am Nachlass

Nach §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) steht nämlich zum Beispiel einem Kind des Erblassers mit dem Pflichtteil das Recht auf eine Mindestbeteiligung am Vermögen des Erblassers zu, selbst wenn der Erblasser in seinem Testament angeordnet hat, dass das betroffene Kind im Erbfall gar nichts erhalten soll.

Im Ausnahmefall gibt das Gesetz dem Erblasser aber die Möglichkeit, einem grundsätzlich pflichtteilsberechtigten Kind diesen Pflichtteil zu entziehen.

Ist der im Testament vom Erblasser angeordnete Entzug des Pflichtteils wirksam, dann erhält das betroffene Kind im Erbfall tatsächlich 0 Euro.

Im Gesetz sind die Pflichtteilsentziehungsgründe abschließend aufgezählt

Die Gründe, die zu einem kompletten Entzug des Pflichtteils führen können, sind – abschließend – in § 2333 BGB aufgeführt.

Im Wesentlichen geht es dort um Straftaten und Verbrechen, die sich das pflichtteilsberechtigte Kind hat zuschulden kommen lassen und die im Ergebnis einen Entzug des Pflichtteils rechtfertigen können.

In vielen Fällen geht es aber nicht darum, dass sich das pflichtteilsberechtigte Kind strafbar gemacht hat.

Vielmehr rührt die Motivation für einen zukünftigen Erblasser, sein Kind komplett enterben zu wollen, oft daher, dass das Verhältnis zwischen Kind und Erblasser nachhaltig zerrüttet ist.

Entfremdung rechtfertigt keinen Entzug des Pflichtteils

Häufig stellen sich Eltern bei der Regelung ihrer Erbfolge die Frage, warum sie ihr Kind an der Erbfolge auch nur in Höhe des Pflichtteils beteiligen sollen, wenn zwischen Elternteil und Kind doch eine dauerhafte Entfremdung eingetreten ist.

Tatsächlich besteht für Eltern in solchen oder ähnlichen Situationen kaum die Möglichkeit, im Testament wirksam einen Entzug des Pflichtteils und damit eine komplette Enterbung anzuordnen.

Der in § 2333 BGB definierte Katalog von Gründen, die einen Pflichtteilsentzug rechtfertigen, ist nämlich abschließend.

Der Umstand, dass sich ein Kind – gegebenenfalls auch nachhaltig – nicht um seinen Vater oder seine Mutter kümmert, berechtigt daher das betroffene Elternteil regelmäßig nicht dazu, dem Kind den Pflichtteil zu entziehen.

Seelische Misshandlung kann Enterbung rechtfertigen

Selbst wenn möglicherweise jahrzehntelang kein Kontakt zwischen Kind und Elternteil bestand, hat das Kind bei Tod des Elternteils in der Regel mindestens einen Anspruch auf seinen Pflichtteil.

Sofern das Verhalten des betroffenen Kindes gegenüber dem Elternteil lediglich ein reines Desinteresse oder eine auch nachhaltige Abneigung darstellt, dürfte ein Pflichtteilsentzug fast immer ausscheiden.

Ufert das Verhalten des Kindes gegenüber Vater oder Mutter aber in Richtung einer „seelischen Misshandlung“ oder einer groben und wiederholten Beleidigung aus, dann kann man prüfen, ob ein Pflichtteilsentzug möglich ist.

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