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Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Enterbung ist unzulässig!

Von: Dr. Georg Weißenfels

OLG Celle – Urteil vom 17.03.2022 – 6 U 63/21

  • Sohn erhebt wegen Enterbung durch seinen Vater Feststellungsklage
  • Landgericht gibt der Klage des Sohnes statt
  • OLG kassiert das Urteil erster Instanz in der Berufung

Das Oberlandesgericht Celle hatte über eine Feststellungsklage zu entscheiden, mit der ein Betroffener die Unwirksamkeit seiner Enterbung feststellen lassen wollte.

In der Angelegenheit war ein Erblasser im Jahr 2020 verstorben.

Der Erblasser hatte in seinem Testament seine Ehefrau und eines seiner vier Kinder als Erben eingesetzt.

Vater enterbt seinen Sohn wegen krimineller Handlungen

Einem weiteren Sohn hatte der Erblasser in dem Testament dessen Pflichtteil entzogen und damit komplett enterbt.

Begründet wurde diese Enterbung von dem Erblasser wie folgt:

„Mein Sohn ist drogenabhängig und wegen Drogenhandels vorbestraft. Er hat mehrere Vorstrafen erhalten, u. a. eine Haftstrafe von 4 1/2 Jahren, die er zu 2/3 verbüßt hat. Meiner Kenntnis nach hat er Kontakt zu arabischen Großfamilien und betreibt in Zusammenhang damit den Handel mit Drogen. Es liegt also ein Grund zur Entziehung des Pflichtteils gem. § 2333 Abs. 1 Ziff. 4 BGB vor, von dem ich hiermit Gebrauch mache.“

Nach dem Tod seines Vaters wollte der Sohn seine Enterbung aber nicht akzeptieren.

Sohn erhebt eine Feststellungsklage

Der Sohn erhob gegen die beiden Erben Feststellungsklage, mit dem Ziel der Feststellung, dass er durch das Testament seines Vaters nicht enterbt worden ist.

Das Landgericht gab dieser Klage in erster Instanz statt und stellte durch Urteil fest, dass dem Sohn dessen Pflichtteil durch das Testament seines Vaters nicht wirksam entzogen worden sei.

Gegen dieses Urteil legten die beiden Erben aber Berufung zum Oberlandesgericht ein.

OLG weist die Klage des Sohnes als unzulässig ab

Das OLG hob das Urteil des Landgerichts auf und wies die Klage des enterbten Sohnes als unzulässig ab.

In der Begründung seiner Entscheidung wies das OLG darauf hin, dass der Klage des enterbten Sohnes das notwendige Feststellungsinteresse fehlen würde.

Anstatt einer Feststellungsklage hätte der enterbte Sohn, so das OLG, sofort eine Leistungsklage erheben und auf diesem Weg seinen Pflichtteil geltend machen können.

Der Sohn hätte eine Leistungsklage erheben können

Die Frage, ob die von dem Vater in seinem Testament verfügte Enterbung wirksam war, hätte im Rahmen dieser Leistungsklage überprüft werden können und müssen.

Es sei auch nicht zu erwarten gewesen, dass die beiden beklagten Erben nach einem positiven Feststellungsurteil den Pflichtteil ohne weiteres reguliert hätten.

Aus dem Vortrag der Parteien ging vielmehr hervor, dass die Beteiligten sehr unterschiedliche Auffassungen zu dem Umfang des dem Enterbten möglicherweise zustehenden Pflichtteilsanspruchs hatten.

Im Ergebnis stand die Subsidiarität der Feststellungsklage dem Erfolg des enterbten Sohnes entgegen.

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