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Die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht

Von: Dr. Georg Weißenfels
  • Ist das eigene Kind grob verschuldet oder neigt es zur Veschwendung, dann kann man den Pflichtteil beschränken
  • Die Einschränkungen begrenzen den Zugang des Kindes zum Geld
  • Das überschuldete Kind wird im eigenen Interesse geschützt

Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Erblasser die Möglichkeit, den Pflichtteilsanspruch eines Abkömmlings mit zusätzlichen Einschränkungen zu versehen.

Das (aus dem Jahr 1900 stammende) Gesetz formuliert die Voraussetzungen für eine solche Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht wie folgt:

"Hat sich ein Abkömmling in solchem Maß der Verschwendung ergeben oder ist er in solchem Maß überschuldet, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird";

so kann der Erblasser durch die Anordnung einer Nacherbschaft bzw. einer Testamentsvollstreckung dafür sorgen, dass der Pflichtteilsanspruch einerseits dem Zugriff von Gläubigern entzogen wird und der Pflichtteilsberechtigte andererseits daran gehindert wird, die aus der Erbschaft gewonnenen Mittel zu verschwenden.

Zunächst müssen also die Tatbestandsvoraussetzungen "Verschwendungssucht" oder/und "Überschuldung" in Bezug auf einen Abkömmling gegeben sein.

Pflichtteil als Vorerbe - Nacherben sind die gesetzlichen Erben

Liegen diese Voraussetzungen vor, dann kann der Erblasser in seinem Testament anordnen, dass der Abkömmling seinen Pflichtteil nur als Vorerbe bzw. Vorvermächtnisnehmer erhalten soll. Als Nacherben bzw. Nachvermächtnisnehmer müssen die gesetzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten eingesetzt werden.

Folge einer solchen Anordnung einer Nacherbschaft ist, dass der Pflichtteilsberechtigte in der Verfügungsmacht über das ihm Zugewandte eingeschränkt ist.

So sind beispielsweise Schenkungen durch den Abkömmling als Vorerben grundsätzlich nur dann wirksam, wenn der Nacherbe zu der Schenkung seine Zustimmung erteilt hat.

Eine weitere und in ihren Wirkungen einschneidendere Beschränkungsmöglichkeit liegt in der Anordnung einer Testamentsvollstreckung. In diesem Fall wird dem Abkömmling - wohlgemerkt zu dessen eigenem Schutz - das Verfügungsrecht über das vererbte Vermögen lebenslang entzogen.

Abkömmling bekommt nur die Erträge

Der Abkömmling hat in diesem Fall lediglich das Recht auf den jährlichen Reinertrag, den die Anlage des vererbten Vermögens abwirft.

Neben der eher erzieherischen Komponente, die eine Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht immer mit sich bringt, ist der Abkömmling durch die Anordnung einer Nacherbschaft und/oder Testamentsvollstreckung aber auch vor möglichen Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern in das ererbte Vermögen gesichert.

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Gegenstände, die der Nacherbfolge unterliegen, werden mit Eintritt der Nacherbfolge grundsätzlich unwirksam.

Auch Nutzungen, also Erträge, aus der Erbschaft sind der Pfändung nicht unterworfen und damit dem Zugriff von Gläubigern entzogen, soweit der Abkömmling diese Erträge zur Erfüllung von Unterhaltspflichten oder zur Bestreitung des eigenen Unterhalts benötigt.

Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten kommen nicht an das Geld heran

Gegenstände, die der Verwaltung durch einen Testamentsvollstrecker unterliegen, sind kraft Gesetz ebenfalls dem Zugriff der Gläubiger des Abkömmlings entzogen.

Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht ist in jedem Fall, dass die Gründe, die den Erblasser zu dieser Maßnahme veranlassen (Verschwendungssucht und/oder Überschuldung des Abkömmlings), im Testament erschöpfend dargestellt werden.

Die beschränkenden Anordnungen in dem Testament werden allerdings dann unwirksam, wenn sich zum Zeitpunkt des Erbfalls der Lebenswandel des Abkömmlings so gebessert hat, dass nicht mehr von einer Verschwendungssucht oder Überschuldung ausgegangen werden kann.

Eine Besserung des Lebenswandels nach Eintritt des Erbfalls führt hingegen nicht zu einer Unwirksamkeit der testamentarisch angeordneten Beschränkungen.

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