Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Enterbung ist unzulässig!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Celle – Urteil vom 17.03.2022 – 6 U 63/21

  • Sohn erhebt wegen Enterbung durch seinen Vater Feststellungsklage
  • Landgericht gibt der Klage des Sohnes statt
  • OLG kassiert das Urteil erster Instanz in der Berufung

Das Oberlandesgericht Celle hatte über eine Feststellungsklage zu entscheiden, mit der ein Betroffener die Unwirksamkeit seiner Enterbung feststellen lassen wollte.

In der Angelegenheit war ein Erblasser im Jahr 2020 verstorben.

Der Erblasser hatte in seinem Testament seine Ehefrau und eines seiner vier Kinder als Erben eingesetzt.

Vater enterbt seinen Sohn wegen krimineller Handlungen

Einem weiteren Sohn hatte der Erblasser in dem Testament dessen Pflichtteil entzogen und damit komplett enterbt.

Begründet wurde diese Enterbung von dem Erblasser wie folgt:

„Mein Sohn ist drogenabhängig und wegen Drogenhandels vorbestraft. Er hat mehrere Vorstrafen erhalten, u. a. eine Haftstrafe von 4 1/2 Jahren, die er zu 2/3 verbüßt hat. Meiner Kenntnis nach hat er Kontakt zu arabischen Großfamilien und betreibt in Zusammenhang damit den Handel mit Drogen. Es liegt also ein Grund zur Entziehung des Pflichtteils gem. § 2333 Abs. 1 Ziff. 4 BGB vor, von dem ich hiermit Gebrauch mache.“

Nach dem Tod seines Vaters wollte der Sohn seine Enterbung aber nicht akzeptieren.

Sohn erhebt eine Feststellungsklage

Der Sohn erhob gegen die beiden Erben Feststellungsklage, mit dem Ziel der Feststellung, dass er durch das Testament seines Vaters nicht enterbt worden ist.

Das Landgericht gab dieser Klage in erster Instanz statt und stellte durch Urteil fest, dass dem Sohn dessen Pflichtteil durch das Testament seines Vaters nicht wirksam entzogen worden sei.

Gegen dieses Urteil legten die beiden Erben aber Berufung zum Oberlandesgericht ein.

OLG weist die Klage des Sohnes als unzulässig ab

Das OLG hob das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage des enterbten Sohnes als unzulässig ab.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass der Klage des enterbten Sohnes das notwendige Feststellungsinteresse fehlen würde.

Anstatt einer Feststellungsklage hätte der enterbte Sohn, so das OLG, sofort eine Leistungsklage erheben und auf diesem Weg seinen Pflichtteil geltend machen können.

Der Sohn hätte eine Leistungsklage erheben können

Die Frage, ob die von dem Vater in seinem Testament verfügte Enterbung wirksam war, hätte im Rahmen dieser Leistungsklage überprüft werden können und müssen.

Es sei auch nicht zu erwarten gewesen, dass die beiden beklagten Erben nach einem positiven Feststellungsurteil den Pflichtteil ohne weiteres reguliert hätten.

Aus dem Vortrag der Parteien ging vielmehr hervor, dass die Beteiligten sehr unterschiedliche Auffassungen zu dem Umfang des dem Enterbten möglicherweise zustehenden Pflichtteilsanspruchs hatten.

Im Ergebnis stand die Subsidiarität der Feststellungsklage dem Erfolg des enterbten Sohnes entgegen.

Wenn Sie in Ihrer Angelegenheit anwaltliche Hilfe benötigen, dann können Sie hier Kontakt aufnehmen.

Das könnte Sie auch interessieren:
Bei der Enterbung auf Nummer sicher gehen – Vor Eintritt des Erbfalls Klage gegen den Enterbten erheben
Straftat eines Pflichtteilsberechtigten rechtfertigt den Entzug des Pflichtteils
Eine Freiheitsstrafe von einem Jahr rechtfertigt eine komplette Enterbung
Über 1.000 aktuelle Entscheidungen der Gerichte zum Erbrecht

  • Brauchen Sie Hilfe beim Erstellen oder Ändern Ihres Testaments?
  • Gerne berate ich Sie auch in allen anderen erbrechtlichen Angelegenheiten.
  • Senden Sie mir über das Kontaktformular oder per Mail eine Nachricht.
  • Gerne besuche ich Sie bei Bedarf auch bei Ihnen zu Hause.
Anwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Dr. Georg Weißenfels
Theresienstraße 1
80333 München
Telefon: 089 / 20 500 85191

Mit Ihrer umsichtigen Hilfe haben wir die Dinge in die richtige Richtung lenken können; entscheidend war dabei vor allem Ihr erstklassiges schriftsätzliches Vorbringen vor dem Nachlassgericht und Ihre zielgerichteten Verhandlungen mit den anderen Parteien zur Beilegung von festgefahrenen Gegensätzen.

G.v.U. aus Feldafing

Wir verdanken Herrn Dr. Weißenfels ein für alle Seiten positives Ende eines außergerichtlichen Vergleiches, zu dem es ohne seine Taktik und seine starke Positionierung der Fakten nie gekommen wäre. Wir würden Herrn Dr. Weißenfels mit seiner speziellen Kompetenz in Erbsachen jedem guten Freund weiter empfehlen.

D.K. aus Augsburg

Ich möchte mich recht herzlich für die erfolgreiche kompetente Unterstützung und sehr angenehme und schnelle Zusammenarbeit mit Ihnen bedanken. Ich kann Sie an "ALLE Unwissenden in Sachen Erbe" mit gutem (bestem) Gewissen weiterempfehlen.

E.R. aus Teneriffa, Spanien

Für die erfolgreiche Vertretung in meinem Nachlassverfahren ein herzliches DANKE! Herr Dr. Weißenfels arbeitet äußerst professionell, zielbewusst und prägnant. Hervorheben möchte ich auch die stets freundliche, zuverlässige und zeitnahe Kommunikation. Ich habe mich bei ihm zu jeder Zeit "gut aufgehoben" gefühlt.

K.H. aus Marktsteft

Die Professionalität und überaus kompetente Vorgehensweise von Herrn Dr. Weißenfels haben mir meinen Pflichtteil der Erbschaft ermöglicht. Da ich in Österreich lebe und die Erbschaft aus Deutschland kam, wurde mir von ihm in unkompliziertem Schriftverkehr in kürzester Zeit geholfen.

W.J. aus Wien

Ich habe mich bei Ihnen auch dank Ihrer sehr gründlichen Befassung mit dem Hintergrund meines Anliegens auf Grundlage umfangreicher Briefwechsel und Unterlagen, bei gleichzeitig umsichtigen Vorgehen stets in guten und verantwortungsbewussten Händen gewusst.

A.P. aus Wiesbaden

Hier ist man in guten Händen und die Beratung ist exzellent. Ein ehrlicher Anwalt!

M.P. aus München

Wir waren mit der Beratung äußerst zufrieden - Exzellent formulierte Schriftsätze - Zuverlässig in der Kommunikation. Die Ratschläge haben uns sehr weitergeholfen.

U. und F. C. aus München

Erbrecht