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Folgen einer Enterbung - Erhält der Enterbte gar nichts mehr?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Eine Enterbung wirkt sich umfassend auf die Rechte eines Erben aus.
  • Mögliches Vermächtnis für den Enterbten.
  • Pflichtteilsrecht für nächste Angehörige und den Ehepartner im Fall der Enterbung.

Der Begriff der Enterbung ist im Gesetz nicht definiert.

Lediglich § 1938 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) ist zu entnehmen, dass der Erblasser das Recht hat, durch Testament einen Verwandten, seinen Ehegatten oder den eingetragenen Lebenspartner von der Erbfolge auszuschließen.

Für eine Enterbung muss ein Erblasser also zwangsläufig einen letzten Willen in Form eines Testaments oder eines Erbvertrages errichten.

Enterbung ist häufig gegen Familienmitglieder gerichtet

In dieser so genannten letztwilligen Verfügung kann der Erblasser dann im Rahmen der Regelung seiner Erbfolge bestimmen, wer Erbe wird und wer von der Erbfolge ausgeschlossen sein soll.

Bestimmt der Erblasser in seinem Testament, dass eine oder mehrere Personen, die nach den in den §§ 1924 ff. BGB normierten Grundsätzen der gesetzlichen Erbfolge als gesetzliche Erben zur Erbschaft berufen sein würden, von der Erbfolge ausgeschlossen sein sollen, dann spricht man von einer Enterbung.

Nachdem das deutsche Erbrecht davon ausgeht, dass ein Erblasser ohne ein Testament zu hinterlassen, von seinen Blutsverwandten, seinem Ehegatten oder seinem eingetragenen Lebenspartner beerbt wird, richtet sich eine Enterbung vorzugsweise gegen diesen Personenkreis.

Welche Auswirkungen hat eine Enterbung?

Hat der Erblasser in seinem Testament eine Person aus dem Kreis seiner gesetzlichen Erben von der Erbfolge ausgeschlossen, sind die Konsequenzen für den Betroffenen drastisch.

Er wird mit Eintritt des Erbfalls von sämtlichen Vermögenswerten des Erblassers abgeschnitten.

Er hat ab dem Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers weder Besitz- noch Nutzungsrechte an auch nur einem Vermögensgegenstand, der zum Nachlass gehört.

Hat der Enterbte beispielsweise gemeinsam mit dem Erblasser eine im Eigentum des Erblassers stehende Wohnung bewohnt, dann kann der Erbe von dem Enterbten nach Eintritt des Erbfalls verlangen, dass dieser die Wohnung räumt.

Hat der Enterbte einen PKW des Erblassers mitgenutzt, so hat der Enterbte grundsätzlich kein Recht zu einer weiteren Nutzung des PKW nach dem Erbfall.

Der enterbte Ehegatte hat kein Recht auf den Voraus

Auch der in § 1932 BGB geregelte so genannte Voraus des Ehegatten wirkt sich im Fall der in einem Testament angeordneten Enterbung in keiner Weise aus.

Kann der Ehegatte im Falle der gesetzlichen Erbfolge nach § 1932 BGB noch verlangen, dass ihm nach dem Eintritt dees Erbfalls vorab die gemeinsam mit dem Erblasser genutzten Haushaltsgegenstände sowie Hochzeitsgeschenke überlassen werden, so fällt dieser Anspruch im Falle der Regelung der Erbfolge durch Testament aus.

Ein enterbter Ehepartner muss sich also auch unmittelbar nach dem Erbfall von sämtlichen privaten Gegenständen trennen, die während der letzten Jahrzehnte von ihm genutzt wurden, aber im alleinigen Eigentum des Erblassers standen.

Mögliche Zuwendung durch Vermächtnis oder Auflage

Die Tatsache, dass der Erblasser in seinem Testament eine Person enterbt hat, muss aber noch nicht zwangsläufig heißen, dass der Betroffene wirtschaftlich gar nicht an der Erbschaft beteiligt ist.

Neben einer Erbeinsetzung stehen dem Erblasser nämlich noch weitere erbrechtliche Instrumente zur Verfügung, mit deren Hilfe er der enterbten Person für den Erbfall eine Zuwendung machen kann.

So kann der Erblasser in seinem Testament, so es ihm gefällt, eine Person zwar von der Erbfolge ausschließen, zugunsten dieser Person aber gleichzeitig ein auch gegebenenfalls beträchtliches Vermächtnis anordnen.

Enterbung und Vermächtnisanordnung haben grundsätzlich nichts miteinander zu tun.

Die durch ein Vermächtnis begünstigte Person kann ihre Forderung gegen den Erben also unabhängig von der Tatsache geltend machen, dass sie in demselben Testament vom Erblasser von der Erbfolge ausgeschlossen wurde.

Das Gleiche gilt für eine Auflage, die der Erblasser zugunsten einer enterbten Person angeordnet hat. Es bleibt in diesem Fall bei der Enterbung, gleichwohl muss der Erbe die vom Erblasser angeordnete Auflage vollziehen.

Pflichtteil für die enterbte Person

Ist der Erblasser in seiner Entscheidung auch frei, welche Personen er zu seinen Erben benennen und wen er von der Erbfolge durch eine Enterbung ausschließen will, so behält sich das Gesetz durch das so genannte Pflichtteilsrecht in den §§ 2303 ff. BGB bei der wirtschaftlichen Verteilung des Erblasservermögens doch ein Mitspracherecht vor.

Nach § 2303 BGB können nämlich Abkömmlinge des Erblasser (Kinder, Enkel, Urenkel) sowie der Ehegatte und unter bestimmten Umständen die Eltern des Erblassers im Falle der Enterbung von den Erben als Mindestbeteiligung am Nachlass ihren so genannten Pflichtteil fordern.

Pflichtteilsberechtigte gehen also auch im Falle einer vom Erblasser ausdrücklich angeordneten Enterbung nicht leer aus, sondern können von den Erben die Geldsumme verlangen, die wertmäßig der Hälfte ihres (fiktiven) gesetzlichen Erbteils entspricht.

Einem Pflichtteilsberechtigten diesen Pflichtteil zu entziehen, ist dem Erblasser nur unter extremen Voraussetzungen möglich. Hierfür reicht es nicht aus, dass der Erblasser in seinem Testament eine Enterbung anordnet.

Vielmehr muss einer der in § 2333 BGB niedergelegten Gründe gegeben sein, die den Erblasser dazu berechtigen, sogar den Pflichtteil zu entziehen.

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