Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Wie kann man den Pflichtteil verhindern?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • In bestimmten Fällen kann man den Pflichtteil entziehen
  • Man kann sich mit dem Pflichtteilsberechtigten auf einen Verzicht auf den Pflichtteil verständigen
  • Schenkungen des Erblassers reduzieren den Pflichtteil

Der Pflichtteil ist bei allen Beteiligten an einer Erbschaft massiv unbeliebt.

Der Erblasser fühlt sich durch den Pflichtteil regelmäßig  in seiner Testierfreiheit eingeschränkt.

Schließlich muss es der Erblasser hinnehmen, dass auch an die Personen, denen er nach seinem Ableben gar nichts zukommen lassen wollte, ein Teil seines Vermögens fließt.

Der Pflichtteil reduziert den Wert der Erbschaft

Auch Erben reagieren auf den Pflichtteil allergisch.

Dies liegt vor allem daran, dass ihre Erbschaft durch den Pflichtteil im Wert nachhaltig geschmälert wird.

Und schließlich ist auch der Pflichtteilsberechtigte selber mit dem Pflichtteil nicht besonders glücklich.

Der Pflichtteil muss mühsam erkämpft werden

Zum einen muss er sich seinen Pflichtteil nämlich meistens mühsam erkämpfen.

Zum anderen muss er damit leben, dass er vom Erblasser in dessen Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde und nur die Hälfte seines gesetzlichen Erbes erhält.

Vor allem dem Erblasser ist vor diesem Hintergrund sehr daran gelegen, den Pflichtteil zu verhindern.

Der Erblasser hat in aller Regel ein großes Interesse daran, uneingeschränkt testieren zu können und er würde auch seinen Erben gerne einen zermürbenden Streit mit dem Pflichtteilsberechtigten ersparen.

Und es gibt für den Erblasser tatsächlich verschiedene Möglichkeiten, wie er Pflichtteilsansprüche von denjenigen Personen, die er zu enterben gedenkt, verhindern kann.

Wie kann man den Pflichtteil verhindern?

Der Königsweg für den Erblasser versteckt sich hinter dem Paragrafen § 2333 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Der Erblasser kann einem Pflichtteilsberechtigten nämlich unter bestimmten Voraussetzungen den Pflichtteil entziehen.

Hierzu muss der Erblasser den Entzug des Pflichtteils in seinem letzten Willen ausdrücklich anordnen.

Auch muss einer der in § 2333 BGB abschließend aufgezählten Gründe, die eine Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen, gegeben sein.

Wann kann man den Pflichtteil entziehen?

Eine Entziehung des Pflichtteils kommt vor allem dann in Betracht, wenn sich der Pflichtteilsberechtigte einer Straftat gegen den Erblasser oder gegen eine dem Erblasser nahe stehende Person schuldig gemacht hat.

Liegen die Voraussetzungen für eine Entziehung des Pflichtteils nicht vor, dann kann der Erblasser versuchen, den Pflichtteilsberechtigten zu einem Verzicht auf seinen Pflichtteil zu überreden.

Ein solcher Vertrag, mit dem der Pflichtteilsberechtigte gegenüber dem Erblasser auf seinen Pflichtteil verzichtet, muss zwingend von einem Notar beurkundet werden.

Verzicht auf den Pflichtteil gegen Zahlung einer Abfindung

In aller Regel wird sich der Pflichtteilsberechtigte nur dann auf einen solchen Pflichtteilsverzicht einlassen, wenn er vom Erblasser eine angemessene Abfindung erhält.

Funktioniert weder eine Entziehung des Pflichtteils noch ein Pflichtteilsverzicht, dann kann der Erblasser versuchen, durch eine Reduzierung seines Vermögens den Pflichtteil zu minimieren.

Eine Schenkung verringert den Wert des Pflichtteils

Je eher der Erblasser mit der Umsetzung dieser Strategie beginnt, desto weniger bleibt am Ende vom Pflichtteil übrig.

Jede Schenkung, die der Erblasser zu Lebzeiten an Dritte (seine Erben?) vornimmt, verringert den Wert des Pflichtteils.

Wurde vom Erblasser eine Schenkung zehn oder mehr Jahre vor dem Ableben des Erblassers vorgenommen, dann beeinflusst diese Schenkung den Pflichtteil nicht mehr, § 2325 BGB.

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