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Die größten Irrtümer im Erbrecht

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein notarielles Testament ist nicht besser als ein privates Testament
  • Man kann nicht immer frei entscheiden, wer der Erbe sein soll
  • Der Erbe muss sich nicht an die Anordnungen des Erblassers halten

Mit dem Rechtsgebiet des Erbrechts wird jeder Mensch im Laufe seines Lebens konfrontiert.

Sei es, dass man im fortgeschrittenen Alter beginnt darüber nachzudenken, an wen man nach dem eigenen Ableben sein Vermögen weitergeben will. Das Erbrecht holt einen auch dann ein, wenn ein Familienmitglied, Verwandter oder guter Freund verstirbt und man im Briefkasten die Nachricht vorfindet, dass man als Erbe oder Vermächtnisnehmer in Betracht kommt.

Nur wenige sind auf diese Situation wirklich vorbereitet.

Umso wichtiger ist es aber, dass man Entscheidungen zum Erbrecht auf einer zutreffenden Faktenbasis trifft.

In kaum einem anderen Rechtsgebiet trifft man als Rechtsanwalt öfter auf juristisches Halbwissen oder glatte Fehlvorstellungen zu den gesetzlichen Grundlagen.

Die beliebtesten Irrtümer im Erbrecht sollen daher nachfolgend kurz skizziert und aufgeklärt werden:

Richtig sicher ist man nur mit einem notariellen Testament

In der Praxis stellt man immer wieder fest, dass Personen, die ihre Erbfolge regeln wollen, einen Hang zum notariellen Testament haben. Nach dem Motto „wenn, dann gleich richtig“ und in der Hoffnung, dass man in einem notariellen Testament die eigene Erbfolge besser regeln kann, vereinbaren Betroffene oft einen Notartermin um ihren letzten Willen dort beurkunden zu lassen.

Zutreffend ist allerdings, dass ein privat und ohne notarielle Hilfe erstelltes Testament exakt die gleichen Rechtsfolgen nach sich zieht, wie ein notarielles Testament. Ein notarielles Testament ist mithin in keiner Weise „sicherer“ oder „besser“ als ein handschriftlich erstellter letzter Wille.

Beim Notar erhält man im Rahmen der Testamentserrichtung lediglich eine – hoffentlich zutreffende – Beratung. Auf der anderen Seite verursacht ein notarielles Testament, je nach vorhandenem Vermögen, nicht unerhebliche Kosten.

Man ist frei in seiner Entscheidung, wen man als Erben benennen will

In Deutschland gilt grundsätzlich die Testierfreiheit. Das Grundgesetz schützt jeden einzelnen in seiner Entscheidung, ob er überhaupt ein Testament errichten will und wen er in seinem Testament als Erben benennt.

Diese Testierfreiheit wird allerdings zuweilen eingeschränkt.

Hat man zum Beispiel bereits ein bindendes gemeinsames Testament oder einen Erbvertrag abgeschlossen, dann kann man die dort vorgesehene Erbfolge durch ein zeitlich späteres Testament nicht einfach wieder ohne weiteres über den Haufen werfen.

Ebenfalls grätscht einem das gesetzliche Pflichtteilsrecht oft in die eigene Erbfolgeplanung. Man kann zwar in seinem Testament sein Vermögen an jede beliebige Person vererben. Die nächsten Familienmitglieder erhalten aber im Erbfall auch dann einen Anteil am Erblasservermögen, wenn sie im Testament nicht benannt oder sogar ausdrücklich von der Erbfolge ausgeschlossen wurden.

Erben müssen das machen, was der Erblasser in seinem Testament anordnet

Manche Erblasser können nicht loslassen. Sie wollen gerne noch weit über ihren eigenen Tod hinaus zum einen bestimmen, welchen Weg der Nachlass nimmt und zum anderen auch das Verhalten der Erben lenken.

Wer sich mit solchen Gedanken trägt, muss in sein Testament viel know-how investieren und läuft trotzdem Gefahr, dass alles ganz anders kommt, als geplant.

Fakt ist nämlich, dass man nach dem eigenen Ableben nur mehr sehr bedingt die Möglichkeit hat, auf das Verhalten seiner Erben Einfluss zu nehmen.

Man kann sicher versuchen, mittels der testamentarischen Anordnung einer Testamentsvollstreckung oder durch Auflagen und Bedingungen auch posthum Einfluss auf die Nachwelt zu nehmen.

Das Gesetz und die Erben, so sie sich denn einig sind, können solche Bemühungen aber in der Praxis oft ins Leere laufen lassen.

Ich kann meine Familie vollständig enterben

Dieser oft geäußerte Wunsch lässt sich nur in den seltensten Fällen in die Tat umsetzen.

Man kann tatsächlich sein eigenes Vermögen ausdrücklich an die evangelische Kirche, eine caritative Stiftung oder den örtlichen Fußballverein vererben und damit die eigene Familie von der Erbfolge ausschließen.

Den engsten Familienangehörigen kann man aber regelmäßig nicht ihr Recht auf den Pflichtteil nehmen. Der Pflichtteil ist ein gesetzlich garantierter Erbersatzanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Diesen Pflichtteil können Familienmitglieder regelmäßig auch im Falle der Enterbung einfordern.

Ein Entzug des Pflichtteils und damit die vollständige Enterbung sind nur in seltenen und im Gesetz in § 2333 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) definierten Fällen möglich.

Ich verschenke mein Vermögen zu Lebzeiten – Dann gibt es keinen Streit

Es ist eigentlich eine lobenswerte Sichtweise, wenn der Erblasser sein Vermögen bereits zu Lebzeiten übertragen will, um so einem Streit unter den Erben vorzubauen.

Leider hilft diese Streitvermeidungsstrategie aber nicht in allen Fällen.

Lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an Kinder oder andere Personen müssen nämlich im Erbfall unter Umständen wieder ausgeglichen werden.

Sowohl die Höhe des Pflichtteils als auch der Wert eines Erbteils können sich durch lebzeitige Schenkungen des Erblassers nach oben bzw. unten verändern.

Werden solche lebzeitigen Vermögensübertragungen vom Erblasser nicht akribisch geplant und mit der Erbfolgeregelung abgestimmt, wird hierdurch zuweilen der Grund für einen massiven Streit unter den Erben nach dem Eintritt des Erbfalls erst gesetzt.

Als Erbe benötige ich immer einen Erbschein

Ein Erbschein ist ein amtliches Dokument, das vom Nachlassgericht ausgestellt wird und dem Erben bescheinigt, dass er Rechtsnachfolger des Erblassers geworden ist.

Wenn zum Nachlass eine Immobilie gehört oder ein Bankkonto des Erblassers umgeschrieben werden muss, dann wird man oft einen Erbschein benötigen, um sich gegenüber dem Grundbuchamt oder der Bank zu legitimieren.

Oft heißt aber nicht immer. So kann man seine Rechte alternativ auch durch ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag nachweisen.

Und unlängst hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Banken bei „einfacher Rechtslage“ auch ein privates Testament als Beweis für das Erbrecht des Erben akzeptieren müssen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier spezialisierte Rechtsanwälte finden.

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