Rechtsanwalt Dr. Georg Weißenfels ・ Theresienstraße 1 ・ 80333 München

Haben Kinder immer einen Anspruch auf den Pflichtteil?

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ein Kind kann immer enterbt werden
  • Das enterbte Kind hat fast immer einen Anspruch auf seinen Pflichtteil
  • Was kann man gegen den Pflichtteil machen?

Wenn man als Vater oder Mutter sein Kind enterben will, dann ist das rechtlich zulässig und relativ einfach umsetzbar.

Es reicht für eine Enterbung eines Kindes vollkommen aus, wenn der Vater bzw. die Mutter ein handschriftliches Testament errichtet und in diesem Testament folgende Zeilen niederschreibt:

Meinen Sohn Fritz schließe ich hiermit von der Erbfolge aus.

Wenn der Erbfall dann eintritt, dann hat man mit diesem Testament klargestellt, dass das betroffene Kind nicht Erbe werden und von dem Vermögen des vertorbenen Elternteils nichts erhalten soll.

Der Pflichtteil stört bei der Enterbung massiv

Eltern, die sich mit dem Thema Enterbung und Testament beschäftigen, werden allerdings sehr schnell feststellen, dass man auch mit einer ausdrücklichen Enterbung des eigenen Kindes in vielen Fällen nicht verhindern kann, dass auch das enterbte Kind im Erbfall von dem Vermögen des verstorbenen Elternteils profitiert.

Der Grund für diesen oft überaus unerwünschten Effekt einer Enterbung versteckt sich in der gesetzlichen Regelung in § 2303 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).

Nach § 2303 BGB steht nämlich jedem Kind das Recht auf den so genannten Pflichtteil zu, wenn es von Vater oder Mutter durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurde.

Das enterbte Kind geht fast nie gänzlich leer aus

Das Gesetz verhindert mit dieser Regelung zum Pflichtteil in aller Regel das Vorhaben, ein Kind im Erbfall eines Elternteils komplett leer ausgehen zu lassen.

Der Pflichtteil ist ein auf Geld und gegen den Erben gerichteter Anspruch des enterbten Kindes und beläuft sich auf den Wert des halben gesetzlichen Erbteils des enterbten Kindes.

Je nach Wert des Nachlasses kann sich der Pflichtteilsanspruch des enterbten Kindes gerne auch einmal auf einen sechs- oder siebenstelligen Euro-Betrag belaufen.

Nach oben sind dem Pflichtteil betragsmäßig keine Grenzen gesetzt.

Enterbung ohne Pflichtteil ist selten, aber nicht unmöglich

Der Pflichtteil konterkariert demnach komplett das Bemühen des Elternteils, das betroffene Kind im Erbfall durch eine Enterbung vom Nachlass fernzuhalten.

Umso interessanter ist für die betroffenen Eltern die Klärung der Frage, ob Kinder immer einen Anspruch auf den Pflichtteil haben.

Es gibt nämlich tatsächlich Strategien, die einem enterbten Kind den Weg zum Pflichtteil verstellen:

  • Zunächst einmal kann geprüft werden, ob es Sinn macht, das Kind im Testament nicht nur zu enterben, sondern nach § 2333 BGB sogar eine Entziehung des Pflichtteils anzuordnen.
    Liegen die Voraussetzungen für eine Entziehung des Pflichtteils vor, dann geht das betroffene Kind im Erbfall tatsächlich komplett leer aus.

  • Immer möglich ist eine lebzeitige Vereinbarung zwischen Elternteil und Kind, wonach das Kind auf den ihm zustehenden Pflichtteil verzichtet, § 2346 Abs. 2 BGB. Ein solcher Pflichtteilsverzicht muss zwingend von einem Notar beurkundet werden. Weiter kann das pflichtteilsberechtigte Kind in aller Regel nur durch Zahlung einer Abfindung zu einem Verzicht auf den Pflichtteil bewegt werden.  

  • Wenn man dem betroffenen Kind bereits zu Lebzeiten Zuwendungen gemacht hat, dann kann man diese Zuwendungen unter den Vorbehalt stellen, dass sich das Kind diese lebzeitigen Zuwendungen auf seinen Pflichtteil anrechnen lassen muss, § 2315 BGB. Wichtig ist, dass die Anrechnungsbestimmung bereits im Zeitpunkt der Zuwendung vorgenommen wurde. Auf diesem Weg kann man den Pflichtteil im Erbfall zumindest reduzieren.

  • Wenn man sein Vermögen bereits zu Lebzeiten verschenkt, dann kann man damit den Pflichtteil des Kindes ebenfalls betragsmäßig reduzieren. Zu berücksichtigen ist bei lebzeitigen Schenkungen freilich immer der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB.

  • Die Höhe des Pflichtteils hängt immer von der Anzahl der vorhandenen gesetzlichen Erben ab.
    Je mehr gesetzliche Erben (z.B. Ehepartner, Kinder) existieren, desto geringer ist der Pflichtteil für ein enterbtes Kind. Zum Zwecke der Pflichtteilsreduzierung kann der betroffene Elternteil, soweit bisher nicht verheiratet, eine Ehe eingehen. Ebenso wirksam im Sinne einer Pflichtteilsreduzierung ist die Geburt oder die Adoption weiterer Kinder.

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